Früherkennungsuntersuchungen für Kinder
Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Beschreibung
Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen für versicherte Kinder und Jugendliche, die auch als U-Untersuchungen und J-Untersuchungen bekannt sind. Die Untersuchungen können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sie dienen der der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung gefährden. Dazu gehören bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auch Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten z.B. die Bestimmung des Kariesrisikos und die Beratung über Ernährung und Mundhygiene.
Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9) der Richtlinie zur Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).
Hinweise für Kiel: Früherkennungsuntersuchungen für Kinder - Kiel
Der Verfahrensablauf des verbindlichen Einladungswesens des Amtes für Gesundheit in der Landeshauptstadt Kiel ist wie folgt:
Sie erhalten rechtzeitig vor dem jeweiligen Untersuchungstermin ein Einladungsschreiben vom Landesamt für Soziale Dienste (LAsD) in Neumünster. Diesem liegt eine Antwortkarte bei, die Sie bitte bei Ihrem Arzt / Ihrer Ärztin, der/die die Untersuchung durchführt, abgeben. Dies muss innerhalb der im Anschreiben genannten Frist erfolgen.
Die Arztpraxis schickt die Antwortkarte an den LAsD in Neumünster zurück. Das Verfahren ist damit beendet.
Geht dort jedoch keine Antwortkarte ein, werden Sie erneut schriftlich an die Untersuchung erinnert. Folgt auch auf dieses Erinnerungsschreiben kein Untersuchungsnachweis in Form der zurück geschickten Postkarte, erhält das Amt für Gesundheit, als die für Kieler Familien zuständige Behörde eine Meldung.
Das Amt für Gesundheit verschickt dann das dritte Anschreiben mit der Bitte, die Früherkennungsuntersuchung durchführen zu lassen. Gleichzeitig bietet es Information und Beratung über Inhalte sowie Sinn und Zweck der Früherkennungsuntersuchung an. Wenn keine Bereitschaft zur Teilnahme an der Untersuchung vorliegt, ist das Amt für Gesundheit verpflichtet, die Daten an das Amt für Familie und Soziales in Kiel weiterzuleiten. Der Allgemeine Sozialdienst muss dann das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung prüfen.
Der Verfahrensablauf des verbindlichen Einladungswesens des Amtes für Gesundheit in der Landeshauptstadt Kiel ist wie folgt:
Sie erhalten rechtzeitig vor dem jeweiligen Untersuchungstermin ein Einladungsschreiben vom Landesamt für Soziale Dienste (LAsD) in Neumünster. Diesem liegt eine Antwortkarte bei, die Sie bitte bei Ihrem Arzt / Ihrer Ärztin, der/die die Untersuchung durchführt, abgeben. Dies muss innerhalb der im Anschreiben genannten Frist erfolgen.
Die Arztpraxis schickt die Antwortkarte an den LAsD in Neumünster zurück. Das Verfahren ist damit beendet.
Geht dort jedoch keine Antwortkarte ein, werden Sie erneut schriftlich an die Untersuchung erinnert. Folgt auch auf dieses Erinnerungsschreiben kein Untersuchungsnachweis in Form der zurück geschickten Postkarte, erhält das Amt für Gesundheit, als die für Kieler Familien zuständige Behörde eine Meldung.
Das Amt für Gesundheit verschickt dann das dritte Anschreiben mit der Bitte, die Früherkennungsuntersuchung durchführen zu lassen. Gleichzeitig bietet es Information und Beratung über Inhalte sowie Sinn und Zweck der Früherkennungsuntersuchung an. Wenn keine Bereitschaft zur Teilnahme an der Untersuchung vorliegt, ist das Amt für Gesundheit verpflichtet, die Daten an das Amt für Familie und Soziales in Kiel weiterzuleiten. Der Allgemeine Sozialdienst muss dann das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung prüfen.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.
Zuständigkeit
Zuständige Krankenkasse
Hinweise für Kiel: Früherkennungsuntersuchungen für Kinder - Kiel
Bitte wenden Sie sich an den Bereich Kinder- und jugendärztliche Untersuchungen und Beratungen des Amtes für Gesundheit.
Das verbindliche Einladungswesen nach § 7a GDG (Früherkennungsuntersuchungen) erreichen Sie unter:
+49 431 901-2101/4423
Bitte wenden Sie sich an den Bereich Kinder- und jugendärztliche Untersuchungen und Beratungen des Amtes für Gesundheit.
Das verbindliche Einladungswesen nach § 7a GDG (Früherkennungsuntersuchungen) erreichen Sie unter:
+49 431 901-2101/4423
Ansprechpartner
Abt. VIII 3: Kinder, Jugend, Familie - Landesjugendamt -
Adresse
Postanschrift
Postfach 7061
24170 Kiel
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Südeingang
Anzahl: 4
Gebühren: nein
Gablenzbrücke, Gablenzstraße (Hörnbad)
Landeshauptstadt Kiel - Amt für Gesundheit, Kinder- und jugendärztliche Untersuchungen und Beratungen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Nach Vereinbarung
Stichwörter
Einschulungsuntersuchung, Früherkennungsuntersuchung, Gesundheitsamt, Kinder- und Jugendärztliche Gutachten, kinderärztlicher Dienst, pädagogische Frühförderung, Schuluntersuchung
erforderliche Unterlagen
Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundheitskarte Ihres Kindes und das Kinder-Untersuchungsheft („Gelbes Heft“), das Sie direkt nach der Geburt erhalten.
Formulare
Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte erforderlich.
Voraussetzungen
Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht für versicherte Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten:
- U1 Unmittelbar nach der Geburt
- U2 3.-10. Lebenstag
- U3 4.-5. Lebenswoche
- U4 3.-4. Lebensmonat
- U5 6.-7. Lebensmonat
- U6 10.-12. Lebensmonat
- U7 21.-24. Lebensmonat
- U7a 34.-36. Lebensmonat
- U8 46.-48. Lebensmonat
- U9 60.-64. Lebensmonat
- J1 13. -14. Lebensjahr
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Fristen
Hinweise für Kiel: Früherkennungsuntersuchungen für Kinder - Kiel
Beim verbindlichen Einladungswesen des Amtes für Gesundheit der Landeshauptstadt Kiel werden die Fristen in dem jeweiligen Anschreiben genannt.
Beim verbindlichen Einladungswesen des Amtes für Gesundheit der Landeshauptstadt Kiel werden die Fristen in dem jeweiligen Anschreiben genannt.
Kosten
Für die Gesundheitsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen fallen keine Zuzahlungen an.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 16.12.2020
Stichwörter
Gesundheitsuntersuchung, J1, U1 bis U9, Kinder, Krankenkassenleistung, Jugendliche, Kinder-Richtlinie, U-Untersuchung, Kassenleistung, Gesundheit