Bescheinigung in Steuersachen Ausstellung

    Bescheinigung in Steuersachen

    Früher: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

    Beschreibung

    Die "Bescheinigung in Steuersachen" (früher: "steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung") kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.

    Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.
    Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).

    Zuständigkeit

    • An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung oder
    • an das für die Steuerart zuständige Finanzamt.


    Beim Erwerb von Grundstücken (dazu zählen auch Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und ähnliches) informiert der den Kaufvertrag beurkundende Notar über die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

    Ansprechpartner

    Amt Schrevenborn - Die Amtsdirektorin

    Adresse

    Hausanschrift

    Dorfplatz 2

    24226 Heikendorf

    Öffnungszeiten

    Erreichbarkeit des Rathauses und der Gemeindebüros 115 Infotelefon Mo. bis Fr. von 08 - 18 Uhr (ohne Vor- und Rufnummer) Montag 09-12 Uhr Dienstag 09-12 Uhr und 14-16 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09-12 Uhr und 14-18 Uhr Freitag 09-12 Uhr

    Kontakt

    Fax: 0431 2409-600

    Telefon Festnetz: 0431 2409-0

    E-Mail: info@amt-schrevenborn.de

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    Verkehr Verkehrsanbindung mit dem Auto: über die Bundesstraße B502 zwischen Kiel und Schönberg, Abfahrt Heikendorf-Süd / Heikendorf-Nord Richtung Ortsmitte Verkehrsanbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln: KVG Kieler Verkehrsgesellschaft mbH Linie 14 / 15 Ortsbuslinie 104 Haltestelle: Rathaus Heikendorf

    Version

    Technisch geändert am 20.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Finanzamt Kiel (ehemals Kiel-Süd und Kiel-Nord)

    Adresse

    Hausanschrift

    Feldstraße 23

    24105 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Kontakt

    Fax: +49 431 602-1009

    Telefon Festnetz: +49 431 602-0

    E-Mail: poststelle@fa-kiel.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Finanzamt Neumünster

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 9

    24534 Neumünster

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4321 496-0

    Fax: +49 4321 496-189

    E-Mail: poststelle@fa-neumuenster.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Finanzamt Pinneberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 29

    25421 Pinneberg

    Kontakt

    Fax: +49 4101 5472-680

    Telefon Festnetz: +49 4101 5472-0

    E-Mail: poststelle@fa-pinneberg.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Finanzamt Plön

    Adresse

    Hausanschrift

    Fünf-Seen-Allee 1

    24306 Plön

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4522 506-0

    Fax: +49 4522 506-2149

    E-Mail: poststelle@fa-ploen.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Ein amtliches Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass), sofern Sie eine "Bescheinigung in Steuersachen" von Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung benötigen.

    Keine weiteren Unterlagen, sofern Sie eine "Bescheinigung in Steuersachen" vom Finanzamt benötigen, da das Finanzamt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers bescheinigt.

    Formulare

    Einige Gemeinden, Ämter und Städte haben entsprechende Formulare auf Ihren Internetseiten zum Herunterladen eingestellt.

    Anderenfalls genügt ein formloser Antrag, persönlich oder telefonisch, unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens beziehungsweise der Firmenbezeichnung und der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer. Es sollte mit angegeben werden, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Für einen Antrag auf Ausstellung einer "Bescheinigung in Steuersachen" gelten keine Fristen.

    Da es sich bei der "Bescheinigung in Steuersachen" nicht um einen Verwaltungsakt handelt, besteht insoweit keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es existiert folglich auch keine Rechtsbehelfsfrist.

    Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die "Bescheinigung in Steuersachen" nicht vorgesehen; es werden lediglich die aktuellen steuerlichen Fakten im Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. Es ist Sache der entgegennehmenden Behörde bzw. des Auftraggebers zu entscheiden, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lassen.

    Kosten

    Es können Gebühren anfallen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Stichwörter

    Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de