Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des zuständigen deutschen Standesamts zur Eheschließung im Ausland. Es bescheinigt die Tatsache, dass nach deutschem Recht der beabsichtigten Eheschließung keine Ehehindernisse entgegenstehen.
Beschreibung
Mit einem Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass einer beabsichtigten Eheschließung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob ein derartiges Zeugnis benötigt wird, hängt von dem Recht des Landes ab, in dem die Eheschließung erfolgen soll.
Wenn Sie im Ausland heiraten möchten, müssen Sie sich bei der zuständigen ausländischen Behörde erkundigen, ob dort ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist.
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses auch beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Die Ausstellung erfolgt durch das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Es müssen immer Angaben zu beiden Eheschließenden im Ehefähigkeitszeugnis gemacht werden, sodass auch von beiden Verlobten Nachweise benötigt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ansprechpartner
Gemeinde Weiskirchen - Standesamt, Führerscheine, Friedhofswesen, Wahlen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08.30 - 12.00 Uhr, 13.30 - 15.30 Uhr Di. 08.30 - 12.00 Uhr Mi. 08.30 - 12.00 Uhr Do. 08.30 - 12.00 Uhr, 13.30 - 18.00 Uhr Fr. 08.30 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6876 709-212, 213
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass der Eheschließenden
- Durch öffentliche Urkunden sind nachzuweisen:
- der Personenstand
- der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
- die Staatsangehörigkeit sowie
- gegebenenfalls die letzten Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen
Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen benötigen. Lassen Sie sich vorab vom Standesamt beraten.
Voraussetzungen
Sie können die Ausstellung eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses beantragen, wenn Sie ein Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind und Sie das Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland benötigen.
Ferner sind die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Anmeldung zur Eheschließung zu beachten:
- Sie müssen beide volljährig sein.
- Sie dürfen nicht in gerader Linie miteinander verwandt oder Voll- bzw. Halbgeschwister sein.
- Wenn Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft waren, muss die vorherige Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Frist: 1 Monat
Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich bei der ausländischen Stelle Ihrer Eheschließung, ob ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis benötigt wird.
- Beantragen Sie beim zuständigen deutschen Standesamt die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses.
- Das zuständige Standesamt berät Sie im Einzelfall über noch benötigte Unterlagen.
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen beim Standesamt ein.
- Sofern keine Ehehindernisse vorhanden sind, stellt Ihnen das Standesamt das Ehefähigkeitszeugnis aus.
Fristen
Das Ehefähigkeitszeugnis ist ab dem Tag der Ausstellung sechs Monate gültig.
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig.
Kosten
- Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist: 44 Euro
- Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist: 70-140 Euro (je nach Aufwand)
- Im Einzelfall können sich die Gebühren erhöhen (Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage bei der zuständigen Justizbehörde oder Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt: 30 Euro)
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bauen und Sport am 04.10.2024
Stichwörter
Ehevoraussetzungen, Ehefähigkeitszeugnis, Eheschließung, Ehe