Konzession für ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik beantragen
Wenn Sie ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik eröffnen möchten, müssen Sie eine Konzession beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt, Privatentbindungsanstalt oder Privatnervenklinik betreiben wollen, brauchen Sie dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession.
Eine Krankenanstalt ist eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der die Patienten stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden.
Nicht als private Krankenanstalten anzusehen sind daher Dialysestationen, gynäkologischen Tageskliniken, Einrichtungen für ambulante Operationen, Sauerstoffkammern usw., ferner Erholungsheime, Kosmetikzentren (es sei denn, es würden dort Heilbehandlungen vorgenommen oder Schönheitsoperationen durchgeführt), Fitnesszentren u. ä. sowie Heime, die alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen, soweit es sich nicht um Krankenhäuser handelt. Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht werden und nur eine gelegentliche ärztliche Betreuung erfolgt, sind keine Privatkrankenanstalten.
Nur private, gewerblich betriebene Krankenanstalten brauchen eine Erlaubnis. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden, brauchen keine Erlaubnis.
Im Gegensatz zu diesen hat der/die Unternehmer/in, der/die Privatkrankenanstalt betreibt, die Absicht, durch den Betrieb Gewinn zu erzielen. Unternehmer und damit Adressat der Erlaubnis-/Konzessionspflicht ist derjenige, in dessen Namen und für dessen Rechnung der Betrieb der Anstalt geführt wird, und der hinsichtlich der Leitung und Verwaltung der Anstalt (in technischer und administrativer Hinsicht) die erforderlichen Bestimmungen trifft.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann ein Arzt oder eine Ärztin sein, braucht es aber nicht zu sein. Der freiberuflich tätige Arzt wird zum Gewerbetreibenden, wenn und soweit er eine Privatkrankenanstalt als selbständiges Mittel zur Erzielung einer Gewinnerzielung gerichtete ärztliche Tätigkeit die Unterhaltung einer Privatklinik (z. B. Klinik des Chirurgen) erforderlich macht.
Die Erlaubnis ist persönlicher und sachlicher Natur, d.h. sie ist an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume gebunden. Sie wird ferner für eine bestimmte Betriebsart erteilt, d.h. aus der Erlaubnis geht hervor, ob sie zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt, einer Privatentbindungsanstalt oder einer Privatnervenklinik (oder einer Kombination dieser Einrichtungen) dient. Die Erlaubnis wird dem Gewerbetreibenden, d.h. einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person erteilt.
Ist das Unternehmen eine Personengesellschaft, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, bedarf jede/r der geschäftsführenden Gesellschafter/innen eine Erlaubnis.
Die Konzession wird unbefristet erteilt, solange keine Veränderungen der Klinikräume o.ä. vorgenommen werden. Änderungen im Rahmen der erteilten Konzession sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Konzession ersetzt nicht andere gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse und Genehmigungen.
Die Betriebsaufnahme ist der der Erlaubnis erteilenden Stelle anzuzeigen.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Für die Erstkonzession:
Zur Person des Betreibers oder der Betreiberin, der GesellschafterInnen (z.B. bei GbR, KG) oder der GeschäftsführerInnen (z.B. bei GmbH):
- Persönliche Angaben (Name, Geburtsdatum, -ort, Beruf usw.)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung Insolvenzgericht
- Auskunft aus dem elektronischen Vollstreckungsportal (Schuldnerverzeichnis/ Vermögensverzeichnis)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Zur Gesellschaft:
- Handelsregistereintrag
- Gesellschaftsvertrag
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts
- Bescheinigung Insolvenzgericht
- Auszug aus dem Vollstreckungsportal
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
Zur beantragten Einrichtung (Privatkrankenanstalt):
- Nachweis über die ärztliche Leitung der Einrichtung (Vertrag)
- Nachweis einer für die Fachrichtung der Klinik einschlägig abgeschlossenen Weiterbildung (Facharzt);
- bei mehreren Fachrichtungen sind für jede Fachrichtung Nachweise zu führen,
- Lebenslauf der ärztlichen Leitung
- Nachweis der Vertretung der ärztlichen Leitung durch einen Arzt gleicher Qualifikation (Vertrag, Nachweis der abgeschlossenen Weiterbildung)
- Nachweise über das in der Klinik tätige Personal (Arbeitsverträge, Qualifikationen, Approbations- und Facharzturkunden)
- Nachweis der Kooperationen
- bei externen Leistungen Anästhesie
- bei Anbindung eines Labors
- bei Anbindung anderer Einrichtungen für Therapiemaßnahmen und medizinisch-technische Leistungen
- bei Anbindung an eine Geburtshilfeabteilung eines Krankenhauses
- bei Anbindung an eine Notfall-Labordiagnostik
- bei Anbindung einer Wäscherei, Catering etc.
