Vergnügungssteuer melden
Informationen zur Vergnügungssteuer.
Beschreibung
Im Saarland werden für das Halten von bestimmten Apparaten, wie beispielsweise Musikautomaten o.ä., sowie für gewisse Veranstaltungen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, seitens der Kommunen eine Vergnügungssteuer erhoben. Da sich dies jedoch hinsichtlich der Steuerpflichtigen zwischen den einzelnen Kommunen unterscheidet, können Sie mit der Auswahl Ihrer Stadt/ Gemeinde im Menü dazu nähere Informationen zu den Gegebenheiten in Ihrem Wohnort erhalten.
Hinweise für Tholey: Vergnügungssteuer melden (Tholey)
Die Gemeinde Tholey erhebt eine Vergnügungssteuer für:
das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen-oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
Apparate, für deren Darbietungen kein Entgelt erhoben werden, sind ebenso wie Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art gemäß § 3 der gemeindlichen Satzung von dieser Steuer befreit.
Handelt es sich um Apparate ohne Gewinnmöglichkeit, so wird eine Pauschsteuer erhoben, wohingegen sich der Steuersatz bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit am Einspielergebnis orientiert.
Die erstmalige Aufstellung derartiger Apparate ist binnen einer Woche bei der zuständigen Steuerstelle anzumelden. Die Steuerschuld entsteht mit der Inbetriebsetzung des Apparats.
Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Höhe der zu entrichtenden Steuer selbst zu errechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bis spätestens zum 14. Tag des darauffolgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung bei der Gemeinde Tholey unter Verwendung des von der Gemeinde festgelegten Vordrucks einzureichen.
Die Gemeinde Tholey erhebt eine Vergnügungssteuer für:
das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen-oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
Apparate, für deren Darbietungen kein Entgelt erhoben werden, sind ebenso wie Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art gemäß § 3 der gemeindlichen Satzung von dieser Steuer befreit.
Handelt es sich um Apparate ohne Gewinnmöglichkeit, so wird eine Pauschsteuer erhoben, wohingegen sich der Steuersatz bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit am Einspielergebnis orientiert.
Die erstmalige Aufstellung derartiger Apparate ist binnen einer Woche bei der zuständigen Steuerstelle anzumelden. Die Steuerschuld entsteht mit der Inbetriebsetzung des Apparats.
Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Höhe der zu entrichtenden Steuer selbst zu errechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bis spätestens zum 14. Tag des darauffolgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung bei der Gemeinde Tholey unter Verwendung des von der Gemeinde festgelegten Vordrucks einzureichen.
Ansprechpartner
Kreisstadt St. Wendel - 220 Steuerabteilung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 07.30 - 12.30 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr Di. 07.30 - 12.30 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr Mi. 07.30 - 12.30 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr Do. 07.30 - 12.30 Uhr, 13.00 - 18.00 Uhr Fr. 07.30 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6851 809-1904
E-Mail: steuer@sankt-wendel.de
Gemeinde Tholey - 3.3 Steueramt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 8:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr Di. 8:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr Mi. 8:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr Do. 8:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr Fr. 8:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6853 508-34
E-Mail: finanzen@tholey.de
Rechtsgrundlage(n)
Diese finden sich in den jeweiligen Kommunalsatzungen.
Kosten
Hinweise für Tholey: Vergnügungssteuer melden (Tholey)
- Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
- in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
- Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- für Musikapparate 20,45 Euro
- für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro
- für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro
- Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
- in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
- Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- für Musikapparate 20,45 Euro
- für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro
- für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Vorläufig fachlich freigegeben durch den Zweckverband eGo- Saar.
Stichwörter
Apparatesteuer