Geburtsurkunde Ausstellung

    Geburtsurkunde beantragen

    Ihnen liegt Ihre Geburtsurkunde nicht vor, Sie benötigen diese jedoch zum Beispiel für eine Eheschließung oder für eine andere Amtshandlung? Dann können Sie die Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragen.

    Beschreibung

    Nach der Geburt muss jedes Kind in Deutschland im Geburtenregister registriert werden. Nach dieser Registrierung können Sie zusätzlich die Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragen. Diese beweist die Geburt des Menschen und enthält Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Geburt sowie zum Vor- und Familiennamen. Im Regelfall enthält sie außerdem Angaben zum Geschlecht und zu den Eltern des Menschen. Sie können sich eine Geburtsurkunde bei dem Standesamt ausstellen lassen, das die Geburt beurkundet hat. 

    Das Saarland hat zudem von der durch das Personenstandsgesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf Landesebene ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten. Dies ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern saarlandweit bei allen Standesämtern Auskünfte aus saarländischen Personenstandsregistern oder Personenstandsurkunden zu erhalten, soweit die Personenstandsfälle elektronisch erfasst sind. Dies ist regelmäßig seit 01.01.2009 der Fall.

    Sie können die Geburtsurkunde in folgenden Formen erhalten:

    • Geburtsurkunde (ggf. mit Übersetzungshilfe für die Verwendung in EU-Staaten)
    • mehrsprachige Geburtsurkunde (zur Verwendung im Ausland)
    • Beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtenregister

    Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit Ihrer Geburt eingetragen hat. Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Folgebeurkundungen als Ausdruck aus dem elektronischen Register. Diesen brauchen Sie beispielsweise für eine Eheschließung.

    Ändern sich Ihre personenstandsrechtlichen Daten, zum Beispiel durch Adoption oder Namensänderung, wird der Geburteneintrag durch eine Folgebeurkundung ergänzt. Auf Antrag kann Ihnen dann eine neue Geburtsurkunde ausgestellt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Kreisstadt St. Wendel - 321 Abteilung Bürgerservice, Ordnungsaufgaben, Personenstandswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    66606 St. Wendel

    Öffnungszeiten

    Mo. 07.30 - 16.00 Uhr Di. 07.30 - 16.00 Uhr Mi. 07.30 - 16.00 Uhr Do. 07.30 - 18.00 Uhr Fr. 07.30 - 12.00 Uhr Hinweis: jeden ersten Samstag im Monat 09.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6851 809-1900

    E-Mail: buergeramt@sankt-wendel.de

    E-Mail: standesamt@sankt-wendel.de

    Version

    Technisch erstellt am 19.01.2023 (von: system)

    Technisch geändert am 30.10.2024 (von: Rosar, Michaela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)

    erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung einer Geburtsurkunde benötigen Sie:

    • Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung eine Kopie)
    • bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin:
      • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person,
      • deren Personalausweis (Original oder Kopie) oder Reisepass (Original oder Kopie) und
      • den Personalausweis oder Reisepass (Original) des Vertreters oder der Vertreterin
    • für Geschwister: Nachweis über die Verwandtschaftsbeziehung und das berechtigte Interesse
    • für andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses (beispielsweise ein Schreiben des Nachlassgerichts, ein gerichtliches Urteil oder ein vollstreckbarer Titel)

    Voraussetzungen

    Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Geburtsurkunden können daher nur ausgestellt werden

    • für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht

    sowie deren

    • Ehegatten,
    • Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
    • Vorfahren und Abkömmlinge (etwa Eltern oder Großeltern sowie Kinder und Enkel),
    • Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

    Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Geburtsurkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).

    Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

    Verfahrensablauf

    Sie können die Ausstellung einer Geburtsurkunde persönlich oder schriftlich beantragen.

    Persönliche Beantragung:

    • Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
    • Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat. Wenn Sie im Saarland geboren wurden, können Sie eine Geburtsurkunde grundsätzlich auch bei jedem anderen saarländischen Standesamt beantragen, sofern der Eintrag elektronisch erfasst ist. Dies ist regelmäßig seit 2009 der Fall.
    • Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass vor.
    • Die Gebühr zahlen Sie in der Regel direkt bei der Beantragung im Standesamt.
    • Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Die Person legt dazu neben einer von Ihnen ausgestellten schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (Original oder Kopie) und den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.

    Schriftliche Beantragung:

    • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde auszustellen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet bzw. es besteht die Möglichkeit der elektronischen Bestellung.
    • Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
      • Name, Vorname
      • Ihre Meldeanschrift
      • Geburtsdatum und -ort
      • Name, Vorname der Eltern
      • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
      • den Grund der Beantragung
      • gegebenenfalls weitere Nachweise, zum Beispiel für das rechtliche Interesse
    • Legen Sie dem Schreiben eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.
    • Bezüglich der Bezahlungsmöglichkeiten und der konkreten Gebührenhöhe erkundigen Sie sich bitte beim Standesamt

    Fristen

    Die Ausstellung der Geburtsurkunde ist 110 Jahre ab Registererstellung möglich.

    Aufbewahrungsfrist: 110 Jahre

    Aufbewahrungsfrist: 110 Jahre (Die Ausstellung der Geburtsurkunde ist 110 Jahre ab Registererstellung möglich.)

    Bearbeitungsdauer

    Einzelfallabhängig

    Kosten

    Gebühr für eine Geburtsurkunde: 11,00 Euro

    Gebühr für einen beglaubigten Ausdruck: 11,00 Euro

    Gebühr für eine mehrsprachige Geburtsurkunde: 11,00 Euro

    Gebühr für die Ausstellung einer Übersetzungshilfe (mehrsprachiges Formular gemäß Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 2016/1191): 11,00 Euro

    Gebühr für jedes weitere Exemplar, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wurde: 5,50 Euro

    Gebühr für eine Geburtsurkunde zur Beantragung von Kindergeld und/oder Elterngeld: keine

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bauen und Sport am 26.06.2024

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2023 (von: Hoffmann, Tim)

    Technisch geändert am 26.06.2024 (von: Berdin, Johannes)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)