Vergnügungssteuer melden
Informationen zur Vergnügungssteuer.
Beschreibung
Im Saarland werden für das Halten von bestimmten Apparaten, wie beispielsweise Musikautomaten o.ä., sowie für gewisse Veranstaltungen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, seitens der Kommunen eine Vergnügungssteuer erhoben. Da sich dies jedoch hinsichtlich der Steuerpflichtigen zwischen den einzelnen Kommunen unterscheidet, können Sie mit der Auswahl Ihrer Stadt/ Gemeinde im Menü dazu nähere Informationen zu den Gegebenheiten in Ihrem Wohnort erhalten.
Hinweise für Dillingen/ Saar: Vergnügungssteuer melden (Dillingen)
Die Stadt Dillingen erhebt eine Vergnügungssteuer für:
-
Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
-
Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art
-
das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
-
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
-
in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
-
Bei Apparaten ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Dillingen bis spätestens zum 14. Tag des folgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des durch die Stadt Dillingen festgelegten Vordrucks einzureichen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steueranmeldung Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen. Die errechnete Steuer wird am 14. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats fällig. Steueranmeldung und Steuerzahlung müssen spätestens an diesem Tag bei der Stadt Dillingen eingehen.
Die Stadt Dillingen erhebt eine Vergnügungssteuer für:
-
Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
-
Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art
-
das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
-
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
-
in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
-
Bei Apparaten ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Dillingen bis spätestens zum 14. Tag des folgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des durch die Stadt Dillingen festgelegten Vordrucks einzureichen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steueranmeldung Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen. Die errechnete Steuer wird am 14. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats fällig. Steueranmeldung und Steuerzahlung müssen spätestens an diesem Tag bei der Stadt Dillingen eingehen.
Ansprechpartner
Stadt Dillingen - Leitung Finanzen und Steuern
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08.00 - 12.00 Uhr Di. 08.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr, Mi. 08.00 - 12.00 Uhr Do. 08.00 - 12.00 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr Fr. 07.30 - 13.30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6831 709-305
Rechtsgrundlage(n)
Diese finden sich in den jeweiligen Kommunalsatzungen.
Kosten
Hinweise für Dillingen/ Saar: Vergnügungssteuer melden (Dillingen)
- Die Kartensteuer bei den in Rede stehenden Veranstaltungen (s.o.) liegt bei 30 % des eingenommenen Eintrittsgeldes.
- Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat)
-
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
-
in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
-
-
Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
-
für Musikapparate 20,45 Euro
-
für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen
Unternehmen 30,65 Euro
-
für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften,
Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen
der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,30 Euro
-
-
Die Steuer für solche Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dient, liegt bei 1,00 Euro pro angefangene 10qm Veranstaltungsfläche.
- Die Kartensteuer bei den in Rede stehenden Veranstaltungen (s.o.) liegt bei 30 % des eingenommenen Eintrittsgeldes.
- Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat)
-
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
-
in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
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-
Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
-
für Musikapparate 20,45 Euro
-
für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen
Unternehmen 30,65 Euro
-
für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften,
Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen
der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,30 Euro
-
-
Die Steuer für solche Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dient, liegt bei 1,00 Euro pro angefangene 10qm Veranstaltungsfläche.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Vorläufig fachlich freigegeben durch den Zweckverband eGo- Saar.
Stichwörter
Apparatesteuer