Strafbefehl Erlass

    Strafbefehl

    In Strafsachen geringerer Bedeutung (außer bei Jugendlichen) kann die Staatsanwaltschaft anstelle der Erhebung einer Anklage den Erlass eines Strafbefehls beantragen.

    Beschreibung

    In Strafsachen geringerer Bedeutung (außer bei Jugendlichen) kann die Staatsanwaltschaft anstelle der Erhebung einer Anklage den Erlass eines Strafbefehls beantragen.

    Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren ohne Hauptverhandlung.
    Der Strafbefehl wird von dem Richter/der Richterin im schriftlichen Verfahren erlassen.

    Gegen den Strafbefehl kann der Beschuldigte/die Beschuldigte binnen zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen.
    Nach Einlegung des Einspruchs wird eine Hauptverhandlung anberaumt. Bei dem daraufhin ergehenden Urteil ist der Richter/die Richterin an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden. Die Entscheidung kann daher für den Beschuldigten/die Beschuldigte auch ungünstiger ausfallen.
    Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem rechtskräftigen Strafurteil gleich.

    Zuständigkeit

    An das Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 30.05.2012

    Technisch geändert am 15.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 30.10.2020