Vergnügungssteuer melden
Informationen zur Vergnügungssteuer.
Beschreibung
Im Saarland werden für das Halten von bestimmten Apparaten, wie beispielsweise Musikautomaten o.ä., sowie für gewisse Veranstaltungen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, seitens der Kommunen eine Vergnügungssteuer erhoben. Da sich dies jedoch hinsichtlich der Steuerpflichtigen zwischen den einzelnen Kommunen unterscheidet, können Sie mit der Auswahl Ihrer Stadt/ Gemeinde im Menü dazu nähere Informationen zu den Gegebenheiten in Ihrem Wohnort erhalten.
Hinweise für Nonnweiler: Vergnügungssteuer melden (Nonnweiler)
Die Gemeinde Nonnweiler erhebt eine Vergnügungssteuer für:
das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Explizite Steuerbefreiungen sind in § 3 der gemeindlichen Satzung festgehalten.
Die erstmalige Aufstellung eines derartigen Apparats ist binnen einer Woche gegenüber der zuständigen Steuerstelle anzuzeigen. Die Steuerschuld entsteht mit der Inbetriebsetzung des Apparats.
Ferner ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Höhe der zu entrichtenden Steuer selbst zu errechnen und muss nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Gemeinde bis spätestens zum 14. Tag des darauffolgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Gemeinde Nonnweiler festgelegten Vordrucks einreichen.
Die Gemeinde Nonnweiler erhebt eine Vergnügungssteuer für:
das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Explizite Steuerbefreiungen sind in § 3 der gemeindlichen Satzung festgehalten.
Die erstmalige Aufstellung eines derartigen Apparats ist binnen einer Woche gegenüber der zuständigen Steuerstelle anzuzeigen. Die Steuerschuld entsteht mit der Inbetriebsetzung des Apparats.
Ferner ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Höhe der zu entrichtenden Steuer selbst zu errechnen und muss nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Gemeinde bis spätestens zum 14. Tag des darauffolgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Gemeinde Nonnweiler festgelegten Vordrucks einreichen.
Ansprechpartner
Gemeinde Nonnweiler - SG 5 - Steuern
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:30 - 12:00Uhr, 13:30 - 15:30Uhr Di. 08:30 - 12:00Uhr, 13:30 - 15:30Uhr Mi. 08:30 - 12:00Uhr, 13:30 - 15:30Uhr Do. 08:30 - 12:00Uh, 14:00 - 18:00Uhr Fr. 08:30 - 12:00Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6873 66041
E-Mail: kasse@nonnweiler.de
Kreisstadt St. Wendel - 220 Steuerabteilung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 07.30 - 12.30 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr Di. 07.30 - 12.30 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr Mi. 07.30 - 12.30 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr Do. 07.30 - 12.30 Uhr, 13.00 - 18.00 Uhr Fr. 07.30 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6851 809-1904
E-Mail: steuer@sankt-wendel.de
Rechtsgrundlage(n)
Diese finden sich in den jeweiligen Kommunalsatzungen.
Kosten
Hinweise für Nonnweiler: Vergnügungssteuer melden (Nonnweiler)
- Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
- in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
- Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeiten (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- für Musikapparate 20,45 Euro
- für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro
- für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro
- Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
- in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
- Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeiten (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- für Musikapparate 20,45 Euro
- für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro
- für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Vorläufig fachlich freigegeben durch den Zweckverband eGo- Saar.
Stichwörter
Apparatesteuer