Schiedsverfahren
Das Schiedsverfahren ist eine Einrichtung zur vor- und außergerichtlichen Klärung bestimmter Rechtsstreitigkeiten.
Beschreibung
Bei Rechtstreitigkeiten müssen nicht in allen Fällen sofort Gerichte mit der Klärung bemüht werden. Oftmals genügt ein Schiedsverfahren als zeitsparendere und kostengünstigere Alternative.
Das Schiedsverfahren ist eine Einrichtung zur vor- und außergerichtlichen Klärung bestimmter Rechtsstreitigkeiten. Dies betrifft sowohl zivil- als auch strafrechtliche Angelegenheiten.
In jeder Gemeinde gibt es ehrenamtlich tätige Schiedsfrauen und Schiedsmänner, die für die Dauer von jeweils fünf Jahren gewählt werden. Ihre Aufgabe ist es, zwischen den Streitenden zu vermitteln und Lösungen für Rechtsstreitigkeiten zu finden. Sie unterliegen der absoluten Schweigepflicht, auch nach Ihrer Amtszeit, und sind befugt, rechtlich verbindliche Einigung durchzuführen.
Hinweise für Plön: Schiedsamt
Zuständige Schiedspersonen in Plön:
Bezirk Plön-Ost *): Schiedsmann Walter Hof , Tel.: +49 4522 3645 oder +49 176 61440891, E-Mail: schiedsmann-ploen-ost@gmx.de
Bezirk Plön-West *): Schiedsmann Jörn Mißfeldt, Tel. +49 4522 4141, E-Mail: schiedsmann-ploen-west@gmx.de
*) als Grenze gilt die Bahnlinie
Bildquellen: Stadt Plön
Streitigkeiten mit dem Nachbarn gehören in den Bereich des privaten Rechts. Einzelheiten sind in den §§ 903 ff. des BGB und im Nachbarrecht geregelt. Nicht immer ist jedoch der Rechtsweg der beste Weg, Streitfälle zu lösen. Ein Gerichtsprozess kostet Geld, Nerven und Zeit. Das lässt sich unter Umständen ersparen, wenn zunächst versucht wird, den Streit unter Mithilfe der Schiedsfrau/ des Schiedsmannes außergerichtlich beizulegen.
Das Schiedsamt führt nach der Schleswig-Holsteinischen Schiedsordnung und dem Landesschlichtungsgesetz Schlichtungsverhandlungen durch.
Es ist ferner in Strafsachen gemäß § 380 Absatz 1 der StPO die zuständige Vergleichsbehörde; zum Beispiel bei: Hausfriedensbruch, Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und bei Rauschtaten zu diesen Delikten.
Vor Erhebung der Privatklage muss nachgewiesen werden, dass der im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführte SÜHNEVERSUCH vor dem Schiedsamt erfolglos geblieben ist. Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren grundsätzlich über vermögensrechtliche Ansprüche, über Ansprüche aus dem Nachbarrecht Schleswig-Holstein sowie über nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre und bei Ansprüchen nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes statt.
Die Schiedspersonen können Zeugen und Sachverständige hören, die freiwillig vor ihnen erscheinen. Bei Verhandlungen mit Sprachfremden können Dolmetscher/innen hinzugezogen werden.
Das Schlichtungsverfahren ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag bei einem der vorgenannten Schiedsmänner mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe, worüber gestritten wird.
Den Antrag können Sie dem Schiedsmann schriftlich geben oder dort auch mündlich zu Protokoll erklären. Bei Antragstellung ist ein Kostenvorschuss gemäß § 43 Absatz 2 SchO SH von 20,00 bis 75,00 €uro zu entrichten.
Der Schiedsmann bestimmt einen Termin, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben sie ohne genügende Entschuldigung aus, können die Schiedsleute ein Ordnungsgeld verhängen. Vor dem Schiedsamt wird über alles mündlich verhandelt. Beide Parteien haben Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen.
Fast immer kann der Schiedsmann einen Einigungsvorschlag machen. Wenn die Parteien sich einigen, wird der VERGLEICH schriftlich festgehalten und von beiden Parteien und dem Schiedsmann unterschrieben.
Er ist von gleicher Rechtsqualität wie ein vor Gericht geschlossener VERGLEICH, aus dem notfalls 30 Jahre lang vollstreckt werden kann.
Weitere Informationen können Sie im Internet unter https://www.schiedsamt.de/ abrufen.
Die beiden Plöner Schiedspersonen für die Bezirke Plön-Ost und Plön-West (Trennung ist die Bahnlinie) bieten im Sozialen Dienstleistungszentrum "Altes E-Werk" Plön, Vierschillingsberg 21, Sprechzeiten an, die Sie bei der jeweiligen Schiedsperson erfragen bzw. vereinbaren können.
Herr Walter Hof ist seit 2004 Schiedsmann in Plön, zuständig für den Bezirk I (Ost). Für seinen jahrelangen Einsatz im Vorstand der Bezirksvereinigung (BezVgg) Kiel, wurde Herr Hof vom Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. (BDS), Bundesvorsitzende Monika Ganteföhr, am 29. April 2017 im Plöner Gasthaus Fegetasche mit Urkunde und Medaille geehrt.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Schiedsfrau/der zuständige Schiedsmann.
Formulare
Der Antrag muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Schiedsfrau/dem zuständigen Schiedsmann eingereicht werden.
Rechtsgrundlage(n)
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO).
Fristen
Die allgemeinen Verjährungs- oder Ausschlussfristen.
Kosten
Gemäß § 45 Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO) betragen die Kosten für ein Schiedsverfahren zwischen 20,00 und 75,00 Euro.
Gegebenenfalls angefallene Auslagen können gemäß § 46 SchO noch hinzukommen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein (MJKE) oder des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. (BDS).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Schiedswesen