Testament Verwahrung

    Besondere amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament)

    Eine Verfügung von Todes wegen, zum Beispiel ein Testament, wird zu Lebzeiten beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Die Verwahrdaten werden vom Amtsgericht oder Notariat elektronisch dem Zentralen Testamentsregister übermittelt und dort registriert.

    Beschreibung

    Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Ihr Testament) im Erbfall gefunden und eröffnet wird, können Sie sie in besondere amtliche Verwahrung geben. So ist Ihre Verfügung von Todes wegen außerdem vor Fälschungen oder Verlust geschützt. 

    Wird Ihre Verfügung von Todes wegen durch eine Notarin oder einen Notar beurkundet (notarielle Urkunde) veranlasst diese Person die besondere amtliche Verwahrung. 

    Bei privatschriftlichen (eigenhändigen) Testamenten können Sie dieses persönlich beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung geben. 

    Notarinnen und Notare sowie verwahrende Gerichte registrieren Verfügungen von Todes wegen elektronisch im Zentralen Testamentsregister. Das Zentrale Testamentsregister enthält Verwahrangaben zu Testamenten, Erbverträgen und anderen erbfolgerelevanten Urkunden. Im Todesfall wird automatisch das zuständige Nachlassgericht und die Verwahrstelle über den Sterbefall und die Eintragung informiert. Nachlassgerichte können außerdem auch im Testamentsregister einsehen, ob sich eine Verfügung von Todes wegen in der amtlichen Verwahrung befindet.  

    Inhalte von Verfügungen von Todes wegen sind im Testamentsregister nicht abgebildet, sondern werden beim Amtsgericht verschlossen aufbewahrt.

    Für die Registrierung im Testamentsregister müssen Sie nicht besonders tätig werden. Die Verwahrstellen sind gesetzlich zur Registrierung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für privatschriftliche Testamente, die nicht amtlich verwahrt werden. Diese können nicht im Zentralen Testamentsregister erfasst werden.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Flensburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Südergraben 22

    24937 Flensburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 461 89-0

    Fax: +49 461 89-434

    E-Mail: verwaltung@ag-flensburg.landsh.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 15.11.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Amtsgericht Schwarzenbek

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1120

    21484 Schwarzenbek

    Hausanschrift

    Möllner Straße 20

    21493 Schwarzenbek

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4151 802-0

    Fax: +49 4151 802-299

    E-Mail: verwaltung@ag-schwarzenbek.landsh.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 16.11.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Ministerium für Justiz und Gesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Lorentzendamm 35

    24103 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 7145

    24171 Kiel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 988-0

    Fax: +49 431 988-3870

    E-Mail: Poststelle@jumi.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 26.01.2024 (von: Bergmann, Katina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • die zu hinterlegende Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Testament)
    • Geburtsurkunde
    • Personalausweis

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Verlangen des Erblassers gegenüber dem Amtsgericht, dass seine Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung genommen wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei Ablehnung der amtlichen Verwahrung entscheidet der Rechtspfleger durch Beschluss. Gegen die Ablehnung kann der die Verwahrung beantragende Erblasser befristet Beschwerde einlegen.
    War nach Landesrecht anstelle des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung einzulegen.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie selbst eine Verfügung von Todes wegen hinterlegen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:

    • Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Nachlassgericht oder einer Notarin beziehungsweise einem Notar auf und vereinbaren Sie einen Termin.
    • Bringen Sie zum Termin neben der Verfügung von Todes wegen auch Ihre Geburtsurkunde und Ihren Personalausweis mit.
    • Sie erhalten nach erfolgter Hinterlegung einen Hinterlegungsschein als Nachweis für die erfolgte Hinterlegung.
    • Später erhalten Sie eine Gerichtskostenrechnung.
    • Angaben zu Ihrer letztwilligen Verfügung werden automatisch durch das Gericht oder die Notarin beziehungsweise den Notar online im Testamentsregister hinterlegt.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.

    Kosten

    Für die Hinterlegung eines Testaments bei Gericht fällt eine Gebühr in Höhe von 75,00 EUR an.

    Die Gebühr der Bundesnotarkammer für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister beläuft sich auf 12,50 EUR. Wird die Gebühr unmittelbar durch die Registerbehörde vom Kostenschuldner erhoben, beträgt sie 15,50 EUR. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    In bestimmten Fällen wird die besondere amtliche Verwahrung auch von dritter Seite veranlasst, wenn Sie dies wünschen, zum Beispiel bei der Errichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags. Dann sorgt die Notarin beziehungsweise der Notar dafür, dass die Urkunde in besondere amtliche Verwahrung genommen wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesjustizministerium (BMJ) am 19.10.2022

    Version

    Technisch erstellt am 19.03.2012 (von: Claudia Knothe)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Verwahrung Verfügung, Besondere amtliche Verwahrung, Verwahrung Erbvertrag, Zentrales Testamentsregister, von Todes wegen, Verwahrung Testament, Hinterlegungsschein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)