Erteilung der Anwärterbefugnis beantragen
Wenn Sie als Fahrlehrer Fahrschüler ausbilden wollen, dann benötigen Sie zunächst eine Anwärterbefugnis.
Beschreibung
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis.
Der Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse BE erhält nach der theoretischen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und nach Bestehen der fahrpraktischen Prüfung und der Fachkundeprüfung auf Antrag zum Zwecke der weiteren Ausbildung in einer Ausbildungsfachschule eine Anwärterbefugnis. Nach Beendigung der praktischen Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule wird nach Bestehen der Lehrproben im fahrpraktischen und theoretischen Unterricht auf Antrag die Fahrlehrererlaubnis erteilt.
Dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE wird nach der Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstäte und nach Bestehen einer fahrpraktischen Prüfung und einer Fachkundeprüfung auf Antrag die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt.
Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.
zuständige Stelle
Fahrlehrerbehörde bei den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken
Ansprechpartner
Regionalverband Saarbrücken - Untere Bauaufsichtsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08.00 - 12.00 Uhr, 13.30 - 15.00 Uhr Di. 07.00 - 12.00 Uhr, 13.30 - 15.00 Uhr Mi. 08.00 - 12.00 Uhr, 13.30 - 15.00 Uhr Do. 13.30 - 17.30 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 681 506-3311
E-Mail: uba-bebpo@rvsbr.de
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (Ausweisdokument kann auch elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder ähnliches sein)
- Aktuelle Meldebescheinigung
- Führerschein im Original und Kopie oder eine beglaubigte Kopie des Führerscheines
- Führungszeugnis der Belegart O
- Tabellarischer Lebenslauf
- Ärztliches und augenärztliches Zeugnis. Dies muss enthalten, dass Sie für den Beruf des Fahrlehrers geeignet sind. Je nachdem, wie die persönliche Situation es erfordert, kann auch die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle gefordert werden, zum Beispiel bei Erkrankungen wie Diabetes oder Hypertonie beziehungsweise bei erheblichen Eintragungen im Verkehrszentralregister oder Bundeszentralregister.
- Nachweise über die Vorbildung: Mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung, zum Beispiel Abitur.
- Eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung.
- Für Erteilung der Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
- Besitz der Fahrerlaubnisklasse BE seit mindestens drei Jahren. Sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
Erteilt werden kann die Erlaubnis an einen Bewerber, der
- geistig, körperlich und fachlich und pädagogisch geeignet ist. Ferner sollen keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen.
- mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
- im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
- seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Die Ausbildung zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.
Die Ausbildung ist eine “Stufen-Ausbildung”. In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich. Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden.
Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist zunächst eine Anwärterbefugnis zu beantragen.
- Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die frisch in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm eine “Anwärterbefugnis” mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt, wenn er zuvor die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat.
- Die Anwärterbefugnis erlischt entweder mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.
Bearbeitungsdauer
4 bis 6 Wochen
Kosten
Gemäß Anlage zu § 1 GebOSt Nr. 302.1 für die Erteilung der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins Hinweis: Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Gebühr für die Fahrlehrerprüfung richtet sich nach der Anlage zu § 1 GebOSt Nr. 301 zuzüglich Prüfer-Reisekosten.: Gebühr 40.9 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erworben haben und eine zivile Fahrlehrerlaubnis anstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Diese Bewerber haben neben den genannten Unterlagen einen Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (z. B. beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) dem Antrag beizufügen.
Gültigkeitsgebiet
- St. Wendel
- Neunkirchen
- Saarpfalz-Kreis
- Regionalverband Saarbrücken
- Saarlouis
- Merzig-Wadern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.11.2024
Stichwörter
Fahrlehrerlaubnis, Fahrschule, Anwärterbefugnis, Anwärterbefugnis Erteilung