Antrag Errichtung oder Änderung einer Anlage oberirdische Gewässer Erteilung

    Genehmigung Errichtung oder Änderung einer Anlage an oberirdischen Gewässer beantragen

    Wenn Sie mit Ihrem Vorhaben ein Gewässer kreuzen oder das Vorhaben in oder an einem Gewässer stattfindet, benötigen Sie hierfür eine Genehmigung, die Sie bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen erhalten.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Vorhaben planen, das in, an, über oder unter einem Gewässer stattfinden soll, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.

    Wenn Sie eine Anlage errichten oder wesentlichen Änderungen an einer bestehenden Anlage in, oberhalb von, unterhalb von, über oder an oberirdischen Gewässern vornehmen möchten, benötigen Sie hierfür eine Genehmigung der zuständigen Behörde.

    Anlagen können sein: Brücken, Stege. Leitungen, Kabelleitungen, Gewässerkreuzungen, Gebäude, Unterführungen, Hafenanlagen, Anlegestellen, Leitungsanlagen, Fähren, Stauanlagen, Durchlässe, Ver- und Entsorgungsleitungen parallel zum Gewässer, Uferbefestigungen, Grundstückseinfriedungen, Geländeauffüllungen bzw. -abtrag.

    Ansprechpartner

    Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz - Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Don-Bosco-Straße 1

    66119 Saarbrücken

    Kontakt

    Fax: +49 681 8500-1384

    Telefon Festnetz: +49 681 8500-0

    E-Mail: lua@lua.saarland.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Beschreibung der geplanten Maßnahme / Erläuterungsbericht Beschreibung der geplanten Maßnahme / Erläuterungsbericht
    • Übersichtslageplan
    • bemaßter Querschnitt
    • bemaßter Längsschnitt
    • Nachweis über Eigentum und / oder Gestattungen und der Zugänglichkeit

    Voraussetzungen

    Von dem Vorhaben darf keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, zu erwarten sein, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhindert noch ausgeglichen werden kann.

    Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 78 Saarländisches Wassergesetz (SWG)

    § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem (Genehmigungs-/Ablehnungs-)Bescheid
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Eine Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage in, an, über und unter einem Gewässer können Sie schriftlich oder online über den entsprechenden Online-Dienst beantragen.

    Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, geht es wie folgt weiter:

    • Die Behörde prüft die Antragsunterlagen; sie fordert ggf. Unterlagen an und beteiligt ggf. betroffene Stellen.
    • Sie reichen ggf. weitere Unterlagen nach und die betroffene(n) Stelle(n) geben ihre Stellungsnahmen ab.
    • Die Behörde prüft auf Basis der eingereichten Unterlagen und eingegangenen Stellungnahmen, ob eine Genehmigung erteilt werden kann.
    • Wenn Ihr Antrag positiv verbeschieden werden kann, erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid für die Anlage in, am, über und unter einem Gewässer.
    • Sie bezahlen die Verwaltungsgebühr.

    Fristen

    Bemerkung: Rechtzeitig vor Errichtung der Anlage

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen in einfach gelagerten Fällen 4 Wochen, kann jedoch je nach Komplexität des Einzelfalls auch länger betragen.

    Kosten

    Kostenart: variabel

    Kostenhöhe (variabel): von 51 bis zu 1.533 Euro

    Vorkasse: Nein

    Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr

    Zahlungsweise: Überweisung/Zahlschein

    Hinweise (Besonderheiten)

    In folgenden Fällen liegt die Zuständigkeit nicht beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz:

    • Ist für das Vorhaben eine Genehmigung, Zustimmung oder Anzeige nach baurechtlichen Vorschriften erforderlich, so entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Ausgenommen sind Anlagen, die der erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen, einer bergrechtlichen Zulassung oder einer sonstigen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen.
    • Anlagen des Bundes oder des Landes bedürfen keiner Genehmigung, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat.

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Steg, Anlegestellen, Leitung, Brücke, Hafenanlagen, Unterführungen, Gewässer, Gewässerkreuzung, Leitungsanlagen, Gebäude, Fähren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English