Doppelbesteuerungsabkommen Ansässigkeitsbescheinigung

    Ansässigkeitsbescheinigung nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beantragen

    Wenn Sie als steuerpflichtige (juristische) Person ausländische Einkünfte aus einem Staat erzielen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, kann zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzverwaltung eine Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich sein.

    Beschreibung

    Wenn Sie im Ausland die Freistellung oder Erstattung von dort erhobenen Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren beantragen, verlangt der ausländische Staat oftmals eine Bescheinigung über die Ansässigkeit im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA),

    Die Ansässigkeit einer Person ist dabei nach den jeweiligen Regelungen des konkreten DBA zwischen Deutschland und dem anderen Staat, in dem die Einkünfte bezogen werden, zu bestimmen. Wenn Sie hierbei Beratung brauchen, können Sie diese kostenpflichtig bei einer Steuerberaterin oder einen Steuerberater Ihrer Wahl anfragen.

    Ansässigkeitsbescheinigungen dürfen grundsätzlich nur auf einem offiziellen Vordruck erfolgen. Sie werden von dem für Sie bzw. für ihr Unternehmen zuständigen  Finanzamt erteilt.

    Dabei kann die Ansässigkeitsbescheinigung bereits Teil des ausländischen Freistellungs- beziehungsweise Erstattungsantrags sein (zum Beispiel bei ausländischen Kapitalerträgen oder Lizenzgebühren). Hierzu stellt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die mit der jeweiligen ausländischen Finanzbehörde abgestimmten Formulare zur Verfügung. Daneben kann das für alle Einkunftsarten gültige Formular der deutschen Finanzverwaltung genutzt werden, welches von der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt wird.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Saarlouis

    Adresse

    Hausanschrift

    Gaswerkweg 25

    66740 Saarlouis

    Postfachadresse

    Postfach 14 40

    66714 Saarlouis

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06831 449-0

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    schriftlicher Antrag (in zweifacher Ausfertigung)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Sie können den Antrag für sich selbst (als natürliche Person, zum Beispiel als Gesellschafter einer Personengesellschaft) oder in Vertretung für eine juristische Person (zum Beispiel Kapitalgesellschaft) stellen. Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann erteilt werden:

    • nur für ertragsteuerliche Zwecke,
    • wenn die natürliche Person beziehungsweise die juristische Person
      • gemäß dem jeweiligen DBA in Deutschland ansässig ist und
      • Einkünfte im Ausland erzielt wurden (zum Beispiel ausländische Kapitalerträge oder Lizenzgebühren)

      Rechtsgrundlage(n)

      Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (in der Regel Artikel 4)

      Rechtsbehelf

      • Es ist kein Rechtsbehelf möglich.
      • Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA hat keinen Regelungs-, sondern nur Nachweischarakter.

      Verfahrensablauf

      Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können Sie schriftlich bei dem für Sie beziehungsweise die juristische Person zuständigen Finanzamt beantragen. 

      • Sie müssen das Antragsformular in zweifacher Ausfertigung einreichen.
      • Das Finanzamt prüft auf Grundlage Ihres Antrags und der Akteninhalte, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung einer Ansässigkeit in Deutschland vorliegen.
      • Liegen die Voraussetzungen vor, bescheinigt das Finanzamt die Ansässigkeit unmittelbar auf dem von Ihnen eingereichten Formular.
      • Das Finanzamt übergibt oder übersendet Ihnen die Originalausfertigung der Ansässigkeitsbescheinigung, während es die Zweitausfertigung zu den Akten nimmt

      Fristen

      Keine. Die Ansässigkeit der Person kann zeitpunkt- oder zeitraumbezogen bescheinigt werden.

      Bearbeitungsdauer

      0 bis 1 Monate

      Kosten

      Gebühr kostenfrei

      Hinweise (Besonderheiten)

      Das online ausfüllbare Formular der deutschen Finanzverwaltung finden Sie unter: Formularcenter > Unternehmen > Doppelbesteuerung > Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA

      Weitere Informationen

      Gültigkeitsgebiet

      Saarland

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Referat B/4 am 06.11.2024

      Version

      Technisch geändert am 07.11.2024

      Stichwörter

      Bescheinigung, DBA, Ansässigkeitsbescheinigung, Doppelbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen, Ansässigkeit

      Sprachversion

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Deutsch

      Sprache: de