Kurabgabe

    Kurabgabe

    Kommunen, die als Erholungsort anerkannt sind, können eine Kurabgabe erheben.

    Beschreibung

    Eine Kurabgabe kann durch als Kur- oder Erholungsort anerkannten Gemeinden erhoben werden, wenn die Gemeinde eine entsprechende Ortssatzung erlassen hat.

    Kurabgabepflichtig sind Ortsfremde, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten und die die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen haben.

    Zuständigkeit

    An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Gebiet Sie sich aufhalten, ohne dort ihren festen Wohnsitz zu haben (z. B. Urlaubsaufenthalt oder Tagesgast).

    Ansprechpartner

    Fachbereich Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Holmlück 2

    24972 Steinbergkirche

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten der Amtsverwaltung Mo., Mi., Do., Fr. 8.00 - 12.00 Uhr ausschließlich mit Terminvereinbarung Mittwochnachmittag 14.00 - 18.00 Uhr ausschließlich mit Terminvereinbarung

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Rechtsgrundlage(n)

    § 10 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG).

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Die Höhe der Kurabgabe wird in der jeweiligen Satzung festgelegt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Allgemeine Informationen zum Thema Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH).

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.08.2024

    Stichwörter

    Kurtaxe, Tourismustaxe, Fremdenverkehrsabgabe, Bettensteuer, Tourismusabgabe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English