Daueraufenthalt-EU Erlaubnis

    Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

    Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

    Beschreibung

    Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein eigenständiger, unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthalt-Richtlinie) geregelt. Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis ermöglicht sie die Mobilität innerhalb der meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    Seit 1. September 2011 werden diese Aufenthaltserlaubnisse in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) - im Scheckkarten-Format - ausgestellt. Darin werden u.a. auch biometrische Merkmale (1 Lichtbild, 2 Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT - optional - zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge von E-Government und E-Business sowie zur elektronischen Signatur genutzt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner ist die für Ihren Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. In der Regel ist die Einholung eines Termins erforderlich.

    Hinweise für Kiel: Zuständigkeit, Hinweis Servicecenter

    Vorsprachen in der Zuwanderungsabteilung Ausländerbehörde sind nur mit Termin möglich. Sie können Ihren Terminwunsch per Mail an zuwanderungsabteilung@kiel.de senden. Bitte geben Sie in der E-Mail möglichst Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Grund des Terminwunsches an.

    Welche Person für Sie zuständig ist, richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Kiel - Stadtamt, Aufenthalt

    Adresse

    Hausanschrift

    Stresemannplatz 5

    24103 Kiel

    (Neues Rathaus Gebäudeteil D,1. OG, Eingang Ecke Stresemannplatz/Kaistraße)

    Haltestellen

    • Haltestelle: Hauptbahnhof

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 13:00 Uhr Dienstag 08:30 - 13:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 13:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag geschlossen Hinweis: Nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Nutzen Sie für Terminbuchungen in einigen Anliegen gerne die Online-Buchung (siehe verlinkte Hinweise FAQ Immigration Office) Sie erreichen die Zuwanderungsbehörde auch außerhalb der Terminsprechstunden im Service Point. Dieser hat wie folgt geöffnet: Montag, Dienstag und Mittwoch 8.30 - 15 Uhr, Donnerstag 8.30 - 13 Uhr und 14 - 16 Uhr, Freitag 8.30 - 13 Uhr.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    Terminwünsche senden Sie bitte per E-Mail an zuwanderungsabteilung@kiel.de.
    Bitte geben Sie in der E-Mail Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Grund des Terminwunsches an.

    Please send your appointment request by e-mail to zuwanderungsabteilung@kiel.de.
    Please state your last name, your first name, your date of birth and the reason of your request.

    Information in English on

    Version

    Technisch geändert am 05.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Neben einem formlosen schriftlichen Antrag sind Unterlagen vorzulegen, mit denen das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.
    Hierzu gehören neben ausreichenden Deutschkenntnissen auch die Sicherung des Lebensunterhalts. Zudem sind Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung, eine angemessene Altersversorgung sowie der seit mindestens fünf Jahren währende ununterbrochene Besitz eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet.
    Die zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde erteilt hierzu Auskunft im jeweiligen Einzelfall.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen. Das gleiche gilt für die Verlängerung bereits erteilter Aufenthaltserlaubnisse.

    Von der Visumspflicht befreite Ausländerinnen und Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise beziehungsweise spätestens innerhalb von drei Monaten beantragen.

    Kosten

    Nach § 44a AufenthV sind Gebühren in Höhe von 109 €uro zu erheben. Für die Titelversagung darf hingegen nach § 69 Abs. 7 AufenthG höchstens die Hälfte der Gebühr erhoben werden.
    Auskunft hierüber erteilt die zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde im Einzelfall.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen zum eAT finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Elektronische Signatur, Arbeitserlaubnis, Elektronischer Identitätsnachweis, Aufenthaltsgenehmigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de