Kurabgabe
Kommunen, die als Erholungsort anerkannt sind, können eine Kurabgabe erheben.
Beschreibung
Eine Kurabgabe kann durch als Kur- oder Erholungsort anerkannten Gemeinden erhoben werden, wenn die Gemeinde eine entsprechende Ortssatzung erlassen hat.
Kurabgabepflichtig sind Ortsfremde, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten und die die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen haben.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Gebiet Sie sich aufhalten, ohne dort ihren festen Wohnsitz zu haben (z. B. Urlaubsaufenthalt oder Tagesgast).
Ansprechpartner
Kurbetrieb Travemünde
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:00 Uhr (oder nach Vereinbarung) Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:00 Uhr (oder nach Vereinbarung) Mi. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:00 Uhr (oder nach Vereinbarung) Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:00 Uhr (oder nach Vereinbarung) Fr. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:00 Uhr (oder nach Vereinbarung)
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Die Kurabgabesatzung ist unter https://bekanntmachungen.luebeck.de/ortsrecht/index?term=Kur zu finden
Stichwörter
grillen, Grillen am Strand, Grünstrand, Hundestrand, Kurabgabe, Müll am Strand, Reiten am Strand, Sauberkeit am Strand, Strand, Strandkontrolle, Strandnutzungsgebühr, Strandreinigung, Strandsauberkeit, Tiere am Strand, Veranstaltungen Strand
erforderliche Unterlagen
Keine
Rechtsgrundlage(n)
§ 10 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG).
Fristen
Keine
Kosten
Die Höhe der Kurabgabe wird in der jeweiligen Satzung festgelegt.
Hinweise (Besonderheiten)
Allgemeine Informationen zum Thema Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Fremdenverkehrsabgabe, Tourismusabgabe, Kurtaxe, Tourismustaxe, Bettensteuer