Vergnügungssteuer melden
Informationen zur Vergnügungssteuer.
Beschreibung
Im Saarland werden für das Halten von bestimmten Apparaten, wie beispielsweise Musikautomaten o.ä., sowie für gewisse Veranstaltungen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, seitens der Kommunen eine Vergnügungssteuer erhoben. Da sich dies jedoch hinsichtlich der Steuerpflichtigen zwischen den einzelnen Kommunen unterscheidet, können Sie mit der Auswahl Ihrer Stadt/ Gemeinde im Menü dazu nähere Informationen zu den Gegebenheiten in Ihrem Wohnort erhalten.
Hinweise für Gersheim: Vergnügungssteuer melden (Gersheim)
Die Gemeinde Gersheim erhebt eine Vergnügungssteuer für:
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden
- gewerbliche Kultur-, Musik-, Film- oder Theatervorführungen
- das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
- das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
Explizite Steuerbefreiungen können Sie in § 3 der gemeindlichen Satzung einsehen. Bei Veranstaltungen mit oder ohne die Ausgabe von Eintrittskarten sowie bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit wird eine Pauschsteuer erhoben, wohingegen sich der Steuersatz bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit am Einspielergebnis orientiert.
Die Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage im Voraus der entsprechenden Steuerstelle anzuzeigen. Ferner ist auch die erste Aufstellung eines derartiges Apparats binnen einer Woche anzumelden. Die Steuerschuld begründet sich mit dem Beginn der Veranstaltung beziehungsweise mit der Inbetriebsetzung des Apparats.
Bei Apparaten ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Höhe der Steuer selbst zu errechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bis spätestens zum 14. Tag des darauffolgenden Kalendermonats gegenüber der Gemeinde Gersheim eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Gemeinde festgelegten Vordrucks einzureichen.
Die Gemeinde Gersheim erhebt eine Vergnügungssteuer für:
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden
- gewerbliche Kultur-, Musik-, Film- oder Theatervorführungen
- das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
- das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
Explizite Steuerbefreiungen können Sie in § 3 der gemeindlichen Satzung einsehen. Bei Veranstaltungen mit oder ohne die Ausgabe von Eintrittskarten sowie bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit wird eine Pauschsteuer erhoben, wohingegen sich der Steuersatz bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit am Einspielergebnis orientiert.
Die Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage im Voraus der entsprechenden Steuerstelle anzuzeigen. Ferner ist auch die erste Aufstellung eines derartiges Apparats binnen einer Woche anzumelden. Die Steuerschuld begründet sich mit dem Beginn der Veranstaltung beziehungsweise mit der Inbetriebsetzung des Apparats.
Bei Apparaten ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Höhe der Steuer selbst zu errechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bis spätestens zum 14. Tag des darauffolgenden Kalendermonats gegenüber der Gemeinde Gersheim eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Gemeinde festgelegten Vordrucks einzureichen.
Ansprechpartner
Gemeinde Gersheim - Abteilung II
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Mi. 08:00 - 12:00 Uhr Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr  
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6843 801-200
Rechtsgrundlage(n)
Diese finden sich in den jeweiligen Kommunalsatzungen.
Kosten
Hinweise für Gersheim: Vergnügungssteuer melden (Gersheim)
- Steuer bei Veranstaltungen
- Der allgemeine Steuersatz beträgt 30 % vom Eintrittsgeld.
- Handelt es sich jedoch um sportliche oder kulturelle Veranstaltungen reduziert sich dieser auf die Hälfte.
- Sind jene Veranstaltungen als repräsentative, sportliche Veranstaltung seitens der Gemeinde anerkannt, so beträgt er nur noch ein Viertel des ursprünglichen Steuersatzes.
- Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
- in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
- Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- für Musikapparate 20,45 Euro
- für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro
- für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro
- Steuer bei Veranstaltungen
- Der allgemeine Steuersatz beträgt 30 % vom Eintrittsgeld.
- Handelt es sich jedoch um sportliche oder kulturelle Veranstaltungen reduziert sich dieser auf die Hälfte.
- Sind jene Veranstaltungen als repräsentative, sportliche Veranstaltung seitens der Gemeinde anerkannt, so beträgt er nur noch ein Viertel des ursprünglichen Steuersatzes.
- Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
- in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
- Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- für Musikapparate 20,45 Euro
- für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro
- für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Vorläufig fachlich freigegeben durch den Zweckverband eGo- Saar.
Stichwörter
Apparatesteuer