Vergnügungssteuer melden
Informationen zur Vergnügungssteuer.
Beschreibung
Im Saarland werden für das Halten von bestimmten Apparaten, wie beispielsweise Musikautomaten o.ä., sowie für gewisse Veranstaltungen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, seitens der Kommunen eine Vergnügungssteuer erhoben. Da sich dies jedoch hinsichtlich der Steuerpflichtigen zwischen den einzelnen Kommunen unterscheidet, können Sie mit der Auswahl Ihrer Stadt/ Gemeinde im Menü dazu nähere Informationen zu den Gegebenheiten in Ihrem Wohnort erhalten.
Hinweise für Sulzbach/ Saar: Vergnügungssteuer melden (Sulzbach/Saar)
Die Stadt Sulzbach/Saar erhebt eine Vergnügungssteuer für:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
- Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden
- gewerbliche Filmvorführungen
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
- das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
Explizite Steuerbefreiungen können Sie in § 3 der kommunalen Satzung einsehen. Bei Veranstaltungen in der Stadt Sulzbach/Saar wird eine Kartensteuer fällig, soweit die Teilnahme an jener von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird. Sofern die Veranstaltung jedoch auch ohne Eintrittskarten zugänglich ist, die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann oder die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer wäre, ist wie bei dem Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit eine Pauschsteuer zu entrichten. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit richtet sich der Steuersatz nach dem Einspielergebnis.
Sofern für eine Veranstaltung ein Entgelt erhoben wird, ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige von der Steuerstelle genehmigte Ausweise auszugeben. Jene Veranstaltungen sind überdies drei Werktage vor ihrem Beginn bei der zuständigen Steuerstelle anzumelden. Die Aufstellung eines Apparats ist dieser binnen einer Woche anzuzeigen.
Bei der Kartensteuer entsteht die Steuerschuld mit der Ausgabe der Eintrittskarten beziehungsweise mit der Annahme des Entgelts. Bei der Pauschsteuer ist dies mit dem Beginn der Veranstaltung der Fall, wohingegen bei den Apparaten der Zeitpunkt ihrer Inbetriebsetzung entscheidend ist.
Bei den Apparaten obliegt es dem Steuerschuldner zudem, die Höhe seiner Steuerschuld selbst zu errechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Sulzbach/Saar gegenüber bis spätestens zum 14. Tag des nächsten Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Stadt festgelegten Vordrucks einzureichen.
Die Stadt Sulzbach/Saar erhebt eine Vergnügungssteuer für:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
- Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden
- gewerbliche Filmvorführungen
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
- das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten
Explizite Steuerbefreiungen können Sie in § 3 der kommunalen Satzung einsehen. Bei Veranstaltungen in der Stadt Sulzbach/Saar wird eine Kartensteuer fällig, soweit die Teilnahme an jener von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird. Sofern die Veranstaltung jedoch auch ohne Eintrittskarten zugänglich ist, die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann oder die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer wäre, ist wie bei dem Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit eine Pauschsteuer zu entrichten. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit richtet sich der Steuersatz nach dem Einspielergebnis.
Sofern für eine Veranstaltung ein Entgelt erhoben wird, ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige von der Steuerstelle genehmigte Ausweise auszugeben. Jene Veranstaltungen sind überdies drei Werktage vor ihrem Beginn bei der zuständigen Steuerstelle anzumelden. Die Aufstellung eines Apparats ist dieser binnen einer Woche anzuzeigen.
Bei der Kartensteuer entsteht die Steuerschuld mit der Ausgabe der Eintrittskarten beziehungsweise mit der Annahme des Entgelts. Bei der Pauschsteuer ist dies mit dem Beginn der Veranstaltung der Fall, wohingegen bei den Apparaten der Zeitpunkt ihrer Inbetriebsetzung entscheidend ist.
Bei den Apparaten obliegt es dem Steuerschuldner zudem, die Höhe seiner Steuerschuld selbst zu errechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Sulzbach/Saar gegenüber bis spätestens zum 14. Tag des nächsten Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Stadt festgelegten Vordrucks einzureichen.
Ansprechpartner
Stadt Sulzbach - 20.1 Kämmerei
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr Di. 08.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr Mi. 08.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr Do. 08.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 18.00 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6897 508-213
E-Mail: kaemmerei@stadt-sulzbach.de
Stadt Sulzbach - 20.3 Steuerabteilung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr Di. 08.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr Mi. 08.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 16.00 Uhr Do. 08.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 18.00 Uhr Fr. 08.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6897 508-210
E-Mail: kaemmerei@stadt-sulzbach.de
Rechtsgrundlage(n)
Diese finden sich in den jeweiligen Kommunalsatzungen.
Kosten
Hinweise für Sulzbach/ Saar: Vergnügungssteuer melden (Sulzbach/Saar)
- Kartensteuer bei Veranstaltungen
- Der allgemeine Steuersatz beträgt 30 % vom Eintrittsgeld.
- Bei sportlichen Veranstaltungen und Filmvorführungen halbiert sich dieser.
- Bei sportlichen Veranstaltungen, die von der Stadt als repräsentative, sportliche Veranstaltungen anerkannt sind, reduziert sich dieser auf ein Viertel.
- Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
- in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10% vom Einspielergebnis
- Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- für Musikapparate 20,45 Euro
- für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro
- für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro
- Steuer nach der Größe des benutzten Raumes
- Diese Pauschsteuer wird erhoben bei Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung durch Verabreichung von Speisen und Getränken dienen.
- Der Steuersatz dafür beträgt 1,02 Euro pro angefangene 10qm Veranstaltungsfläche.
- Dieser Steuersatz erhöht sich bei Tanzveranstaltungen gewerblicher Art um 50 % und verdoppelt sich bei Schönheitstänzen und Darbietungen ähnlicher Art.
- Für die Teile der Veranstaltungsfläche, die im Freien liegen, halbiert sich der o.g. Steuersatz.
- Bei Veranstaltungen, die über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit andauern, erhöht sich der Steuersatz um 50 %.
- Für mehrtägige Veranstaltungen wird die Steuer für jeden Tag separat erhoben.
- Kartensteuer bei Veranstaltungen
- Der allgemeine Steuersatz beträgt 30 % vom Eintrittsgeld.
- Bei sportlichen Veranstaltungen und Filmvorführungen halbiert sich dieser.
- Bei sportlichen Veranstaltungen, die von der Stadt als repräsentative, sportliche Veranstaltungen anerkannt sind, reduziert sich dieser auf ein Viertel.
- Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
- in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10% vom Einspielergebnis
- Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
- für Musikapparate 20,45 Euro
- für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro
- für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro
- Steuer nach der Größe des benutzten Raumes
- Diese Pauschsteuer wird erhoben bei Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung durch Verabreichung von Speisen und Getränken dienen.
- Der Steuersatz dafür beträgt 1,02 Euro pro angefangene 10qm Veranstaltungsfläche.
- Dieser Steuersatz erhöht sich bei Tanzveranstaltungen gewerblicher Art um 50 % und verdoppelt sich bei Schönheitstänzen und Darbietungen ähnlicher Art.
- Für die Teile der Veranstaltungsfläche, die im Freien liegen, halbiert sich der o.g. Steuersatz.
- Bei Veranstaltungen, die über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit andauern, erhöht sich der Steuersatz um 50 %.
- Für mehrtägige Veranstaltungen wird die Steuer für jeden Tag separat erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Vorläufig fachlich freigegeben durch den Zweckverband eGo- Saar.
Stichwörter
Apparatesteuer