Kurort Anerkennung

    Kurort / Erholungsort: Anerkennung

    Sobald eine Kommune als Kurort anerkannt worden ist, darf sie eine Kur- und Fremdenverkehrabgabe erheben.

    Beschreibung

    Gemeinden oder Gemeindeteile können, sofern sie die Voraussetzungen der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort (KurortVO) erfüllen, als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden.
    Es gibt folgende Artbezeichnungen für Kurorte:

    • Heilbad,
    • Seeheilbad,
    • Seebad,
    • Kneipp-Heilbad,
    • Kneipp-Kurort,
    • Heilklimatischer Kurort und
    • Luftkurort.

    Im Ausnahmefall können auch zwei Prädikate vergeben werden.

    Die Anerkennung berechtigt die Kommune dazu, Kurabgabe und laufende Fremdenverkehrsabgaben zu erheben.
    Außerdem gelten für Kur- und Erholungsorte besondere Bestimmungen zu den Ladenöffnungszeiten.

    Zuständigkeit

    An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (MWVATT).

    Ansprechpartner

    Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 7128

    24171 Kiel

    Hausanschrift

    Düsternbrooker Weg 94

    24105 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 431 988-4700

    Telefon Festnetz: +49 431 988-4760

    E-Mail: poststelle@wimi.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 23.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für das jeweilige Prädikat nachweisen.

    Formulare

    Der formlose Antrag muss schriftlich gestellt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 10 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG),
    • Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort (KurortVO),
    • Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen, herausgegeben vom Deutschen Tourismusverband e.V. und vom Deutschen Heilbäderverband e.V. (DHV),
    • Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG),
    • Landesverordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Ausflugsorten (LadSchlV SH).

    Fristen

    Für das Anerkennungsverfahren: Keine.

    Sobald die Gemeinde/Gemeindeteile als Kur-oder Erholungsort anerkannt sind, ist alle 10 Jahre eine Wiederholungsbegutachtung der Luft- und Klimaqualität erforderlich.

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Allgemeine Informationen zum Thema Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH).

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Citytax, Kurtaxe, Bettensteuer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de