- Baugenehmigung
- Katasteramtlicher Lageplan des Hauses mit Himmelsrichtung
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte mit Angabe der Maße der Räume, Fenster und Türen sowie der Zweckbestimmung der Räume und Bettenanzahl je Zimmer)
- Bau und Betriebsbeschreibung (d.h., der Lage des Grundstückes, der Bausubstanz, der Einrichtung der Patienten- und Behandlungszimmer, Beschreibung des Betriebsablaufs, der Indikationen, sowie Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen je Indikation, der Vorsorge zur Beherrschung von Komplikationen oder Notfällen dienenden apparativen Ausstattung und organisatorischen Maßnahmen sowie Angaben zur Patientenverpflegung, Ruf- und Gefahren-Meldeanlagen, Sicherheitsstromversorgung, raumlufttechnische Anlagen, (Betten-)Aufzügen, Hygienegutachten und –plan
- Belegungsübersicht mit laufender Nummerierung der Räume nach den Plänen
- Stellenplan (Soll-Zustand), der die beabsichtigte personelle Besetzung im medizinischen und pflegerischen Bereich wiedergibt, einschließlich der jeweiligen Ausbildungsabschlüsse
- Indikationsverzeichnis
- Dienstanweisungen für die Ärzte und das Pflegepersonal, insbesondere Regelung des Bereitschaftsdienstes
- Bestellung eines hygienebeauftragten Arztes und Vorlage der Fortbildungsnachweise
- Durchführung und Vorlage der Bedarfsberechnung zur Beschäftigung einer Hygienefachkraft
- Angaben zu weiteren Hygienebeauftragten (Hygienebeauftragte in der Pflege, Medizinische Fachangestellte mit entsprechender Funktion)
- Vorlage des Vertrags über die Beratung durch eine Krankenhaushygienikerin/ einen Krankenhaushygieniker
Ggf. wird die zuständige Behörde weitere erforderliche Unterlagen verlangen.
Die Vorlage von Unterlagen für die Änderung einer bestehenden Konzession ist von der Art der Änderung abhängig.
Voraussetzungen
Voraussetzungen nach § 30 GewO:
- Der Unternehmer muss zuverlässig sein.
- Die medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten muss ausreichend gewährleistet sein.
- Die baulichen und technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik müssen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen.
- Ist die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht, darf der Betrieb keine erheblichen Nachteile oder Gefahren für die Mitbewohner des Gebäudes hervorrufen.
Ist die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder mit psychischen Störungen bestimmt, dürfen durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke keine erheblichen Nachteile oder Gefahren hervorgerufen werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Saarland kooperiert bei der Antragstellung nach § 30 GewO mit NRW. Der förmliche Antrag wird daher über das Wirtschafts-Service-Portal Nordrhein-Westfalen (NRW WSP) gestellt.
Nach Eingang Ihres Antrages werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft. Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen, wird Ihr Antrag inhaltlich geprüft und ggf. beteiligte Behörden wie die Ortspolizei- und Gemeindebehörden angehört.
Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen Bescheid..
Fristen
Es gibt keine Frist für die Antragstellung. Das Prüfungsverfahren beginnt, wenn die einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen.
Gemäß § 49 GewO erlischt die Konzession, wenn der Inhaber nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung den Betrieb begonnen hat oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom individuellen Verfahren abhängig. Das Prüfungsverfahren und die Beteiligung anderer Behörden beginnt, wenn die einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen.
Kosten
Die Kostenhöhe beträgt bei bei Neukonzessionen mindestens 260,00 €, bei Änderungskonzessionen mindestens 200,00 €.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit am 09.01.2023
Stichwörter
Privatkrankenhaus, Privates Krankenhaus, Privatklinik, Private Krankenanstalt, Private Nervenkliniken, Entbindungsklinik, Private Klinik, Private Entbindungsanstalt, Rehabilitationsklinik, Konzession, Private Entbindungsklinik, Zahnklinik, Privatkrankenanstalt, Private Nervenklinik, Psychiatrische Klinik, Private Krankenanstalten, Augenklinik