Vergnügungssteuer melden

    Informationen zur Vergnügungssteuer.

    Beschreibung

    Im Saarland werden für das Halten von bestimmten Apparaten, wie beispielsweise Musikautomaten o.ä., sowie für gewisse Veranstaltungen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, seitens der Kommunen eine Vergnügungssteuer erhoben. Da sich dies jedoch hinsichtlich der Steuerpflichtigen zwischen den einzelnen Kommunen unterscheidet, können Sie mit der Auswahl Ihrer Stadt/ Gemeinde im Menü dazu nähere Informationen zu den Gegebenheiten in Ihrem Wohnort erhalten.

    Hinweise für Schiffweiler: Vergnügungssteuer melden (Schiffweiler)

    Die Gemeinde Schiffweiler erhebt eine Vergnügungssteuer für:

    das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten

    • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
    • in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
      sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

    Handelt es sich um Apparate ohne Gewinnmöglichkeit, so wird eine Pauschsteuer erhoben, wohingegen sich der Steuersatz bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit am Einspielergebnis orientiert.

    Ferner ist die erste Aufstellung eines solchen Apparats innerhalb einer Woche der zuständigen Steuerstelle anzumelden. Die Steuerschuld ihrerseits entsteht mit der Inbetriebsetzung des Apparats. Es obliegt dem Steuerschuldner, die Höhe der Steuer selbst zu errechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bis spätestens zum 14. Tag des darauffolgenden Kalendermonats gegenüber der Gemeinde Schiffweiler unter Verwendung des von der Gemeinde festgelegten Vordrucks eine Steueranmeldung einzureichen.

    Die Gemeinde Schiffweiler erhebt eine Vergnügungssteuer für:

    das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten

    • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
    • in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
      sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

    Handelt es sich um Apparate ohne Gewinnmöglichkeit, so wird eine Pauschsteuer erhoben, wohingegen sich der Steuersatz bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit am Einspielergebnis orientiert.

    Ferner ist die erste Aufstellung eines solchen Apparats innerhalb einer Woche der zuständigen Steuerstelle anzumelden. Die Steuerschuld ihrerseits entsteht mit der Inbetriebsetzung des Apparats. Es obliegt dem Steuerschuldner, die Höhe der Steuer selbst zu errechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bis spätestens zum 14. Tag des darauffolgenden Kalendermonats gegenüber der Gemeinde Schiffweiler unter Verwendung des von der Gemeinde festgelegten Vordrucks eine Steueranmeldung einzureichen.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Schiffweiler - Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 11

    66578 Schiffweiler

    Öffnungszeiten

    Mo. 07.30 - 12.30 Uhr, 13.30 - 16.00 Uhr Di. 07.30 - 12.30 Uhr Mi. 07.30 - 12.30 Uhr, 13.30 - 16.00 Uhr Do. 07.30 - 12.30 Uhr, 13.30 - 18.00 Uhr Fr. 07.30 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6821 678-65

    E-Mail: steueramt@schiffweiler.de

    Version

    Technisch erstellt am 19.01.2023 (von: system)

    Technisch geändert am 12.07.2024 (von: Bachelier, Oskar)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)

    Rechtsgrundlage(n)

    Diese finden sich in den jeweiligen Kommunalsatzungen.

    Kosten

    Hinweise für Schiffweiler: Vergnügungssteuer melden (Schiffweiler)

    • Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • für Musikapparate 20,45 Euro
      • für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro
      • für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder
        ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro
    • Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
      • in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
        sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
         
    • Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • für Musikapparate 20,45 Euro
      • für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro
      • für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder
        ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro
    • Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
      • in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
        sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
         

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Vorläufig fachlich freigegeben durch den Zweckverband eGo- Saar.

    Version

    Technisch erstellt am 11.12.2023 (von: Thorsten, Gerber)

    Technisch geändert am 27.05.2024 (von: Wohlschlegel, Moritz)

    Stichwörter

    Apparatesteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)