Geburt im Ausland Beurkundung

    Geburt im Ausland beurkunden lassen

    Sie selbst, Ihr Kind oder ein anderes nahes Familienmitglied in auf- oder absteigender Abstammungslinie wurde im Ausland geboren? Dann können Sie bei dem für Sie zuständigen Standesamt die Geburt nachträglich im Geburtenregister beurkunden lassen.

    Beschreibung

    Wurden Sie oder ein nahes Familienmitglied in auf- oder absteigender Abstammungslinie im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister (früher Geburtenbuch) beim Standesamt in Deutschland beantragen.

    Sie beantragen die Beurkundung bei dem Standesamt, das für Ihren deutschen Wohnort oder den deutschen Wohnort der antragsberechtigten Person zuständig ist. Wenn sich weder ein aktueller noch ehemaliger deutscher Wohnort ermitteln lässt, können Sie die Beurkundung bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder im Standesamt Berlin I beantragen.

    Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Geburt nachträglich beurkunden zu lassen. Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland häufig anerkannt, soweit ihre Echtheit außer Frage steht.

    Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Damit müssen Sie die ausländische Urkunde bei zukünftigen Anliegen nicht mehr übersetzen und beglaubigen lassen.

    Ansprechpartner

    Amt Jevenstedt - Der Amtsdirektor

    Adresse

    Hausanschrift

    Meiereistr. 5

    24808 Jevenstedt

    Öffnungszeiten

    montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr dienstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und nach Vereinbarung mittwochs geschlossen

    Kontakt

    E-Mail: info@amt-jevenstedt.de

    Telefon Festnetz: +49 4331 8478-0

    Fax: +49 4331 8478-84

    Version

    Technisch erstellt am 22.12.2009 (von: Amt Jevenstedt Webservice)

    Technisch geändert am 09.12.2024 (von: Webservice, Amt Jevenstedt)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister
    • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
    • Ehe und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
    • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
    • gegebenenfalls weitere Urkunden mit Echtheitsnachweis und gegebenenfalls Übersetzung, je nach Einzelfall

    Sie müssen alle Dokumente im Original einreichen.

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft, sind staatenlos oder eine anerkanntermaßen geflüchtete Person, deren gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt.
    • Sie beantragen die Beurkundung für
      • sich selbst,
      • Ihr Kind,
      • ein Elternteil oder
      • Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ehe- oder Lebenspartner.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    • Beurkundung im Geburtenregister: EUR 80,00
    • Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: EUR 15,00 (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar je EUR 7,50)

    Durch weitere Leistungen, wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen, können Ihnen weitere Kosten und Gebühren entstehen.

    Hinweise für Schleswig-Holstein: Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland

    • Beurkundung im Geburtenregister: EUR 80,00
    • Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: EUR 15,00 (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar je EUR 7,50)

    Durch weitere Leistungen, wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen, können Ihnen weitere Kosten und Gebühren entstehen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 21.10.2022

    Version

    Technisch erstellt am 24.10.2011 (von: Claudia Knothe)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Wohnsitz im Ausland, Standesamt, Geburt, Geburtsurkunde, Geburtenregister, Staatsangehörigkeitsrecht, Kind, nachträgliche Beurkundung, Anzeige der Geburt, Botschaft, Auslandsvertretung, Ausland

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)