Umsiedelung von Nestern geschützter Insektenarten

    Entfernung von Nestern von Hornissen, Hummeln, Wespen oder Wildbienen

    Die Entfernung von Nestern von Hornissen, Hummeln, Wespen oder Wildbienen sollte nur von Experten vorgenommen werden.

    Beschreibung

    Hornissen, Hummeln und Wildbienen stehen unter Artenschutz. Während die Wildbienen einzeln leben, gehören Hornissen und Hummeln zu den staatenbildenden Insekten. Ihre Nester überleben aber nicht länger als einen Sommer. Sollte von den vorgenannten Arten ein Problem ausgehen, wäre eine Entfernung des Nestes nur mit Zustimmung des LfU möglich.

    Für Wespen ist eine solche Genehmigung  nicht erforderlich, staatenbildende Wespennester sind nicht geschützt.

    Alle genannten Insektenarten erfüllen wichtige Funktionen im Naturkreislauf. Hornissen und Wespen regulieren Massenbestände von anderen Insekten, Hummeln bestäuben mit ihrem langen Rüssel auch Blüten, die Bienen nicht erreichen können, Wildbienen sorgen für eine reiche Ernte im Obstgarten.

    Die meisten Arten sind harmlos und greifen den Menschen nicht an. Dies gilt in jedem Fall für die solitär lebenden Wildbienen.

    Die Nester sozialer Arten werden in natürlichen Höhlen (zum Beispiel Spechthöhlen, bei einigen Arten auch Mäusehöhlen) oder auch in künstlichen Hohlräumen wie Dachböden gebaut. Manchmal werden auch Nist- oder Rolllädenkästen besiedelt. Der Nestbereich (circa 2 Meter um das Nest herum) wird von den Insekten verteidigt, notfalls durch Stechen. Folgende Störungen sollten daher vermieden werden:

    • heftige, schnelle Bewegungen,
    • längeres Verstellen der Flugbahn,
    • Erschütterungen des Nestes,
    • Manipulationen am Nest oder Flugloch,
    • direktes Anatmen der Tiere.

    Außerhalb des Nestbereiches sind die Tiere friedlich. Versuchen Sie sich doch auch mit den nicht-geschützten Wespen zu arrangieren.

    Die Entfernung von Nestern sollte nur von sach- und fachkundigen Experten vorgenommen werden.

    Zuständigkeit

    • an professionelle Schädlingsbekämpfer oder
    • an das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU)
    • in Ausnahmen berät die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung ohne jedoch selbstständig tätig werden zu können.

    Ansprechpartner

    Stadt Schwentinental - Amt IV Bürgeramt

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1152

    24221 Schwentinental

    Hausanschrift

    Theodor-Storm-Platz 1

    24223 Schwentinental

    Behindertenparkplatz: Parkplatz Rathaus
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Besucherparkplätze
    Anzahl: 20
    Gebühren: nein

    Bahnhof Raisdorf

    Regionalbahn: Linie Kiel-Lübeck (RE 83 + RB 84)


    Haltestelle "Raisdorf, Bahnhof"

    Bus: Linien 300, 302, 303, 310 315


    Haltestelle "Stadtverwaltung"

    Bus: Linien 300, 303


    Haltestelle "Timmsbrook"

    Bus: Linien 302, 303, 310, 315

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 07:00 - 12:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Für den Bereich Einwohnermeldeamt  und das Bürgerbüro im Ortsteil Klausdorf gilt folgende Regelung: Terminbuchungen für das Einwohnermeldeamt sind möglich für Montag, Donnerstag und Freitag, jeweils zwischen 08.30 und 12.30 Uhr. Für Dienstag von 07.00 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr bieten wir Ihnen im Einwohnermeldeamt freie Sprechzeiten ohne Terminvereinbarungen an. Für das Bürgerbüro im Ortsteil Klausdorf sind Terminbuchungen jeweils am Montag von 09.00 bis 12.00 Uhr möglich.

    Bankverbindung

    Stadt Schwentinental

    Empfänger: Stadt Schwentinental

    IBAN: DE76 2105 0170 1000 2737 53

    BIC: NOLADE21KIE

    Bankinstitut: Förde Sparkasse

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2019 (von: Schröter, Michael)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Weihrauch, Claudia)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Hinweis auf die jeweils betroffenen Arten.
    Bei besonders und streng geschützten Arten bedarf es eines Antrages. Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Formulare

    Anträge auf Befreiung von den oben genannten Verboten des § 44 BNatSchG (Entfernung von Hymenopterennestern) sind schriftlich an das LfU zu richten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Zahlreiche Hymenopteren (z.B. Hornissen und zahlreiche Hummelarten) unterliegen dem strengen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) während andere Arten, zum Beispiel die Deutsche Wespe, lediglich dem Bestimmungen des allgemeinen Artenschutzes unterliegen (§ 39 BNatSchG). Während für letztere lediglich ein vernünftiger Grund für die Entfernung von Nestern gegeben sein muss (zum Beispiel unmittelbare Nähe zu stark frequentierten Bereichen wie Terrassen etc,) bedarf es bei anderen Arten einer Genehmigung des zuständigen LLUR. Vor der Entfernung entsprechender Nester (Lebensstätten) muss deshalb die jeweils betroffene Hymenopterenart zweifelsfrei bestimmt werden. In Zweifelsfällen sollte deshalb auf die Unterstützung professioneller Anbieter zurückgegriffen werden.

    Ein Hornissenstich ist für normal empfindliche Menschen nicht gefährlicher als ein Wespenstich.

    Weitere Informationen zum Thema Hornissen finden Sie auch im "Tiercourier", S. 16.
     

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 22.10.2012 (von: Knothe, Claudia)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)