Übernachtungssteuer / Bettensteuer
Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) erheben.
Beschreibung
Einige Kommunen erheben eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer). Die Höhe der Übernachtungssteuer ist gegebenenfalls in einer Satzung geregelt.
Beherbergungsbetriebe sind Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Gasthöfe, Herbergen und ähnliche Einrichtungen, in denen Übernachtungen gegen Entgelt angeboten werden.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk der Beherbergungsbetrieb liegt.
Ansprechpartner
Finanzverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Auffahrt Oher Weg
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: Auffahrt Oher Weg
Anzahl: 30 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Glinde, Markt
Linien:- Regionalbahn: U2/U4 bis Steinfurther Allee, Fernbahn Hamburg HBF
- Bus: 133, 137, 233, 237, 433, 437, 536, 619, 733, 737
- S-Bahn: Reinbek
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontaktperson
Mitarbeiter/in (Sachgebietsleitung)
Frau Nicole Pomplun
Frau Kirstin Janiak
Herr Kevin Kühl
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat
Stichwörter
Grundbesitzabgaben, Haushaltsangelegenheiten, Steuern, Versicherungsangelegenheiten
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Beherbergungsabgabe, Tourismusförderabgabe, Tourismustaxe, Fremdenverkehrsabgabe, Kulturtaxe