Vergnügungssteuer melden
Informationen zur Vergnügungssteuer.
Beschreibung
Im Saarland werden für das Halten von bestimmten Apparaten, wie beispielsweise Musikautomaten o.ä., sowie für gewisse Veranstaltungen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, seitens der Kommunen eine Vergnügungssteuer erhoben. Da sich dies jedoch hinsichtlich der Steuerpflichtigen zwischen den einzelnen Kommunen unterscheidet, können Sie mit der Auswahl Ihrer Stadt/ Gemeinde im Menü dazu nähere Informationen zu den Gegebenheiten in Ihrem Wohnort erhalten.
Hinweise für Wallerfangen: Vergnügungssteuer melden (Wallerfangen)
Die Gemeinde Wallerfangen erhebt eine Vergnügungssteuer für:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
- Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden
- gewerbliche Filmvorführungen
- das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und
ähnlichen Einrichtungen - das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen
Apparaten- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
Explizite Steuerbefreiungen finden Sie in § 1 Abs. 3,4 der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Wallerfangen. Die Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage im Voraus der entsprechenden Steuerstelle anzuzeigen. Ferner ist auch die erste Aufstellung eines derartiges Apparats binnen einer Woche anzumelden.
Bei den Apparaten obliegt es dem Steuerschuldner zudem, die Höhe seiner Steuerschuld selbst zu errechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Gemeinde Wallerfangen gegenüber bis spätestens zum 14. Tag des nächsten Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Gemeinde festgelegten Vordrucks einzureichen.
Die Gemeinde Wallerfangen erhebt eine Vergnügungssteuer für:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
- Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden
- gewerbliche Filmvorführungen
- das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und
ähnlichen Einrichtungen - das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen
Apparaten- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
Explizite Steuerbefreiungen finden Sie in § 1 Abs. 3,4 der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Wallerfangen. Die Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage im Voraus der entsprechenden Steuerstelle anzuzeigen. Ferner ist auch die erste Aufstellung eines derartiges Apparats binnen einer Woche anzumelden.
Bei den Apparaten obliegt es dem Steuerschuldner zudem, die Höhe seiner Steuerschuld selbst zu errechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Gemeinde Wallerfangen gegenüber bis spätestens zum 14. Tag des nächsten Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Gemeinde festgelegten Vordrucks einzureichen.
Ansprechpartner
Gemeinde Wallerfangen - Steueramt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 12:00 Uhr Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Mi. 08:00 - 12:00 Uhr Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6831 6809-26
Rechtsgrundlage(n)
Diese finden sich in den jeweiligen Kommunalsatzungen.
Kosten
Hinweise für Wallerfangen: Vergnügungssteuer melden (Wallerfangen)
- Kartensteuer bei Veranstaltungen
- Der allgemeine Steuersatz beträgt 20 % vom Eintrittsgeld.
- Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
- in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
- Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- für Musikapparate 25 Euro
- für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30 Euro
- für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnli-
chen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15 Euro
- Steuer für Veranstaltungen nach der Größe des Raumes
- Besteuert werden solche Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung durch Verabreichung von Speisen und Getränken dienen.
- Hierbei beträgt der allgemeine Steuersatz 1 Euro pro angefangene 10qm Veranstaltungsfläche.
- Kartensteuer bei Veranstaltungen
- Der allgemeine Steuersatz beträgt 20 % vom Eintrittsgeld.
- Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
- in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
- Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- für Musikapparate 25 Euro
- für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30 Euro
- für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnli-
chen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15 Euro
- Steuer für Veranstaltungen nach der Größe des Raumes
- Besteuert werden solche Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung durch Verabreichung von Speisen und Getränken dienen.
- Hierbei beträgt der allgemeine Steuersatz 1 Euro pro angefangene 10qm Veranstaltungsfläche.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Vorläufig fachlich freigegeben durch den Zweckverband eGo- Saar.
Stichwörter
Apparatesteuer