Übernachtungssteuer

    Übernachtungssteuer / Bettensteuer

    Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) erheben.

    Beschreibung

    Einige Kommunen erheben eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer). Die Höhe der Übernachtungssteuer ist gegebenenfalls in einer Satzung geregelt.
    Beherbergungsbetriebe sind Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Gasthöfe, Herbergen und ähnliche Einrichtungen, in denen Übernachtungen gegen Entgelt angeboten werden.

    Zuständigkeit

    An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk der Beherbergungsbetrieb liegt.

    Ansprechpartner

    Finanzverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    21509 Glinde

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Auffahrt Oher Weg
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Auffahrt Oher Weg
      Anzahl: 30  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Glinde, Markt
      Linien:
      • Regionalbahn: U2/U4 bis Steinfurther Allee, Fernbahn Hamburg HBF
      • Bus: 133, 137, 233, 237, 433, 437, 536, 619, 733, 737
      • S-Bahn: Reinbek

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontaktperson

    Formulare

    SEPA-Lastschriftmandat

    Stichwörter

    Grundbesitzabgaben, Haushaltsangelegenheiten, Steuern, Versicherungsangelegenheiten

    Version

    Technisch geändert am 30.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Stichwörter

    Beherbergungsabgabe, Tourismusförderabgabe, Tourismustaxe, Fremdenverkehrsabgabe, Kulturtaxe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de