Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen
Bestimmte Bauvorhaben sind unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei (genehmigungsfreie Bauvorhaben).
Beschreibung
Bestimmte Bauvorhaben sind gem. § 61 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) verfahrensfrei (genehmigungsfreie Bauvorhaben).
Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen Anlagen wie
- notwendige Garagen und Fahrradgaragen,
- überdachte notwendige Stellplätze,
- Sichtschutzwände,
- Einfriedigungen (Zäune),
- Gewächshäuser,
- Brunnen,
- Schwimmbecken oder
- vorübergehend aufgestellte Gerüste oder Fahrradabstellanlagen.
Bei diesen Bauvorhaben handeln die Bauherrinnen/Bauherren eigenverantwortlich. Das heißt, sie haben von sich aus sicherzustellen, dass die von ihnen errichteten oder geänderten Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, nicht widersprechen und ausreichend standsicher sind.
Bei Abweichungen von Vorschriften des Bauordnungsrechts (§ 67 LBO) oder erforderlichen Ausnahmen oder Befreiungen von Vorschriften des Bauplanungsrechts (§ 31 Baugesetzbuch - BauGB), sind diese vor Baubeginn schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen und zu begründen.
Zuständigkeit
- Gegebenenfalls an die Kreise oder kreisfreien Städte (= Untere Bauaufsichtsbehörden) oder
- an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).
Ansprechpartner
Bauamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 3 Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: 20 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Bahnhof Büchen
Linie:- Regionalbahn: RB 11; RE 1; RE83
- Haltestelle: ZOB; Schulzentrum Büchen
Linie:- Bus: 8813; 8841; 8850; 8851; 8852
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag zusätzlich 14:30 Uhr - 17:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Kraus (Fachbereichsleiter)
Internet
Formulare
Bauantrag
Weitere Informationen
Alle Anträge finden Sie in unserem Formular-Tool auf dieser Webseite.
Bei Fragen zum Antrag für den Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation kontaktieren Sie bitte Frau Likhacheva (M.Likhacheva@amt-buechen.eu, Tel.: 04155 8009247).
Für den Antrag für den Anschluss an das Trinkwassernetz bitte Herrn Hobein (M.Hobein@gemeinde-buechen.de, Tel.: 041556/8009-243) und für Fragen zum Wasserrechtlichen Antrag für die Versickerung des Niederschlagswassers bitte Herrn Köhn (koehn@kreis-rz.de, Tel.: 04541 888-509).
Bitte senden Sie alle Anträge (Schmutzwasser 2-fach, Trinkwasser 2-fach, Wasserrechtlichen Antrag 3-fach) an das Amt Büchen.
Im Versickerungsantrag wird vom Amt noch die dritte Seite ausgefüllt und der Antrag dann an die Untere Wasserbehörde des Kreises weitergeleitet.
Auf der Seite 2 unterschreiben Sie bitte selbst, das Amt Büchen hat die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser auf die Grundstückseigentümer übertragen.
Weiterhin fügen Sie bitte dem Antrag Ihr vollständiges Bodengutachten bei, um die vorhandene Versickerungsfähigkeit des Bodens auszuweisen.
Fachdienst 330-Fachgebiet Bauordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04541 888-504
E-Mail: bauordnung@kreis-rz.de
Formulare
Anträge können formlos gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 61 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
- § 67 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO)
- § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO)
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Bevor Sie mit dem Bau beginnen, muss einem eventuellen Antrag auf Abweichung oder ähnlichem entsprochen worden sein.
Darüber hinaus sollten Sie vorab klären, ob für ihr Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen sind, wie Genehmigungen nach der Abwasserbeseitigungs- oder Baumschutzsatzung der Gemeinde, dem Denkmalschutzgesetz oder Landesnaturschutzgesetz. Auskünfte hierüber erteilen die zuständigen Stellen.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Bauberatung