Vergnügungssteuer melden

    Informationen zur Vergnügungssteuer.

    Beschreibung

    Im Saarland werden für das Halten von bestimmten Apparaten, wie beispielsweise Musikautomaten o.ä., sowie für gewisse Veranstaltungen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, seitens der Kommunen eine Vergnügungssteuer erhoben. Da sich dies jedoch hinsichtlich der Steuerpflichtigen zwischen den einzelnen Kommunen unterscheidet, können Sie mit der Auswahl Ihrer Stadt/ Gemeinde im Menü dazu nähere Informationen zu den Gegebenheiten in Ihrem Wohnort erhalten.

    Hinweise für Merchweiler: Vergnügungssteuer melden (Merchweiler)

    In der Gemeinde Merchweiler wird eine Vergnügungssteuer erhoben für:

    1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
    2. Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art
    3. sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden
    4. gewerbliche Filmvorführungen
    5. das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
    6. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
      • in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
        sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

    Explizite Steuerbefreiungen können Sie im § 3 der gemeindlichen Satzung einsehen. Bei Veranstaltungen in der Gemeinde Merchweiler wird eine Kartensteuer fällig, soweit die Teilnahme an jener von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird. Sofern die Veranstaltung jedoch auch ohne Eintrittskarten zugänglich ist, die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann oder die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer wäre, ist wie bei dem Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit eine Pauschsteuer zu entrichten. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit richtet sich der Steuersatz nach dem Einspielergebnis.

    Die Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage im Voraus der entsprechenden Steuerstelle anzuzeigen. Ferner ist auch die erste Aufstellung eines derartiges Apparats binnen einer Woche anzumelden. Bei der Kartensteuer entsteht die Steuerschuld mit dem Ausgeben der Eintrittskarten, bei der Pauschsteuer mit dem Veranstaltungsbeginn und ansonsten mit der Inbetriebsetzung der Apparats. 

    In der Gemeinde Merchweiler wird eine Vergnügungssteuer erhoben für:

    1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
    2. Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art
    3. sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden
    4. gewerbliche Filmvorführungen
    5. das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
    6. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
      • in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
        sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

    Explizite Steuerbefreiungen können Sie im § 3 der gemeindlichen Satzung einsehen. Bei Veranstaltungen in der Gemeinde Merchweiler wird eine Kartensteuer fällig, soweit die Teilnahme an jener von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird. Sofern die Veranstaltung jedoch auch ohne Eintrittskarten zugänglich ist, die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann oder die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer wäre, ist wie bei dem Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit eine Pauschsteuer zu entrichten. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit richtet sich der Steuersatz nach dem Einspielergebnis.

    Die Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage im Voraus der entsprechenden Steuerstelle anzuzeigen. Ferner ist auch die erste Aufstellung eines derartiges Apparats binnen einer Woche anzumelden. Bei der Kartensteuer entsteht die Steuerschuld mit dem Ausgeben der Eintrittskarten, bei der Pauschsteuer mit dem Veranstaltungsbeginn und ansonsten mit der Inbetriebsetzung der Apparats. 

    Ansprechpartner

    Gemeinde Merchweiler - Abteilung 2.2 - Steuern und Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 82

    66589 Merchweiler

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:00Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr Di. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr  Do. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr  Fr. 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6825 955-249

    E-Mail: steueramt@merchweiler.de

    Version

    Technisch erstellt am 19.01.2023

    Technisch geändert am 03.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020

    Technisch geändert am 11.12.2020

    Rechtsgrundlage(n)

    Diese finden sich in den jeweiligen Kommunalsatzungen.

    Kosten

    Hinweise für Merchweiler: Vergnügungssteuer melden (Merchweiler)

    • Kartensteuer bei Veranstaltungen
      • Der allgemeine Steuersatz beträgt 30 % vom Eintrittsgeld.
      • Handelt es sich jedoch um Filmvorführungen oder sportliche Veranstaltungen reduziert sich dieser auf die Hälfte.
      • Sind jene Veranstaltungen als repräsentative, sportliche Veranstaltung seitens der Gemeinde anerkannt, so beträgt er nur noch ein Viertel des ursprünglichen Steuersatzes.
    • Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • für Musikapparate 22 Euro
      • für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 35 Euro
      • für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 17,50 Euro
    • Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 15 % vom Einspielergebnis
      • in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
        sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 12 % vom Einspielergebnis
    • Steuer nach der Größe des benutzten Raumes
      • Der allgemeine Steuersatz beträgt 1,02 Euro pro angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche.
      • Bei Tanzveranstaltungen gewerblicher Art erhöht sich dieser um 50 % und bei Schönheitstänzen und Darbietungen ähnlicher Art verdoppelt sich der Steuersatz.
      • Für die Teile der Veranstaltungsfläche, die im Freien liegen, halbiert sich der allgemeine Steuersatz.
      • Bei Veranstaltungen, die auch über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit hinaus andauern, erhöht sich jener hingegen um 50 %.
      • Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Steuer zudem für jeden Tag separat berechnet.
    • Kartensteuer bei Veranstaltungen
      • Der allgemeine Steuersatz beträgt 30 % vom Eintrittsgeld.
      • Handelt es sich jedoch um Filmvorführungen oder sportliche Veranstaltungen reduziert sich dieser auf die Hälfte.
      • Sind jene Veranstaltungen als repräsentative, sportliche Veranstaltung seitens der Gemeinde anerkannt, so beträgt er nur noch ein Viertel des ursprünglichen Steuersatzes.
    • Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • für Musikapparate 22 Euro
      • für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 35 Euro
      • für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 17,50 Euro
    • Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 15 % vom Einspielergebnis
      • in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
        sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 12 % vom Einspielergebnis
    • Steuer nach der Größe des benutzten Raumes
      • Der allgemeine Steuersatz beträgt 1,02 Euro pro angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche.
      • Bei Tanzveranstaltungen gewerblicher Art erhöht sich dieser um 50 % und bei Schönheitstänzen und Darbietungen ähnlicher Art verdoppelt sich der Steuersatz.
      • Für die Teile der Veranstaltungsfläche, die im Freien liegen, halbiert sich der allgemeine Steuersatz.
      • Bei Veranstaltungen, die auch über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit hinaus andauern, erhöht sich jener hingegen um 50 %.
      • Bei mehrtägigen Veranstaltungen wird die Steuer zudem für jeden Tag separat berechnet.

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Vorläufig fachlich freigegeben durch den Zweckverband eGo- Saar.

    Version

    Technisch erstellt am 11.12.2023

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Stichwörter

    Apparatesteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020

    Technisch geändert am 11.12.2020

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023

    Technisch geändert am 05.03.2024