Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Übernahme der Bestattungskosten beantragen

    Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.

    Beschreibung

    Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.

    Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:

    • vertraglich verpflichtete Personen
    • Erben
    • Unterhaltspflichtige
    • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen

    Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.

    Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.

    Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Kreis oder kreisfreie Stadt oder bei Übertragung Gemeinde oder Amt

    Ansprechpartner

    Fachdienst Soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Europaplatz 5

    22946 Trittau

    Aufzug vorhanden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04154 8079-0

    Fax: 04154 8079-75

    E-Mail: Info@Trittau.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nachweise der verstorbenen Person:

    • Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, insbesondere:
      • Girokontoauszug vom Sterbetag
      • Sparbücher/Geldanlagen
      • Wohneigentum
      • Versicherungssumme von Lebensversicherungen
      • Kopie des Kraftfahrzeugscheins
      • Bausparguthaben und Ähnliches
      • Falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
    • Aufstellung der möglichen Erben und Familienangehörigen des/der Verstorbenen (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, sonstige Erben)
    • Sterbeurkunde (sobald diese vorliegt)

    Nachweise der antragstellenden Person:

    • Erbschein, gegebenenfalls Nachweis der Erbausschlagung
    • Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten 3 Monate
    • Angaben zu weiteren Angehörigen der/des Verstorbenen (zum Beispiel im Haushalt lebende Erben und Angehörige des Verstorbenen),
    • Nachweise über die Vermögensverhältnisse
    • Nachweise der monatlichen Belastungen
    • Nachweis über die aktuelle Miethöhe beziehungsweise über die Lasten bei Wohneigentum
    • falls der Antrag erst nach der Bestattung gestellt wird: Originalrechnung des Bestattungsinstituts

    Voraussetzungen

    • Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
    • Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
    • Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
    • Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
       

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

    • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
    • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
    • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auch bei den örtlichen Bestattungsunternehmen können Sie sich darüber informieren, welche Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 12.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Bestattungskosten, Grabgebühren, Leichenhausgebühren, Gebühren Krematorium, Kostenübernahme, Urnenbeisetzung, Urne, Beerdigungskosten, Sozialbestattung, Erdbestattung, Beerdigung, Beisetzung, Friedhofsgebühren, Friedhof, Feuerbestattung, Nachlass, Bestattung, Todesfall

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de