Lebensbescheinigung zur Vorlage bei der Rentenversicherung
Beschreibung
Die Rentenversicherung kann von Ihnen eine Lebensbescheinigung verlangen.
Zuständigkeit
Bei folgenden Stellen können Sie das übersandte Formular des Rentenleisters ausfüllen und unterschreiben:
- Kommunale Behörden
- Kirchenbehörden
- Notarinnen und Notare
- Landesärzte- und Landestierärztekammern
- Berufsständische Versorgungswerke
- Gesetzliche Krankenkassen
- Banken als Anstalten des öffentlichen Rechts oder Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG
Anschließend erfolgt seitens der Stelle vor Ort eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift.
Ansprechpartner
Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo 08:00 bis 12:00 Uhr Di 07:30 bis 12:00 Uhr u. 15:00 bis 18:30 Uhr Do 08:00 bis 12:00 Uhr u. 15:00 bis 18:30 Uhr Fr 08:00 bis 12:00 Uhr Sowie nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 040 67072-0
Fax: 040 67072-101
Kontaktperson
Frau Swetlana Stoll (Sachbearbeiterin Bürgerbüro)
Frau Mirja Stötzer (Sachbearbeiterin Bürgerbüro)
Telefon Festnetz: 040 67072-123
Fax: 040 67072-101
Frau Kerstin Haßler (Sachbearbeiterin Bürgerbüro)
Frau Wencke Schwenckner (Sachbearbeiterin Bürgerbüro)
Telefon Festnetz: 040 67072-125
Fax: 040 67072-101
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation.
Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Daher wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der jeweiligen Stelle in Verbindung zu setzen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Keine
Kosten
Die Ausstellung von Lebensbescheinigungen zur Vorlage bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist gebührenfrei.
Die Ausstellung von Lebensbescheinigungen zum Nachweis für ausländische Rentenversicherungsträger oder private Versicherungen (zum Beispiel Betriebsrenten) sind gebührenpflichtig. Die Gebühr ist abhängig von der Handlung der ausgewählten Stelle, die die Beglaubigung vornimmt.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Meldebescheinigung der Meldebehörde kann nur ohne entsprechende Zusätze, dass die Kundin oder der Kunde lebend sei, erteilt werden. Bei der erteilten Meldebescheinigung bleibt das Sterbedatum leer. Daraus folgt, dass die Person noch lebt. Diese Meldebescheinigung kann mit dem Formular des Rentenleisters verbunden und gesiegelt werden und gilt als eine Urkunde.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein