Vergnügungssteuer melden

    Informationen zur Vergnügungssteuer.

    Beschreibung

    Im Saarland werden für das Halten von bestimmten Apparaten, wie beispielsweise Musikautomaten o.ä., sowie für gewisse Veranstaltungen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, seitens der Kommunen eine Vergnügungssteuer erhoben. Da sich dies jedoch hinsichtlich der Steuerpflichtigen zwischen den einzelnen Kommunen unterscheidet, können Sie mit der Auswahl Ihrer Stadt/ Gemeinde im Menü dazu nähere Informationen zu den Gegebenheiten in Ihrem Wohnort erhalten.

    Hinweise für Merzig: Vergnügungssteuer melden (Merzig)

    Die Kreisstadt Merzig erhebt eine Vergnügungssteuer für:

    1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
    2. das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
      • in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

    Explizite Steuerbefreiungen können Sie in § 3 der Satzung einsehen, darunter zählen u.a. Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art.

    Erhoben wird jene Steuer einerseits in Gestalt einer Pauschsteuer, sofern es sich um  Tanzveranstaltungen gewerblicher Art oder um das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit handelt. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich der Steuersatz hingegen am Einspielergebnis.

    Die Steuerschuld entsteht bei den Tanzveranstaltungen mit ihrem Beginn und bei den Apparaten bei deren Inbetriebsetzung.

    Bei den gewerblichen Tanzveranstaltungen wird die Steuer mittels Steuerbescheid festgesetzt und wird mit Ablauf des dritten Tages nach Bekanntgabe fällig, wohingegen bei dem Halten der o.g. Apparaten der Steuerschuldner verpflichtet ist, die Steuer selbst zu berechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bis zum 14. Tag des darauffolgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Kreisstadt Merzig festgelegten Vordrucks einzureichen.

    Die Kreisstadt Merzig erhebt eine Vergnügungssteuer für:

    1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
    2. das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
      • in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

    Explizite Steuerbefreiungen können Sie in § 3 der Satzung einsehen, darunter zählen u.a. Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art.

    Erhoben wird jene Steuer einerseits in Gestalt einer Pauschsteuer, sofern es sich um  Tanzveranstaltungen gewerblicher Art oder um das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit handelt. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich der Steuersatz hingegen am Einspielergebnis.

    Die Steuerschuld entsteht bei den Tanzveranstaltungen mit ihrem Beginn und bei den Apparaten bei deren Inbetriebsetzung.

    Bei den gewerblichen Tanzveranstaltungen wird die Steuer mittels Steuerbescheid festgesetzt und wird mit Ablauf des dritten Tages nach Bekanntgabe fällig, wohingegen bei dem Halten der o.g. Apparaten der Steuerschuldner verpflichtet ist, die Steuer selbst zu berechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bis zum 14. Tag des darauffolgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Kreisstadt Merzig festgelegten Vordrucks einzureichen.

    Ansprechpartner

    Kreisstadt Merzig - Steuerabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Brauerstraße 5

    66663 Merzig

    Öffnungszeiten

    Mo. 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, 13:30 Uhr - 15:30 Uhr Di. 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, 13:30 Uhr - 15:30 Uhr Mi. 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, 13:30 Uhr - 15:30 Uhr Do. 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, 13:30 Uhr - 18:00 Uhr Fr. 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6861 85-270, -271, -272, -273

    E-Mail: steuerabteilung@merzig.de

    Version

    Technisch erstellt am 19.01.2023 (von: system)

    Technisch geändert am 03.07.2024 (von: Bachelier, Oskar)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)

    Rechtsgrundlage(n)

    Diese finden sich in den jeweiligen Kommunalsatzungen.

    Kosten

    Hinweise für Merzig: Vergnügungssteuer melden (Merzig)

    • Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Automat)
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
      • n Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10% vom Einspielergebnis 
    • Pauschsteuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Automat)
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro
      • in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit
        zugänglichen Orten 15,35 Euro
    • Steuersatz nach der Größe des benutzten Raumes (für gewerbliche Tanzveranstaltungen)
      • Grundsätzlich beträgt dieser Steuersatz 1,53 Euro pro angefangene 10qm Veranstaltungsfläche.
      • Für die Teile der Veranstaltungsfläche, die im Freien liegt, halbiert sich jener Steuersatz.
      • Dauert die Veranstaltung jedoch über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit an, erhöht sich der allgemeine Steuersatz um 50%.
      • Ferner wird diese Steuer bei mehrtägigen Veranstaltungen für jeden Tag einzeln berechnet.
    • Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Automat)
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
      • n Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10% vom Einspielergebnis 
    • Pauschsteuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Automat)
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro
      • in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit
        zugänglichen Orten 15,35 Euro
    • Steuersatz nach der Größe des benutzten Raumes (für gewerbliche Tanzveranstaltungen)
      • Grundsätzlich beträgt dieser Steuersatz 1,53 Euro pro angefangene 10qm Veranstaltungsfläche.
      • Für die Teile der Veranstaltungsfläche, die im Freien liegt, halbiert sich jener Steuersatz.
      • Dauert die Veranstaltung jedoch über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit an, erhöht sich der allgemeine Steuersatz um 50%.
      • Ferner wird diese Steuer bei mehrtägigen Veranstaltungen für jeden Tag einzeln berechnet.

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Vorläufig fachlich freigegeben durch den Zweckverband eGo- Saar.

    Version

    Technisch erstellt am 11.12.2023 (von: Thorsten, Gerber)

    Technisch geändert am 27.05.2024 (von: Wohlschlegel, Moritz)

    Stichwörter

    Apparatesteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)