Anzeige von Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen
Als Betreiber einer Wasserversorgungs- oder Nichttrinkwasseranlage sind Sie verpflichtet, Ihre Anlage beim zuständigen Gesundheitsamt anzumelden. Dies gilt auch für wesentliche Änderungen an der Anlage oder bei einem Wechsel des Betreibers.
Beschreibung
Verpflichtungen der Anlagenbetreiber:
Jede Wasserversorgungs- oder Nichttrinkwasseranlage muss beim örtlichen Gesundheitsamt angemeldet werden. Diese Pflicht besteht sowohl für die Erstinstallation als auch für wesentliche bauliche oder betriebstechnische Änderungen und den Übergang des Eigentums. Dies dient der Sicherstellung der Trinkwasserqualität und der gesundheitlichen Vorsorge.
Anmeldeprozess:
- Keine Unterlagen erforderlich: Für die Anmeldung Ihrer Anlage müssen Sie keine Dokumente einreichen.
- Keine Gebühren: Die Anmeldung selbst ist gebührenfrei. Mögliche Kosten entstehen lediglich für eine erforderliche Vor-Ort-Begehung durch das Gesundheitsamt.
- Bestätigung und Begehung: Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigung vom Gesundheitsamt. Dieses wird sich anschließend mit Ihnen in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
zuständige Stelle
Zuständig ist das jeweilige Gesundheitsamt vor Ort.
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Betrieb / Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.
Verfahrensablauf
Sie melden Ihre Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage an.
Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anmeldung.
Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihrer Wasserversorgungsanlage mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.
Fristen
- Die Anmeldung muss vier Wochen vor der Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderungen erfolgen.
- Eine Stilllegung ist binnen drei Tagen zu melden.
Kosten
Die Anmeldung selbst ist gebührenfrei. Mögliche Kosten entstehen lediglich für eine erforderliche Vor-Ort-Begehung durch das Gesundheitsamt.
Hinweise (Besonderheiten)
Ihr Gesundheitsamt wird sich zum weiteren Vorgehen mit Ihnen abstimmen.
Weitere Informationen
Detaillierte Informationen zur Trinkwasserversorgung aus eigenen Brunnen und Quellen finden Sie hier:
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch  Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit am 23.04.2024
Stichwörter
Nichttrinkwasseranlagen, Wasserversorgungsanlagen, Trinkwasseranlagen, Hausbrunnen