Vergnügungssteuer melden
Informationen zur Vergnügungssteuer.
Beschreibung
Im Saarland werden für das Halten von bestimmten Apparaten, wie beispielsweise Musikautomaten o.ä., sowie für gewisse Veranstaltungen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, seitens der Kommunen eine Vergnügungssteuer erhoben. Da sich dies jedoch hinsichtlich der Steuerpflichtigen zwischen den einzelnen Kommunen unterscheidet, können Sie mit der Auswahl Ihrer Stadt/ Gemeinde im Menü dazu nähere Informationen zu den Gegebenheiten in Ihrem Wohnort erhalten.
Hinweise für Merzig: Vergnügungssteuer melden (Merzig)
Die Kreisstadt Merzig erhebt eine Vergnügungssteuer für:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
- das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
Explizite Steuerbefreiungen können Sie in § 3 der Satzung einsehen, darunter zählen u.a. Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art.
Erhoben wird jene Steuer einerseits in Gestalt einer Pauschsteuer, sofern es sich um Tanzveranstaltungen gewerblicher Art oder um das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit handelt. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich der Steuersatz hingegen am Einspielergebnis.
Die Steuerschuld entsteht bei den Tanzveranstaltungen mit ihrem Beginn und bei den Apparaten bei deren Inbetriebsetzung.
Bei den gewerblichen Tanzveranstaltungen wird die Steuer mittels Steuerbescheid festgesetzt und wird mit Ablauf des dritten Tages nach Bekanntgabe fällig, wohingegen bei dem Halten der o.g. Apparaten der Steuerschuldner verpflichtet ist, die Steuer selbst zu berechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bis zum 14. Tag des darauffolgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Kreisstadt Merzig festgelegten Vordrucks einzureichen.
Die Kreisstadt Merzig erhebt eine Vergnügungssteuer für:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
- das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
Explizite Steuerbefreiungen können Sie in § 3 der Satzung einsehen, darunter zählen u.a. Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art.
Erhoben wird jene Steuer einerseits in Gestalt einer Pauschsteuer, sofern es sich um Tanzveranstaltungen gewerblicher Art oder um das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit handelt. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich der Steuersatz hingegen am Einspielergebnis.
Die Steuerschuld entsteht bei den Tanzveranstaltungen mit ihrem Beginn und bei den Apparaten bei deren Inbetriebsetzung.
Bei den gewerblichen Tanzveranstaltungen wird die Steuer mittels Steuerbescheid festgesetzt und wird mit Ablauf des dritten Tages nach Bekanntgabe fällig, wohingegen bei dem Halten der o.g. Apparaten der Steuerschuldner verpflichtet ist, die Steuer selbst zu berechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bis zum 14. Tag des darauffolgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Kreisstadt Merzig festgelegten Vordrucks einzureichen.
Ansprechpartner
Kreisstadt Merzig - Steuerabteilung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, 13:30 Uhr - 15:30 Uhr Di. 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, 13:30 Uhr - 15:30 Uhr Mi. 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, 13:30 Uhr - 15:30 Uhr Do. 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, 13:30 Uhr - 18:00 Uhr Fr. 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6861 85-270, -271, -272, -273
E-Mail: steuerabteilung@merzig.de
Rechtsgrundlage(n)
Diese finden sich in den jeweiligen Kommunalsatzungen.
Kosten
Hinweise für Merzig: Vergnügungssteuer melden (Merzig)
- Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Automat)
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
- n Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10% vom Einspielergebnis
- Pauschsteuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Automat)
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro
- in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit
zugänglichen Orten 15,35 Euro
- Steuersatz nach der Größe des benutzten Raumes (für gewerbliche Tanzveranstaltungen)
- Grundsätzlich beträgt dieser Steuersatz 1,53 Euro pro angefangene 10qm Veranstaltungsfläche.
- Für die Teile der Veranstaltungsfläche, die im Freien liegt, halbiert sich jener Steuersatz.
- Dauert die Veranstaltung jedoch über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit an, erhöht sich der allgemeine Steuersatz um 50%.
- Ferner wird diese Steuer bei mehrtägigen Veranstaltungen für jeden Tag einzeln berechnet.
- Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Automat)
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
- n Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10% vom Einspielergebnis
- Pauschsteuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Automat)
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro
- in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit
zugänglichen Orten 15,35 Euro
- Steuersatz nach der Größe des benutzten Raumes (für gewerbliche Tanzveranstaltungen)
- Grundsätzlich beträgt dieser Steuersatz 1,53 Euro pro angefangene 10qm Veranstaltungsfläche.
- Für die Teile der Veranstaltungsfläche, die im Freien liegt, halbiert sich jener Steuersatz.
- Dauert die Veranstaltung jedoch über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit an, erhöht sich der allgemeine Steuersatz um 50%.
- Ferner wird diese Steuer bei mehrtägigen Veranstaltungen für jeden Tag einzeln berechnet.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Vorläufig fachlich freigegeben durch den Zweckverband eGo- Saar.
Stichwörter
Apparatesteuer