Bescheinigung in Steuersachen Ausstellung

    Bescheinigung in Steuersachen

    Früher: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

    Beschreibung

    Die "Bescheinigung in Steuersachen" (früher: "steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung") kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.

    Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers erfolgt insoweit nicht.
    Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).

    Zuständigkeit

    • An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung oder
    • an das für die Steuerart zuständige Finanzamt.


    Beim Erwerb von Grundstücken (dazu zählen auch Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und ähnliches) informiert der den Kaufvertrag beurkundende Notar über die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

    Ansprechpartner

    Amt Kirchspielslandgemeinden Eider - Steuern und Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1

    25779 Hennstedt (Dithmarschen)

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 25  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 14:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 4836 990-40

    Telefon Festnetz: +49 4836 990-0

    E-Mail: info@amt-eider.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 25.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Finanzamt Itzehoe

    Adresse

    Hausanschrift

    Fehrsstraße 5

    25524 Itzehoe

    Kontakt

    Fax: +49 4821 66-1499

    Telefon Festnetz: +49 4821 66-0

    E-Mail: poststelle@fa-itzehoe.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Finanzamt Kiel (ehemals Kiel-Süd und Kiel-Nord)

    Adresse

    Hausanschrift

    Feldstraße 23

    24105 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Kontakt

    Fax: +49 431 602-1009

    Telefon Festnetz: +49 431 602-0

    E-Mail: poststelle@fa-kiel.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Finanzamt Dithmarschen

    Adresse

    Hausanschrift

    Berliner Str. 19

    25746 Heide

    Kontakt

    Fax: +49 481 42155-690

    Telefon Festnetz: +49 481 42155-0

    E-Mail: poststelle@fa-dithmarschen.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Finanzamt Neumünster

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 9

    24534 Neumünster

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4321 496-0

    Fax: +49 4321 496-189

    E-Mail: poststelle@fa-neumuenster.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Ein amtliches Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass), sofern Sie eine "Bescheinigung in Steuersachen" von Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung benötigen.

    Keine weiteren Unterlagen, sofern Sie eine "Bescheinigung in Steuersachen" vom Finanzamt benötigen, da das Finanzamt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse über das Zahlungs- und Abgabeverhalten des Antragstellers bescheinigt.

    Formulare

    Einige Gemeinden, Ämter und Städte haben entsprechende Formulare auf Ihren Internetseiten zum Herunterladen eingestellt.

    Anderenfalls genügt ein formloser Antrag, persönlich oder telefonisch, unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens beziehungsweise der Firmenbezeichnung und der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer. Es sollte mit angegeben werden, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Für einen Antrag auf Ausstellung einer "Bescheinigung in Steuersachen" gelten keine Fristen.

    Da es sich bei der "Bescheinigung in Steuersachen" nicht um einen Verwaltungsakt handelt, besteht insoweit keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es existiert folglich auch keine Rechtsbehelfsfrist.

    Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die "Bescheinigung in Steuersachen" nicht vorgesehen; es werden lediglich die aktuellen steuerlichen Fakten im Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. Es ist Sache der entgegennehmenden Behörde bzw. des Auftraggebers zu entscheiden, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lassen.

    Kosten

    Es können Gebühren anfallen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de