Vergnügungssteuer melden

    Informationen zur Vergnügungssteuer.

    Beschreibung

    Im Saarland werden für das Halten von bestimmten Apparaten, wie beispielsweise Musikautomaten o.ä., sowie für gewisse Veranstaltungen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, seitens der Kommunen eine Vergnügungssteuer erhoben. Da sich dies jedoch hinsichtlich der Steuerpflichtigen zwischen den einzelnen Kommunen unterscheidet, können Sie mit der Auswahl Ihrer Stadt/ Gemeinde im Menü dazu nähere Informationen zu den Gegebenheiten in Ihrem Wohnort erhalten.

    Hinweise für Kirkel: Vergnügungssteuer melden (Kirkel)

    Die Gemeinde Kirkel erhebt eine Vergnügungssteuer für:

    • das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten

      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen

      • in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen

        sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

    Apparate, für deren Darbietung kein Entgelt erhoben wird, sind von dieser Steuer befreit. Erhoben wird sie als Pauschsteuer, wenn es sich um Apparate ohne Gewinnmöglichkeit handelt, wohingegen sich der Steuersatz bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit am Einspielergebnis orientiert. 

    Die erstmalige Aufstellung eines Apparats ist binnen einer Woche bei der zuständigen Steuerstelle anzumelden.

    Der Steuerschuldner muss die Höhe der zu entrichtenden Steuer selbst errechnen und muss nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bis spätestens zum 14. Tag des darauffolgenden Kalendermonats gegenüber der Gemeinde Kirkel  eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Gemeinde festgelegten Vordrucks einreichen.

    Die Steuerschuld selbst entsteht mit der Inbetriebsetzung des Apparats.

    Die Gemeinde Kirkel erhebt eine Vergnügungssteuer für:

    • das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten

      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen

      • in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen

        sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

    Apparate, für deren Darbietung kein Entgelt erhoben wird, sind von dieser Steuer befreit. Erhoben wird sie als Pauschsteuer, wenn es sich um Apparate ohne Gewinnmöglichkeit handelt, wohingegen sich der Steuersatz bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit am Einspielergebnis orientiert. 

    Die erstmalige Aufstellung eines Apparats ist binnen einer Woche bei der zuständigen Steuerstelle anzumelden.

    Der Steuerschuldner muss die Höhe der zu entrichtenden Steuer selbst errechnen und muss nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bis spätestens zum 14. Tag des darauffolgenden Kalendermonats gegenüber der Gemeinde Kirkel  eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Gemeinde festgelegten Vordrucks einreichen.

    Die Steuerschuld selbst entsteht mit der Inbetriebsetzung des Apparats.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Kirkel - Steuern und Abgaben (Grund,- Gewerbe,- Hunde- und Ortskirchensteuer, Abwassergebühren)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 10

    66459 Kirkel

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 12:00Uhr, 13:30 - 16:00Uhr Di. 08:00 - 12:00Uhr, 13:30 - 16:00Uhr Mi. 08:00 - 12:00Uhr Do. 08:00 - 12:00Uhr, 13:30 - 16:00Uhr Fr. 08:00 - 12:00Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6841 8098-24

    E-Mail: finanzen@kirkel.de

    Version

    Technisch erstellt am 19.01.2023 (von: system)

    Technisch geändert am 09.08.2024 (von: Bachelier, Oskar)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)

    Rechtsgrundlage(n)

    Diese finden sich in den jeweiligen Kommunalsatzungen.

    Kosten

    Hinweise für Kirkel: Vergnügungssteuer melden (Kirkel)

    • Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
      • in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
    • Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • für Musikapparate 20,45 Euro
      • für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro
      • für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro
    • Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
      • in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
    • Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • für Musikapparate 20,45 Euro
      • für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro
      • für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Vorläufig fachlich freigegeben durch den Zweckverband eGo- Saar.

    Version

    Technisch erstellt am 11.12.2023 (von: Thorsten, Gerber)

    Technisch geändert am 27.05.2024 (von: Wohlschlegel, Moritz)

    Stichwörter

    Apparatesteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)