Vergnügungssteuer melden
Informationen zur Vergnügungssteuer.
Beschreibung
Im Saarland werden für das Halten von bestimmten Apparaten, wie beispielsweise Musikautomaten o.ä., sowie für gewisse Veranstaltungen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, seitens der Kommunen eine Vergnügungssteuer erhoben. Da sich dies jedoch hinsichtlich der Steuerpflichtigen zwischen den einzelnen Kommunen unterscheidet, können Sie mit der Auswahl Ihrer Stadt/ Gemeinde im Menü dazu nähere Informationen zu den Gegebenheiten in Ihrem Wohnort erhalten.
Hinweise für Spiesen-Elversberg: Vergnügungssteuer melden (Spiesen-Elversberg)
Die Gemeinde Spiesen-Elversberg erhebt eine Vergnügungssteuer für:
- das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und
ähnlichen Einrichtungen - das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen
Apparaten- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
Explizite Steuerbefreiungen können Sie in § 3 der gemeindlichen Satzung einsehen. Bei Veranstaltungen in der Gemeinde Speisen-Elversberg wird eine Kartensteuer fällig, soweit die Teilnahme an jener von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird. Sofern die Veranstaltung jedoch auch ohne Eintrittskarten zugänglich ist, die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann oder die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer wäre, ist wie bei dem Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit eine Pauschsteuer zu entrichten. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit richtet sich der Steuersatz nach dem Einspielergebnis.
Jene Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage vor ihrem Beginn bei der zuständigen Steuerstelle anzumelden. Bei Apparaten ist dies bei ihrer erstmaligen Aufstellung binnen einer Woche zu tun.
Die Steuerschuld entsteht bei der Kartensteuer mit der Ausgabe der Eintrittskarten oder sonstiger Ausweise bzw. mit der Annahme des Eintrittsgeldes. Bei den Apparaten ist dies mit deren Inbetriebsetzung der Fall.
Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Höhe der zu entrichtenden Steuer selbst zu errechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bei der Gemeinde Spiesen-Elversberg eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Gemeinde festgelegten Vordrucks einzureichen.
Die Gemeinde Spiesen-Elversberg erhebt eine Vergnügungssteuer für:
- das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und
ähnlichen Einrichtungen - das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen
Apparaten- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
Explizite Steuerbefreiungen können Sie in § 3 der gemeindlichen Satzung einsehen. Bei Veranstaltungen in der Gemeinde Speisen-Elversberg wird eine Kartensteuer fällig, soweit die Teilnahme an jener von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird. Sofern die Veranstaltung jedoch auch ohne Eintrittskarten zugänglich ist, die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann oder die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer wäre, ist wie bei dem Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit eine Pauschsteuer zu entrichten. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit richtet sich der Steuersatz nach dem Einspielergebnis.
Jene Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage vor ihrem Beginn bei der zuständigen Steuerstelle anzumelden. Bei Apparaten ist dies bei ihrer erstmaligen Aufstellung binnen einer Woche zu tun.
Die Steuerschuld entsteht bei der Kartensteuer mit der Ausgabe der Eintrittskarten oder sonstiger Ausweise bzw. mit der Annahme des Eintrittsgeldes. Bei den Apparaten ist dies mit deren Inbetriebsetzung der Fall.
Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Höhe der zu entrichtenden Steuer selbst zu errechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bei der Gemeinde Spiesen-Elversberg eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Gemeinde festgelegten Vordrucks einzureichen.
Ansprechpartner
Gemeinde Spiesen-Elversberg - Steueramt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr Di. 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr Mi. 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr Do. 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6821 791-307
Rechtsgrundlage(n)
Diese finden sich in den jeweiligen Kommunalsatzungen.
Kosten
Hinweise für Spiesen-Elversberg: Vergnügungssteuer melden (Spiesen-Elversberg)
- Kartensteuer (für Veranstaltungen)
- Der allgemeine Steuersatz beträgt 30 % vom Eintrittsgeld.
- Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
- in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
- Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- für Musikapparate 20,00 Euro
- für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,00 Euro
- für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnli-
chen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,00 Euro
- Steuer nach der Größe des benutzten Raumes
- Erhoben wird diese Pauschsteuer für Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung durch die Verabreichung von Speisen und Getränken dient.
- Der allgemeine Steuersatz beträgt 1,00 Euro pro angefangene 10qm Veranstaltungsfläche.
- Für die Teile der Veranstaltungsfläche, die im Freien liegen, halbiert sich der Steuersatz.
- Bei Veranstaltungen, die über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit hinaus andauern, erhöht sich der allgemeine Steuersatz um 50 %.
- Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Steuer für jeden einzelnen Tag separat erhoben.
- Kartensteuer (für Veranstaltungen)
- Der allgemeine Steuersatz beträgt 30 % vom Eintrittsgeld.
- Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
- in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
- Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- für Musikapparate 20,00 Euro
- für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,00 Euro
- für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnli-
chen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,00 Euro
- Steuer nach der Größe des benutzten Raumes
- Erhoben wird diese Pauschsteuer für Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung durch die Verabreichung von Speisen und Getränken dient.
- Der allgemeine Steuersatz beträgt 1,00 Euro pro angefangene 10qm Veranstaltungsfläche.
- Für die Teile der Veranstaltungsfläche, die im Freien liegen, halbiert sich der Steuersatz.
- Bei Veranstaltungen, die über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit hinaus andauern, erhöht sich der allgemeine Steuersatz um 50 %.
- Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Steuer für jeden einzelnen Tag separat erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Vorläufig fachlich freigegeben durch den Zweckverband eGo- Saar.
Stichwörter
Apparatesteuer