Nachbeurkundung eines Sterbefalles im Ausland
Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland können nachträglich in Deutschland in das Sterberegister eingetragen werden.
Beschreibung
Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.
Zuständigkeit
An das Standesamt
- am letzten deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der verstorbenen Person oder
- am deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der Antragsberechtigten (zum Beispiel deutscher Aufenthaltsort der Kinder der im Ausland verstorbenen Person).
In allen anderen Fällen an das
Standesamt I in Berlin
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin (Mitte)
Tel.: + 49 30 - 90 269-5000
Fax: + 49 30 - 90 269-5245
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Kiel - Standesamt, Eheschließungen und Personenstandsurkunden
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 8.30 bis 13 Uhr Dienstag: 8.30 bis 13 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag 8.30 bis 13 Uhr, 14 bis 16 Uhr Freitag 8.30 bis 13 Uhr (außer Personenstandsurkunden) Bitte beachten Sie, dass außer für die Abholung  von Urkunden immer eine Terminvereinbarung erforderlich ist! 
Kontakt
E-Mail: heirat@kiel.de
E-Mail: standesamt@kiel.de
Landeshauptstadt Kiel - Standesamt, Geburten und Sterbefälle
Aktuelles
Personenstandsurkunden können Sie nur online beantragen. In Ausnahmefällen ist ein schriftlicher Antrag möglich. Die Urkunden werden ausschließlich per Post zugeschickt. Wichtiger Hinweis: Die Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunde muss in Kiel erstellt worden sein, ansonsten wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Standesamt. Das Standesamt bietet Bürger*innen die Möglichkeit, folgende Urkunden online anzufordern: Anforderung Geburtsurkunde / beglaubigte Abschrift Geburtenregister Anforderung Eheurkunde / beglaubigte Abschrift Eheregister Anforderung Lebenspartnerschaftsurkunde Anforderung Sterbeurkunde Gesetz zur Selbstbestimmung Das Gesetz zur Selbstbestimmung tritt am 1. November 2024 in Kraft.  Ab dem 1. August 2024 können Anträge zum 1. November 2024 gestellt werden. Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person drei Monate vor der Erklärung schriftlich oder mündlich (nach vorheriger Terminvereinbarung) bei dem Standesamt anzumelden, bei der die Erklärung abgegeben werden soll. Bitte wenden Sie sich postalisch an: Standesamt Kiel, Fleethörn 26, 24103 Kiel. Kommen Sie gerne mit Termin persönlich. Telefonische Terminvereinbarungen: Tel. 0431/ 901-2357 (montags bis mittwochs von 8.30 - 13 Uhr) oder  0431/901-2320 (donnerstags von 8.30 - 13 Uhr und 14 - 16 Uhr und freitags von 8.30 - 13 Uhr) oder per Mail an Namensaenderung@kiel.de Die Anmeldung ist gebührenfrei. Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist gebührenpflichtig und kostet 30 Euro.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnertag: 08:30 Uhr - 13:00 Uhr Donnerstag zusätzlich: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Freitag: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 431 901-5055(Bürgertelefon)
E-Mail: Sterbefallanzeige@kiel.de(Sterbefall)
E-Mail: Geburten@kiel.de(Geburt)
E-Mail: Namensaenderung@kiel.de(Namensänderung)
erforderliche Unterlagen
- Ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation / Apostille,
- Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument).
Dokumente der oder des Verstorbenen:
- Nachweis des Familienstandes (zum Beispiel durch Eheurkunde, Scheidungsurteil),
- Geburtsurkunde.
- Sofern der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling war zusätzlich die Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus.
Formulare
Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Antragsberechtigte sind:
- die Kinder,
- die Eltern,
- der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) der verstorbenen Person und
- die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
80,00 Euro nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 19.3.2.3.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Todes, Registrierung, Tod