Briefwahl Zusendung
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann ihr oder sein Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Voraussetzung dafür ist ein vorheriger Antrag.
Beschreibung
Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zur Erteilung eines Wahlscheins zu stellen. Dieser Antrag befindet sich bereits auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung (als Karte oder als Brief)
Der Antrag ist bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter der (Haupt-) Wohnsitzgemeinde zu stellen.
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Ansprechpartner
Für Saarland wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Angabe persönlicher Daten, (Name, Geburtsdatum, Meldeadresse/Hauptanschrift, gegebenenfalls abweichende Versandanschrift)
- Schriftliche Vollmacht, wenn eine andere Person den Antrag für Sie stellen oder Ihre Unterlagen in Empfang nehmen soll. Eine Vorlage für die Vollmacht zum Ausfüllen finden Sie auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung.
Voraussetzungen
Wahlberechtigung zur jeweiligen Wahl nach dem jeweils einschlägigen Wahlrecht.
Rechtsgrundlage(n)
Europawahlgesetz (EuWG)
Bundeswahlgesetz (BWG)
Landtagswahlgesetz (LWG)
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Verfahrensablauf
- Beantragung des Wahlscheins auf elektronischem Weg (Online-Antrag),
- Persönlich vor Ort (Wahlamt ihrer Gemeinde),
- Sie stellen einen (formlosen) schriftlichen Antrag per Post, Telefax oder E-Mail – hierfür können Sie den Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwenden,
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Fristen
Sie erhalten die Wahlbenachrichtigung in der Regel 3 Wochen vor dem Wahltag.
Falls Sie diese nicht rechtzeitig erhalten haben, wenden Sie sich an das zuständige Wahlamt Ihrer (Haupt-) Wohnsitzgemeinde.
Sie müssen den Wahlschein in der Regel bis spätestens zwei Tage vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, beantragt haben.
Die Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr bei der (Haupt-) Wohnsitzgemeinde eingegangen sein.
Falls Sie einen Wahlschein beantragt, aber nie erhalten haben, können Sie bis zum Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, einen neuen Wahlschein erhalten. Wenden Sie sich hierfür an das zuständige Wahlamt Ihrer(Haupt-) Wohnsitzgemeinde.
Kosten
Portokosten bei einer Beantragung der Briefwahlunterlagen per Post.
Hinweise (Besonderheiten)
Können Sie wegen einer körperlichen Behinderung oder wegen Schreib- und Leseproblemen Ihre Stimme per Briefwahl nicht allein abgeben, darf Ihnen eine andere Person dabei helfen. Ihre Hilfsperson muss mindestens 16 Jahre alt sein und durch eine Versicherung an Eides statt bestätigen, dass der Stimmzettel nach Ihrem erklärten Willen gekennzeichnet wurde. Die Hilfsperson ist außerdem zur Geheimhaltung verpflichtet.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bauen und Sport am 25.04.2024
Stichwörter
Wählerverzeichnis, Stimmzettel, Wahlbenachrichtigung, Briefwahlunterlagen, Europawahl, Kommunalwahl, Bundestagswahl, Landtagswahl, Zusendung Wahlunterlagen, Wahl per Brief, Stimmabgabe, Wahlbrief, Wahl per Post