Umsiedelung von Nestern geschützter Insektenarten

    Entfernung von Nestern von Hornissen, Hummeln, Wespen oder Wildbienen

    Die Entfernung von Nestern von Hornissen, Hummeln, Wespen oder Wildbienen sollte nur von Experten vorgenommen werden.

    Beschreibung

    Hornissen, Hummeln und Wildbienen stehen unter Artenschutz. Während die Wildbienen einzeln leben, gehören Hornissen und Hummeln zu den staatenbildenden Insekten. Ihre Nester überleben aber nicht länger als einen Sommer. Sollte von den vorgenannten Arten ein Problem ausgehen, wäre eine Entfernung des Nestes nur mit Zustimmung des LfU möglich.

    Für Wespen ist eine solche Genehmigung  nicht erforderlich, staatenbildende Wespennester sind nicht geschützt.

    Alle genannten Insektenarten erfüllen wichtige Funktionen im Naturkreislauf. Hornissen und Wespen regulieren Massenbestände von anderen Insekten, Hummeln bestäuben mit ihrem langen Rüssel auch Blüten, die Bienen nicht erreichen können, Wildbienen sorgen für eine reiche Ernte im Obstgarten.

    Die meisten Arten sind harmlos und greifen den Menschen nicht an. Dies gilt in jedem Fall für die solitär lebenden Wildbienen.

    Die Nester sozialer Arten werden in natürlichen Höhlen (zum Beispiel Spechthöhlen, bei einigen Arten auch Mäusehöhlen) oder auch in künstlichen Hohlräumen wie Dachböden gebaut. Manchmal werden auch Nist- oder Rolllädenkästen besiedelt. Der Nestbereich (circa 2 Meter um das Nest herum) wird von den Insekten verteidigt, notfalls durch Stechen. Folgende Störungen sollten daher vermieden werden:

    • heftige, schnelle Bewegungen,
    • längeres Verstellen der Flugbahn,
    • Erschütterungen des Nestes,
    • Manipulationen am Nest oder Flugloch,
    • direktes Anatmen der Tiere.

    Außerhalb des Nestbereiches sind die Tiere friedlich. Versuchen Sie sich doch auch mit den nicht-geschützten Wespen zu arrangieren.

    Die Entfernung von Nestern sollte nur von sach- und fachkundigen Experten vorgenommen werden.

    Zuständigkeit

    • an professionelle Schädlingsbekämpfer oder
    • an das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU)
    • in Ausnahmen berät die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung ohne jedoch selbstständig tätig werden zu können.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Scharbeutz - Bauverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Bürgerhaus 2

    23683 Scharbeutz

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: von 08:30 bis 12:30 Uhr Dienstag: von 08:30 bis 12:30 Uhr Mittwoch: von 08:30 bis 12:30 Uhr Donnerstag: von 08:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04503 7709-101

    Fax: 04503 770987

    E-Mail: info@gemeinde-scharbeutz.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Fachgebiet Natur und Boden

    Adresse

    Hausanschrift

    Lübecker Str. 41

    23701 Eutin

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr. Freitag 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr.

    Kontakt

    Fax: +49 4521 78896874

    Telefon Festnetz: +49 4521 788-0(Zentrale)

    E-Mail: naturschutz@kreis-oh.de

    Version

    Technisch geändert am 03.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachdienst Natur und Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Lübecker Straße 41

    23701 Eutin

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweis auf die jeweils betroffenen Arten.
    Bei besonders und streng geschützten Arten bedarf es eines Antrages. Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Formulare

    Anträge auf Befreiung von den oben genannten Verboten des § 44 BNatSchG (Entfernung von Hymenopterennestern) sind schriftlich an das LfU zu richten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Zahlreiche Hymenopteren (z.B. Hornissen und zahlreiche Hummelarten) unterliegen dem strengen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) während andere Arten, zum Beispiel die Deutsche Wespe, lediglich dem Bestimmungen des allgemeinen Artenschutzes unterliegen (§ 39 BNatSchG). Während für letztere lediglich ein vernünftiger Grund für die Entfernung von Nestern gegeben sein muss (zum Beispiel unmittelbare Nähe zu stark frequentierten Bereichen wie Terrassen etc,) bedarf es bei anderen Arten einer Genehmigung des zuständigen LLUR. Vor der Entfernung entsprechender Nester (Lebensstätten) muss deshalb die jeweils betroffene Hymenopterenart zweifelsfrei bestimmt werden. In Zweifelsfällen sollte deshalb auf die Unterstützung professioneller Anbieter zurückgegriffen werden.

    Ein Hornissenstich ist für normal empfindliche Menschen nicht gefährlicher als ein Wespenstich.

    Weitere Informationen zum Thema Hornissen finden Sie auch im "Tiercourier", S. 16.
     

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

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