Bestattungsplatz Genehmigung

    Friedhöfe

    Auf allen Friedhöfen werden grundsätzlich Erdgräber für Sargbeisetzungen und Urnengräber angeboten.

    Beschreibung

    Friedhöfe sind Stätten der Erinnerung. Sie sind Orte der Ruhe und Besinnung und auch kulturgeschichtlich bedeutsam.

    Grundsätzlich werden auf allen Friedhöfen sowohl Erdgräber für Sargbeisetzungen als auch Urnengräber angeboten. Beide lassen sich jeweils unterscheiden in Wahlgräber (Standortwahl und Verlängerung möglich) und Reihengräber mit fester Laufzeit die nicht verlängert werden können.

    Zuständigkeit

    An die für den Friedhof zuständige Kirchengemeinde oder an die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Baubetriebshof und öffentliches Grün

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Straße 10a

    21509 Glinde

    Baubetriebshof

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 40 71002-0

    Fax: +49 40 71002-580

    E-Mail: info@glinde.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Genehmigung von Steinmetzarbeiten

    Die Errichtung oder Veränderung von Grabmalen und Grabgegenständen bedarf einer Genehmigung der Stadt Glinde. Hierzu gehören auch Nachschriften, Instandsetzungen und das Entfernen des Grabmals oder der Grabgegenstände. 
    Mit der Ausführung von Steinmetzarbeiten darf nur eine Firma beauftragt werden, die von der Stadt Glinde zugelassen ist.           
    Der Antrag ist vor Ausführung der Arbeiten auf einem amtlichen Vordruck mit maßstabsgerechten Zeichnungen einzureichen. Sie müssen Vorder- und Seitenansicht, ggf. Rückansicht, Grund und Schnitt im Maßstab 1:10 und Schriftzeichen in natürlicher Größe darstellen und Angaben enthalten, über Material, Bearbeitung, Konstruktion sowie Art, Anordnung und ggf. Farbgebung der Schrift.         
    Die in der Graburkunde enthaltenen Grabmalbestimmungen sind einzuhalten.   
    Die Stadt Glinde kann mit Rücksicht auf den Ort der Aufstellung, auf dessen Nachbarschaft oder auf bereits vorhandene Grabgegenstände besondere Auflagen für die Gestaltung der 
    Grabmale machen. Grabmale und Grabgegenstände müssen so ausgeführt sein, dass eine dauernde Standsicherheit gegeben ist. Der Nutzungsberechtigte haftet nach §§ 836, 837 BGB für die Standsicherheit.           
    Alle Grabsteine auf mehrstelligen Wahlgräbern müssen ein Fundament haben (s. hierzu § 20 der Friedhofssatzung der Stadt Glinde vom 10.04.2000 - Anlage). Die Richtlinien für das Fundamentieren und versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten, neueste Auflage, sind anzuwenden. Jeder Fundamentstein ist zu verdübeln; bei einer Breite über 60 cm muß das Oberteil mit 2 Dübeln versehen sein. Die Fugen sind aufzuspitzen und mit Zementmörtel der Gruppe III zu verstreichen. Für Dübel darf  nur nichtrostendes Material wie Messing, Bronze, stark verzinktes Eisen verwendet werden.  Länge der Dübel 20 cm, die je zur Hälfte in Ober- und Unterteil eingebaut werden müssen. Die Dübel müssen vor Anfuhr zum Friedhof fest im Grabmal verankert sein. 
    Ein genehmigtes Grabmal darf erst dann aufgestellt werden, wenn es vorher von den zuständigen Mitarbeitern auf Einhaltung der Bestimmungen geprüft worden ist.   
    Der Nutzungsberechtigte hat sich dem Auftragnehmer gegenüber als solcher auszuweisen.           
    Die umseitige Eintragung der Grabmale und der Grabbrief-Nr. ist anhand der / des von dem Nutzungsberechtigten vorgelegten Grabnachweiskarte bzw. Grabbriefes von dem  Auftragnehmer vorzunehmen. Diese Eintragung ist für die Stadt Glinde bindend und wird von dieser auf ihre Richtigkeit nicht mehr geprüft.  

    Erklärung zur anonymen Beisetzung
    Erklärung zur Übernahme der Friedhofsgebühren
    Einverständniserklärung zur Beisetzung
    Terminanmeldung Beisetzung
    Antrag auf Umbettung

    Weitere Informationen

    Erreichbarkeit der Stadtverwaltung: Informationen der Stadtverwaltung erhalten Sie immer aktuell auf der Webseite https://www.glinde.de/ 

    Version

    Technisch geändert am 22.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Sollten Sie Nachfragen zu bestimmten Grabfeldern haben, ist die Nennung der Grab- und/oder Feldnummer für die Bearbeitung Ihrer Frage hilfreich.

    Bei der Erdbestattung sind vorzulegen: Sterbeurkunde und Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt in dessen Zuständigkeit der Todesfall eingetreten ist.
    Dafür werden folgende Papiere benötigt:

    • Totenschein,
    • bei ledigen Personen: Geburtsurkunde (Jahrgang > 1958) oder Familienbuch der Eltern,
    • bei verheirateten Personen: Familienstammbuch (Jahrgang > 1958) oder Heiratsurkunde,
    • bei geschiedenen Personen: Scheidungsurkunde,
    • bei verwitweten Personen: Sterbeurkunde der/des verstorbenen Ehegatten,
    • Personalausweis der/des Verstorbenen,
    • Sterbefallanzeige.

    Einäscherungen mit Urnenbeisetzung (Feuerbestattungen) können auf einem Friedhof oder von einem Schiff aus auf See durchgeführt werden. Beim Krematorium sind die folgenden Dokumente vorzulegen:

    • Willensbekundung,
    • Sterbeurkunde,
    • Totenschein,
    • Amtsärztliche Bescheinigung.

    Zur Urnenbeisetzung darf das Krematorium die mit der Totenasche gefüllte Urne nur gegen den Nachweis einer Beisetzungsmöglichkeit aushändigen. Die Beisetzung der Urne muss dem Krematorium ebenfalls formlos nachgewiesen werden.
    Die Urnenbeisetzung darf auf einem Friedhof oder auf See (Seebestattung) stattfinden. Die Seebestattung wird üblicherweise vom Bestattungsunternehmer organisiert oder durchgeführt. Bei der Urnenbeisetzung auf See ist ein Mindestabstand von 3 Seemeilen zur Küste einzuhalten. Es sind wasserlösliche und biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG),
    • Landesverordnung über die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung (Bestattungsverordnung - BestattVO).

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Friedhofsverwaltung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Justiz und Gesundheit (MJG)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 17.04.2024

    Stichwörter

    Kirchhof, Beerdigung, Ruhestätte

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de