Vergnügungssteuer melden

    Informationen zur Vergnügungssteuer.

    Beschreibung

    Im Saarland werden für das Halten von bestimmten Apparaten, wie beispielsweise Musikautomaten o.ä., sowie für gewisse Veranstaltungen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, seitens der Kommunen eine Vergnügungssteuer erhoben. Da sich dies jedoch hinsichtlich der Steuerpflichtigen zwischen den einzelnen Kommunen unterscheidet, können Sie mit der Auswahl Ihrer Stadt/ Gemeinde im Menü dazu nähere Informationen zu den Gegebenheiten in Ihrem Wohnort erhalten.

    Hinweise für Ottweiler: Vergnügungssteuer melden (Ottweiler)

    Die Stadt Ottweiler erhebt eine Vergnügungssteuer für:

    • das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten

      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen

      • in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

    Das erste Aufstellen eines solchen Apparats ist binnen einer Woche nach der Aufstellung bei der zuständigen Steuerstelle anzumelden. Die Steuerschuld entsteht mit der Inbetriebsetzung des Apparats. Ferner ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Ottweiler bis spätestens zum 14. Tag des folgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Stadt Ottweiler festgelegten Vordrucks einzureichen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steueranmeldung Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen.

    Die Stadt Ottweiler erhebt eine Vergnügungssteuer für:

    • das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten

      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen

      • in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

    Das erste Aufstellen eines solchen Apparats ist binnen einer Woche nach der Aufstellung bei der zuständigen Steuerstelle anzumelden. Die Steuerschuld entsteht mit der Inbetriebsetzung des Apparats. Ferner ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Ottweiler bis spätestens zum 14. Tag des folgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Stadt Ottweiler festgelegten Vordrucks einzureichen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steueranmeldung Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen.

    Ansprechpartner

    Für Ottweiler wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Diese finden sich in den jeweiligen Kommunalsatzungen.

    Kosten

    Hinweise für Ottweiler: Vergnügungssteuer melden (Ottweiler)

    • Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat)
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis

      • in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis

    • Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)

      • für Musikapparate 20,45 Euro

      • für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro

      • für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder

        ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro

    • Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat)
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis

      • in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis

    • Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)

      • für Musikapparate 20,45 Euro

      • für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro

      • für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder

        ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Vorläufig fachlich freigegeben durch den Zweckverband eGo- Saar.

    Version

    Technisch erstellt am 11.12.2023 (von: Thorsten, Gerber)

    Technisch geändert am 27.05.2024 (von: Wohlschlegel, Moritz)

    Stichwörter

    Apparatesteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)