Patientenverfügung
In der Patientenverfügung kann man vorab über das Ob und Wie medizinischer Maßnahmen entscheiden.
Beschreibung
Die Patientenverfügung gibt Ihnen die Möglichkeit zu erklären, ob Sie in bestimmten, mehr oder weniger konkret benannten Krankheits- oder Unfallsituationen eine bestimmte Art und Weise der Behandlung, insbesondere auch eine ausreichende Schmerzlinderung, oder den Einsatz lebensverlängernder Maßnahmen wünschen.
Die intensivmedizinischen Behandlungsmethoden bieten heute die Möglichkeit, Leben auch dann zu verlängern, wenn keine begründete Aussicht auf Heilung besteht. In diesen Fällen kann der Arzt unter bestimmten Voraussetzungen auf weitere, technisch eventuell noch mögliche Maßnahmen wie beispielsweise die Beatmung oder künstliche Ernährung verzichten, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht.
Eine Patientenverfügung ermöglicht es dem behandelnden Arzt in dieser Situation, den Willen des Patienten auch dann zu ermitteln, wenn der Patient nicht mehr zu einer Willensbildung fähig ist oder sich nicht mehr äußern kann. Damit erhält der behandelnde Arzt eine Entscheidungshilfe bezüglich der Art der weiteren Behandlung. Auch wenn der Arzt in jeder Situation den Einzelfall zu bewerten hat, muss er die Patientenverfügung als wirksame Willensäußerung berücksichtigen.
Patientenverfügungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich verfasst und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sind (eine Unterschriftsbeglaubigung oder notarielle Beurkundung der Patientenverfügung ist dagegen nicht zwingend vorgeschrieben).
Zuständigkeit
Ein ärztliches Beratungsgespräch ist empfehlenswert.
Formulare
Ein Muster einer Patientenverfügung können Sie auf den Internetseiten der Ärztekammer Schleswig-Holstein herzunterladen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), der Landesregierung Schleswig-Holstein und der Bundeärztekammer.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein