Sterbefall im Ausland Beurkundung

    Nachbeurkundung eines Sterbefalles im Ausland

    Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland können nachträglich in Deutschland in das Sterberegister eingetragen werden.

    Beschreibung

    Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
    Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.

    Zuständigkeit

    An das Standesamt

    • am letzten deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der verstorbenen Person oder
    • am deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der Antragsberechtigten (zum Beispiel deutscher Aufenthaltsort der Kinder der im Ausland verstorbenen Person).

    In allen anderen Fällen an das
    Standesamt I in Berlin
    Schönstedtstr. 5
    13357 Berlin (Mitte)
    Tel.: + 49 30 - 90 269-5000
    Fax: + 49 30 - 90 269-5245

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Bad Bramstedt-Land (Kreis Segeberg, Schleswig-Holstein) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation / Apostille,
    • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument).

    Dokumente der oder des Verstorbenen:

    • Nachweis des Familienstandes (zum Beispiel durch Eheurkunde, Scheidungsurteil),
    • Geburtsurkunde.
    • Sofern der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling war zusätzlich die Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus.

    Formulare

    Der Antrag kann formlos gestellt werden.
    Antragsberechtigte sind:

    • die Kinder,
    • die Eltern,
    • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) der verstorbenen Person und
    • die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    60,00 Euro nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 19.3.2.4.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Tod, Registrierung, Todes

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de