Vergnügungssteuer melden

    Informationen zur Vergnügungssteuer.

    Beschreibung

    Im Saarland werden für das Halten von bestimmten Apparaten, wie beispielsweise Musikautomaten o.ä., sowie für gewisse Veranstaltungen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, seitens der Kommunen eine Vergnügungssteuer erhoben. Da sich dies jedoch hinsichtlich der Steuerpflichtigen zwischen den einzelnen Kommunen unterscheidet, können Sie mit der Auswahl Ihrer Stadt/ Gemeinde im Menü dazu nähere Informationen zu den Gegebenheiten in Ihrem Wohnort erhalten.

    Hinweise für Püttlingen: Vergnügungssteuer melden (Püttlingen)

    Die Stadt Püttlingen erhebt eine Vergnügungssteuer für:

    das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten

    • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
    • in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

    Apparate, für deren Darbietung kein Entgelt verlangt wird, sind von dieser Steuer befreit. 

    Handelt es sich um einen Apparat ohne Gewinnmöglichkeit, so wird eine Pauschsteuer erhoben, bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit, bemisst sich der Steuersatz am Einspielergebnis. Die Aufstellung eines Apparats ist binnen einer Woche der zuständigen Steuerstelle gegenüber anzuzeigen. Die Steuerschuld entsteht mit der Inbetriebsetzung eines Apparats. Ferner obliegt es auch dem Steuerschuldner, die Höhe der zu entrichtenden Steuer selbst zu errechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Püttlingen bis spätestens zum 14. Tag des folgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung
    unter Verwendung des von der Stadt Püttlingen festgelegten Vordrucks einzureichen.

    Die Stadt Püttlingen erhebt eine Vergnügungssteuer für:

    das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten

    • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
    • in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

    Apparate, für deren Darbietung kein Entgelt verlangt wird, sind von dieser Steuer befreit. 

    Handelt es sich um einen Apparat ohne Gewinnmöglichkeit, so wird eine Pauschsteuer erhoben, bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit, bemisst sich der Steuersatz am Einspielergebnis. Die Aufstellung eines Apparats ist binnen einer Woche der zuständigen Steuerstelle gegenüber anzuzeigen. Die Steuerschuld entsteht mit der Inbetriebsetzung eines Apparats. Ferner obliegt es auch dem Steuerschuldner, die Höhe der zu entrichtenden Steuer selbst zu errechnen und nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Püttlingen bis spätestens zum 14. Tag des folgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung
    unter Verwendung des von der Stadt Püttlingen festgelegten Vordrucks einzureichen.

    Ansprechpartner

    Für Püttlingen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Diese finden sich in den jeweiligen Kommunalsatzungen.

    Kosten

    Hinweise für Püttlingen: Vergnügungssteuer melden (Püttlingen)

    • Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
      • in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
        sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
    • Pauschsteuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • für Musikapparate 20,45 Euro
      • für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro
      • für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder
        ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro
    • Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 % vom Einspielergebnis
      • in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
        sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 % vom Einspielergebnis
    • Pauschsteuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (jeden angefangenen Kalendermonat und pro Apparat)
      • für Musikapparate 20,45 Euro
      • für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro
      • für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder
        ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Vorläufig fachlich freigegeben durch den Zweckverband eGo- Saar.

    Version

    Technisch erstellt am 11.12.2023 (von: Thorsten, Gerber)

    Technisch geändert am 27.05.2024 (von: Wohlschlegel, Moritz)

    Stichwörter

    Apparatesteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)