Übernachtungssteuer / Bettensteuer
Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) erheben.
Beschreibung
Einige Kommunen erheben eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer). Die Höhe der Übernachtungssteuer ist gegebenenfalls in einer Satzung geregelt.
Beherbergungsbetriebe sind Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Gasthöfe, Herbergen und ähnliche Einrichtungen, in denen Übernachtungen gegen Entgelt angeboten werden.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk der Beherbergungsbetrieb liegt.
Ansprechpartner
Fachdienst Finanzen und Controlling
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4521 793-140
E-Mail: t.bruhn@eutin.de
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Kulturtaxe, Fremdenverkehrsabgabe, Tourismusförderabgabe, Tourismustaxe, Beherbergungsabgabe