Betreuungsverfügung Beglaubigung

    Betreuungsverfügung

    Mit der Betreuungsverfügung kann jeder schon im voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht.

    Beschreibung

    Sofern Sie für die Erledigung Ihrer Angelegenheiten eines Betreuers bedürfen, hört Sie das Gericht im Rahmen des Betreuungsverfahrens auch zu der Frage an, wen Sie als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen.
    Für diesen Fall können Sie eine schriftliche vorsorgende Verfügung für den Betreuungsfall, auch "Betreuungsverfügung" genannt, treffen. Sie können darin bestimmen, wer Ihr Betreuer werden soll. Sie können auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll.

    Neben etwaigen Wünschen zur Person des Betreuers haben Sie die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung weitere Vorgaben für einen späteren Betreuungsfall zu regeln. Sie können beispielsweise Anordnungen zu folgenden Fragen treffen:

    • Möchte ich meinen Lebensstandard im Betreuungsfall beibehalten? Soll dazu notfalls mein Vermögen aufgebraucht werden?
    • Möchte ich, sollte eine Heimaufnahme erforderlich werden, in einem bestimmten Heim wohnen?
    • Von wem möchte ich im Falle einer Pflegebedürftigkeit versorgt werden?

    Dieses sind nur Anregungen. Entscheidend ist ihre individuelle Situation.

    Hinweis:
    Die Betreuungsverfügung sollte aus Beweisgründen schriftlich abgefasst und von Ihnen mit Ort und Datum unterschrieben werden.
    Jeder, der eine von einer anderen Person verfasste Betreuungsverfügung besitzt, ist verpflichtet, sie an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Betreuungsverfügungen können gegen eine geringe Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden

    Zuständigkeit

    An das zuständige Betreuungsgericht (Amtsgericht).

    An die Bundesnotarkammer - Zentrales Vorsorgeregister - für die Registrierung der Betreuungsverfügung.

    Hinweise für Lübeck: Betreuungsverfügung

    Beratung und Informationen zu Betreuungsverfügungen:

    Verein für Betreuung

    und Selbstbestimmung
    in Lübeck e.V.
    Pleskowstraße 1b
    23564 Lübeck
    Web: https://btv-hl.de/

    Telefonische Erreichbarkeit
    Mo und Mi: 11:00-18:00 Uhr
    Fr: 9:00-13:00 Uhr

    Termine nur nach vorheriger Vereinbarung!
    Telefon: 0451 60 911 20

    Ansprechpartner

    Hansestadt Lübeck - Soziale Sicherung; Persönliche Hilfen, Betreuungsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Kronsforder Allee 2-6

    23560 Lübeck

    Parkplätze

    • Parkplatz: Verwaltungszentrum Mühlentor
      Anzahl: k.A.  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Verwaltungszentrum
      Linie:
      • Bus: Linie 2, 7, 16

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 14:00 Uhr Di. 08:00 - 14:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 -18:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 451 115

    E-Mail: soziale-sicherung@luebeck.de

    Internet

    Formulare

    Hinweis Beantragung

    Stichwörter

    Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht

    Version

    Technisch geändert am 10.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amtsgericht Lübeck

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Burgfeld 7

    23568 Lübeck

    Kontakt

    Fax: +49 451 371-1523

    Telefon Festnetz: +49 451 371-0

    E-Mail: verwaltung@ag-luebeck.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Für die Registrierung im Vorsorgeregister fallen unterschiedlich hohe Kosten (Eintragungsgebühren) an. Genaue Auskunft hierüber erteilt die Bundesnotarkammer.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), der Landesregierung Schleswig-Holstein und der Bundeärztekammer.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de