Übernachtungssteuer

    Übernachtungssteuer / Bettensteuer

    Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) erheben.

    Beschreibung

    Einige Kommunen erheben eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer). Die Höhe der Übernachtungssteuer ist gegebenenfalls in einer Satzung geregelt.
    Beherbergungsbetriebe sind Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Gasthöfe, Herbergen und ähnliche Einrichtungen, in denen Übernachtungen gegen Entgelt angeboten werden.

    Hinweise für Kiel: Übernachtungs- und Bettensteuer

    Die Landeshauptstadt Kiel erhebt keine Übernachtungs- oder Bettensteuer.

    Zuständigkeit

    An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk der Beherbergungsbetrieb liegt.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Kiel - Amt für Finanzwirtschaft, Abteilung Steuern und Grundbesitzabgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Hopfenstraße 30

    24103 Kiel

    Rathaus Hopfenstraße

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkhaus Sophienhof
      Anzahl: k.A.  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: alle Hauptlinien

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1152

    24099 Kiel

    Öffnungszeiten

    Mo - Fr 8:30 - 13:00 Uhr Do 14:00 - 16:00 Uhr Mi geschlossen

    Kontakt

    Fax: +49 431 901-61701

    Telefon Festnetz: +49 431 901-1740

    E-Mail: steuer@kiel.de

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Stichwörter

    Beherbergungsabgabe, Tourismusförderabgabe, Tourismustaxe, Fremdenverkehrsabgabe, Kulturtaxe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de