Vergnügungssteuer melden

    Informationen zur Vergnügungssteuer.

    Beschreibung

    Im Saarland werden für das Halten von bestimmten Apparaten, wie beispielsweise Musikautomaten o.ä., sowie für gewisse Veranstaltungen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, seitens der Kommunen eine Vergnügungssteuer erhoben. Da sich dies jedoch hinsichtlich der Steuerpflichtigen zwischen den einzelnen Kommunen unterscheidet, können Sie mit der Auswahl Ihrer Stadt/ Gemeinde im Menü dazu nähere Informationen zu den Gegebenheiten in Ihrem Wohnort erhalten.

    Hinweise für Lebach: Vergnügungssteuer melden (Lebach)

    Die Stadt Lebach erhebt eine Vergnügungssteuer für:

    das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten 

    • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
    • in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

    Von der Steuer befreit sind gemäß § 3 der städtischen Satzung solche Apparate, deren Darbietungen unentgeltlich sind. Bei Veranstaltungen in der Stadt Lebach wird eine Kartensteuer fällig, soweit die Teilnahme an jener von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird. Sofern die Veranstaltung jedoch auch ohne Eintrittskarten zugänglich ist, die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann oder die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer wäre, ist wie bei dem Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit eine Pauschsteuer zu entrichten. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit richtet sich der Steuersatz nach dem Einspielergebnis.

    Jene Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage vor ihrem Beginn gegenüber der zuständigen Steuerstelle anzumelden. Bei Apparaten ist dies nach der ersten Aufstellung dieser binnen einer Woche zu tun. 

    Die Steuerschuld an sich entsteht bei der Kartensteuer mit der Ausgabe der Eintrittskarten oder sonstiger Ausweise oder durch die Annahme des Eintrittsgeldes, wohingegen dies bei den Apparaten mit deren Inbetriebsetzung der Fall ist.

    Der Steuerschuldner ist weiterhin verpflichtet, die Höhe der Steuer selbst zu errechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bis spätestens zum 14. Tag des darauffolgenden Kalendermonats gegenüber der Stadt Lebach eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Stadt festgelegten Vordrucks einzureichen.

    Die Stadt Lebach erhebt eine Vergnügungssteuer für:

    das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten 

    • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
    • in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

    Von der Steuer befreit sind gemäß § 3 der städtischen Satzung solche Apparate, deren Darbietungen unentgeltlich sind. Bei Veranstaltungen in der Stadt Lebach wird eine Kartensteuer fällig, soweit die Teilnahme an jener von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird. Sofern die Veranstaltung jedoch auch ohne Eintrittskarten zugänglich ist, die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann oder die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer wäre, ist wie bei dem Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit eine Pauschsteuer zu entrichten. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit richtet sich der Steuersatz nach dem Einspielergebnis.

    Jene Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage vor ihrem Beginn gegenüber der zuständigen Steuerstelle anzumelden. Bei Apparaten ist dies nach der ersten Aufstellung dieser binnen einer Woche zu tun. 

    Die Steuerschuld an sich entsteht bei der Kartensteuer mit der Ausgabe der Eintrittskarten oder sonstiger Ausweise oder durch die Annahme des Eintrittsgeldes, wohingegen dies bei den Apparaten mit deren Inbetriebsetzung der Fall ist.

    Der Steuerschuldner ist weiterhin verpflichtet, die Höhe der Steuer selbst zu errechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bis spätestens zum 14. Tag des darauffolgenden Kalendermonats gegenüber der Stadt Lebach eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Stadt festgelegten Vordrucks einzureichen.

    Ansprechpartner

    Stadt Lebach - Sachgebiet 201 - Haushalt, Finanzen, Steuern

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 1

    66822 Lebach

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 – 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Di. 08:00 – 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mi. 08:00 – 12:00 Uhr Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6881 59-247

    E-Mail: kaemmerei@lebach.de

    Version

    Technisch erstellt am 19.01.2023

    Technisch geändert am 02.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020

    Technisch geändert am 11.12.2020

    Rechtsgrundlage(n)

    Diese finden sich in den jeweiligen Kommunalsatzungen.

    Kosten

    Hinweise für Lebach: Vergnügungssteuer melden (Lebach)

    • Kartensteuer bei Veranstaltungen
      • Der allgemeine Steuersatz beträgt 30 % vom Eintrittsgeld.
    • Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
      • in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
    • Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • für Musikapparate 20,45 Euro
      • für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro
      • für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro
    • Steuer nach der Größe des benutzten Raumes
      • Der allgemeine Steuersatz beträgt 1,02 Euro pro angefangenen 10qm Veranstaltungsfläche.
      • Dieser halbiert sich für die Teile der Veranstaltungsfläche, die im Freien liegt.
      • Bei Veranstaltungen, die über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit hinaus andauern, erhöht sich der allgemeine Steuersatz um 50 %.
      • Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Steuer für jeden Tag separat erhoben.
    • Kartensteuer bei Veranstaltungen
      • Der allgemeine Steuersatz beträgt 30 % vom Eintrittsgeld.
    • Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
      • in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
    • Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • für Musikapparate 20,45 Euro
      • für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro
      • für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro
    • Steuer nach der Größe des benutzten Raumes
      • Der allgemeine Steuersatz beträgt 1,02 Euro pro angefangenen 10qm Veranstaltungsfläche.
      • Dieser halbiert sich für die Teile der Veranstaltungsfläche, die im Freien liegt.
      • Bei Veranstaltungen, die über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit hinaus andauern, erhöht sich der allgemeine Steuersatz um 50 %.
      • Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Steuer für jeden Tag separat erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Vorläufig fachlich freigegeben durch den Zweckverband eGo- Saar.

    Version

    Technisch erstellt am 11.12.2023

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Stichwörter

    Apparatesteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020

    Technisch geändert am 11.12.2020

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023

    Technisch geändert am 05.03.2024