Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Beschreibung
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein eigenständiger, unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthalt-Richtlinie) geregelt. Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis ermöglicht sie die Mobilität innerhalb der meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Seit 1. September 2011 werden diese Aufenthaltserlaubnisse in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) - im Scheckkarten-Format - ausgestellt. Darin werden u.a. auch biometrische Merkmale (1 Lichtbild, 2 Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT - optional - zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge von E-Government und E-Business sowie zur elektronischen Signatur genutzt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Ansprechpartner ist die für Ihren Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. In der Regel ist die Einholung eines Termins erforderlich.
Hinweise für Kiel: Zuständigkeit, Hinweis Servicecenter
Vorsprachen in der Zuwanderungsabteilung Ausländerbehörde sind nur mit Termin möglich. Sie können Ihren Terminwunsch per Mail an zuwanderungsabteilung@kiel.de senden. Bitte geben Sie in der E-Mail möglichst Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Grund des Terminwunsches an.
Welche Person für Sie zuständig ist, richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Kiel - Stadtamt, Aufenthalt
Adresse
Hausanschrift
Stresemannplatz 5
24103 Kiel
(Neues Rathaus Gebäudeteil D,1. OG, Eingang Ecke Stresemannplatz/Kaistraße)
Haltestellen
- Haltestelle: Hauptbahnhof
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 13:00 Uhr Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: Nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Nutzen Sie für Terminbuchungen in einigen Anliegen gerne die Online-Buchung (siehe verlinkte Hinweise FAQ Immigration Office) Sie erreichen die Zuwanderungsbehörde auch außerhalb der Terminsprechstunden im Service Point. Dieser hat wie folgt geöffnet: Montag, Dienstag und Mittwoch 8.30 - 15 Uhr, Donnerstag 8.30 - 13 Uhr und 14 - 16 Uhr, Freitag 8.30 - 13 Uhr.
Kontakt
Fax: +49 431 901-62189
E-Mail: zuwanderung@kiel.de
Kontaktperson
0431-901-5866 Buchstabe Aa - Ak, Ma (Nachname)
901-4234 Buchstabe Ala - Alo (Nachname
Telefon Festnetz: 0431 901-4234
Fax: 0431 901-62079
0431-901-4256 Buchstabe Apl-Alr, Alt-Alz, N, O, Ö/Oe, San-Saz (Nachname)
0431-901-4227 Buchstabe Als, G (Nachname)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 431 901-4280
Telefon Festnetz: +49 431 901-4283
Telefon Festnetz: +49 431 901-2164
Fax: +49 431 901-62189
E-Mail: zuwanderung@kiel.de
0431-901-5271 Buchstabe Am - Ar, H, Sb - Se (Nachname)
0431-901-5270 Buchstabe As - Ay, K (Nachname)
0431-901-4240 Buchstabe Az, I, R, Si - Sz, X (Nachname)
0431-901-4258 Buchstabe B, U, Y (Nachname)
0431-901-4263 Buchstabe C, Z (Nachname)
0431-901-4233 Buchstabe D, Mb - Mn, Mp - Mz, Sf - Sh (Nachname)
0431-901-5285 Buchstabe E, F, Mo, Q, W (Nachname)
0431-901-4255 Buchstabe J, P (Nachname)
0431-901-4242 Buchstabe L, Saa - Sam, T, V (Nachname)
Internet
Weitere Informationen
Terminwünsche senden Sie bitte per E-Mail an zuwanderungsabteilung@kiel.de.
Bitte geben Sie in der E-Mail Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Grund des Terminwunsches an.
Please send your appointment request by e-mail to zuwanderungsabteilung@kiel.de.
Please state your last name, your first name, your date of birth and the reason of your request.
Information in English on
erforderliche Unterlagen
Neben einem formlosen schriftlichen Antrag sind Unterlagen vorzulegen, mit denen das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.
Hierzu gehören neben ausreichenden Deutschkenntnissen auch die Sicherung des Lebensunterhalts. Zudem sind Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung, eine angemessene Altersversorgung sowie der seit mindestens fünf Jahren währende ununterbrochene Besitz eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet.
Die zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde erteilt hierzu Auskunft im jeweiligen Einzelfall.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen. Das gleiche gilt für die Verlängerung bereits erteilter Aufenthaltserlaubnisse.
Von der Visumspflicht befreite Ausländerinnen und Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise beziehungsweise spätestens innerhalb von drei Monaten beantragen.
Kosten
Nach § 44a AufenthV sind Gebühren in Höhe von 109 €uro zu erheben. Für die Titelversagung darf hingegen nach § 69 Abs. 7 AufenthG höchstens die Hälfte der Gebühr erhoben werden.
Auskunft hierüber erteilt die zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde im Einzelfall.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zum eAT finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Elektronische Signatur, Arbeitserlaubnis, Elektronischer Identitätsnachweis, Aufenthaltsgenehmigung