Vergnügungssteuer melden

    Informationen zur Vergnügungssteuer.

    Beschreibung

    Im Saarland werden für das Halten von bestimmten Apparaten, wie beispielsweise Musikautomaten o.ä., sowie für gewisse Veranstaltungen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, seitens der Kommunen eine Vergnügungssteuer erhoben. Da sich dies jedoch hinsichtlich der Steuerpflichtigen zwischen den einzelnen Kommunen unterscheidet, können Sie mit der Auswahl Ihrer Stadt/ Gemeinde im Menü dazu nähere Informationen zu den Gegebenheiten in Ihrem Wohnort erhalten.

    Hinweise für Spiesen-Elversberg: Vergnügungssteuer melden (Spiesen-Elversberg)

    Die Gemeinde Spiesen-Elversberg erhebt eine Vergnügungssteuer für:

    1. das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und
      ähnlichen Einrichtungen
    2. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen
      Apparaten
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
      • in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
        sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

    Explizite Steuerbefreiungen können Sie in § 3 der gemeindlichen Satzung einsehen. Bei Veranstaltungen in der Gemeinde Speisen-Elversberg wird eine Kartensteuer fällig, soweit die Teilnahme an jener von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird. Sofern die Veranstaltung jedoch auch ohne Eintrittskarten zugänglich ist, die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann oder die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer wäre, ist wie bei dem Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit eine Pauschsteuer zu entrichten. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit richtet sich der Steuersatz nach dem Einspielergebnis.

    Jene Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage vor ihrem Beginn bei der zuständigen Steuerstelle anzumelden. Bei Apparaten ist dies bei ihrer erstmaligen Aufstellung binnen einer Woche zu tun.

    Die Steuerschuld entsteht bei der Kartensteuer mit der Ausgabe der Eintrittskarten oder sonstiger Ausweise bzw. mit der Annahme des Eintrittsgeldes. Bei den Apparaten ist dies mit deren Inbetriebsetzung der Fall.

    Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Höhe der zu entrichtenden Steuer selbst zu errechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bei der Gemeinde Spiesen-Elversberg eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Gemeinde festgelegten Vordrucks einzureichen.

    Die Gemeinde Spiesen-Elversberg erhebt eine Vergnügungssteuer für:

    1. das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und
      ähnlichen Einrichtungen
    2. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen
      Apparaten
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
      • in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
        sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

    Explizite Steuerbefreiungen können Sie in § 3 der gemeindlichen Satzung einsehen. Bei Veranstaltungen in der Gemeinde Speisen-Elversberg wird eine Kartensteuer fällig, soweit die Teilnahme an jener von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird. Sofern die Veranstaltung jedoch auch ohne Eintrittskarten zugänglich ist, die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann oder die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer wäre, ist wie bei dem Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit eine Pauschsteuer zu entrichten. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit richtet sich der Steuersatz nach dem Einspielergebnis.

    Jene Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage vor ihrem Beginn bei der zuständigen Steuerstelle anzumelden. Bei Apparaten ist dies bei ihrer erstmaligen Aufstellung binnen einer Woche zu tun.

    Die Steuerschuld entsteht bei der Kartensteuer mit der Ausgabe der Eintrittskarten oder sonstiger Ausweise bzw. mit der Annahme des Eintrittsgeldes. Bei den Apparaten ist dies mit deren Inbetriebsetzung der Fall.

    Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Höhe der zu entrichtenden Steuer selbst zu errechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bei der Gemeinde Spiesen-Elversberg eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Gemeinde festgelegten Vordrucks einzureichen.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Spiesen-Elversberg - Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 116

    66583 Spiesen-Elversberg

    Öffnungszeiten

    Mo. 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr Di. 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr Mi. 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr Do. 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6821 791-307

    E-Mail: finanzverwaltung@spiesen-elversberg.de

    Version

    Technisch erstellt am 19.01.2023

    Technisch geändert am 16.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020

    Technisch geändert am 11.12.2020

    Rechtsgrundlage(n)

    Diese finden sich in den jeweiligen Kommunalsatzungen.

    Kosten

    Hinweise für Spiesen-Elversberg: Vergnügungssteuer melden (Spiesen-Elversberg)

    • Kartensteuer (für Veranstaltungen)
      • Der allgemeine Steuersatz beträgt 30 % vom Eintrittsgeld.
    • Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
      • in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
        sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
    • Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • für Musikapparate 20,00 Euro
      • für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,00 Euro
      • für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnli-
        chen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,00 Euro
    • Steuer nach der Größe des benutzten Raumes
      • Erhoben wird diese Pauschsteuer für Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung durch die Verabreichung von Speisen und Getränken dient.
      • Der allgemeine Steuersatz beträgt 1,00 Euro pro angefangene 10qm Veranstaltungsfläche.
      • Für die Teile der Veranstaltungsfläche, die im Freien liegen, halbiert sich der Steuersatz. 
      • Bei Veranstaltungen, die über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit hinaus andauern, erhöht sich der allgemeine Steuersatz um 50 %.
      • Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Steuer für jeden einzelnen Tag separat erhoben.
    • Kartensteuer (für Veranstaltungen)
      • Der allgemeine Steuersatz beträgt 30 % vom Eintrittsgeld.
    • Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
      • in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
        sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
    • Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • für Musikapparate 20,00 Euro
      • für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,00 Euro
      • für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnli-
        chen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,00 Euro
    • Steuer nach der Größe des benutzten Raumes
      • Erhoben wird diese Pauschsteuer für Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung durch die Verabreichung von Speisen und Getränken dient.
      • Der allgemeine Steuersatz beträgt 1,00 Euro pro angefangene 10qm Veranstaltungsfläche.
      • Für die Teile der Veranstaltungsfläche, die im Freien liegen, halbiert sich der Steuersatz. 
      • Bei Veranstaltungen, die über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit hinaus andauern, erhöht sich der allgemeine Steuersatz um 50 %.
      • Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Steuer für jeden einzelnen Tag separat erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Vorläufig fachlich freigegeben durch den Zweckverband eGo- Saar.

    Version

    Technisch erstellt am 11.12.2023

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Stichwörter

    Apparatesteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020

    Technisch geändert am 11.12.2020

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023

    Technisch geändert am 05.03.2024