Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen
Zeitlich privilegierte Einbürgerung von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher und deren minderjährige Kinder.
Beschreibung
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG (Anspruchseinbürgerung) eingebürgert werden, auch wenn sie sich erst seit drei Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten und ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht.
Die Aufenthaltsdauer kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht.
Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG miteingebürgert werden, auch wenn sie noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland sind.
zuständige Stelle
Zuständig für die Beratung und Antragsentgegennahme sowie ggfs. die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist Ihr Wohnort-Landkreis.
Zuständig für die Bearbeitung und Entscheidung über die Anträge ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als Einbürgerungsbehörde des Saarlandes.
Ansprechpartner
Landkreis Merzig-Wadern - Straßenverkehrs- und Kreisordnungsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft ist durch entsprechende Urkunden nachzuweisen.
Ansonsten entsprechen die einzureichenden Unterlagen grundsätzlich denen der Anspruchseinbürgerung.
Meldebescheinigungen
Bei unter 14-jährigen Kindern nicht verheirateter Eltern: Sorgerechtsnachweis;
bei gemeinsamer elterlicher Sorge ggfs. Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils;
ggfs. Betreuungsvollmacht;
Gültiger Nationalpass, (insbesondere bei EU-Staatlern) gültiger Personalausweis oder im Einzelfall andere amtliche Identitätsdokumente (insbesondere solche mit Lichtbild),
Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten) - gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille,
Gültiger Aufenthaltstitel (sofern keine Freizügigkeitsberechtigung),
Nachweise der Deutsch- und staatsbürgerlichen Kenntnisse, etwa Zertifikat Deutsch auf dem Niveau B1 oder höher,
sog. Einbürgerungstest oder Zertifikat "Leben in Deutschland/Einbürgerungstest", ggfs. Zeugnisse von im Inland erworbenem Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschluss;
ggfs. aktuelle Schulbescheinigung und Schulzeugnisse, bzw. aktuelle Studienbescheinigung;
Nachweise zur Unterhaltsfähigkeit: Nachweise über das eigene und ggfs. das Familieneinkommen (Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise), bei Selbstständigen Finanzamtsbescheide, ggfs. Gewerbeanmeldung, Nachweis über den erzielten Gewinn (beispielsweise formlose Bescheinigung des Steuerberaters oder der Steuerberaterin über die Nettoeinkünfte oder betriebswirtschaftliche Auswertung),
ggfs. Nachweise über den Bezug von öffentlichen Leistungen, Rentenbescheid;
Nachweise über den eigenen Krankenversicherungsschutz, die Altersvorsorge (Rentenversicherungsverlauf und Renteninformation, ggfs. Nachweis private Altersvorsorge) und Nachweis über die Absicherung für den Pflegefall und ggfs. entsprechende Nachweis der Familienangehörigen.
Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen und ggfs. auch von der Einbürgerungsbehörde nachgefordert werden.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder einer zugelassenen Übersetzerin vorgelegt werden. Zugelassene Übersetzer oder Übersetzerin sind zu finden über www.justiz-dolmetscher.de/Recherche,
Übersetzungen müssen mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein;
ob ausländische Urkunden legalisiert vorzulegen sind, hängt vom konkreten Einzelfall/Herkunftsland ab; weitergehende Informationen sind auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff "Internationaler Urkundenverkehr" zu finden.
Formulare
Ein gesondertes Formular für eine Einbürgerung nach § 9 StAG gibt es nicht. Es ist das (allgemeine) Antragsformular zu verwenden.
Voraussetzungen
Auch bei der Einbürgerung als Ehegatte/Lebenspartner Deutscher nach § 9 StAG müssen grundsätzlich die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung erfüllt sein.
Sie sind handlungsfähig (d.h. im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts, dass Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben) oder gesetzlich vertreten.
Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
Sie bekennen sich glaubhaft zur freiheitlich demokratisch Grundordnung des Grundgesetzes sowie zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands und geben glaubhaft die sog. Loyalitätserklärung ab.
Sie können ein wirksames Bekenntnis nur abgegeben, wenn Sie die Kernelemente der freiheitlich demokratischen Grundordnung kennen. Von solchen Kenntnissen wird regelmäßig ausgegangenen, wenn Sie staatsbürgerliche Kenntnisse nachgewiesen haben. Ansonsten sind diese Kenntnisse von der Staatsangehörigkeitsbehörde zu überprüfen.
Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht - haben zum Beispiel eine Niederlassungserlaubnis, sind freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger*in oder Staatsangehöriger*in aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz oder deren Familienangehörige; türkische Arbeitsnehmer*in mit einem Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der EU mit der Türkei oder deren Familienangehörige - oder Sie besitzen einen dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthaltstitel. Nicht für die Einbürgerung geeignet sind nur vorübergehenden Aufenthalt gerichtete Titel.
Sie sind in der Lage, nachhaltig und dauerhaft für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Grundsicherungsleistungen selbst zu sorgen.
Ein aktueller Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch SGB II oder XII ist bei grundsätzlich anzunehmender nachhaltiger und dauerhafter eigenständiger Unterhaltsfähigkeit nur unbeachtlich,
wenn Sie bis zum 30.06.1974 als Gastarbeiter*in oder bis zum 13.06.1990 als Vertragsarbeiter*in bzw. deren Ehegatten in zeitlichem Zusammenhang in Deutschland eingereist sind,
wenn Sie aktuell und in den letzten 2 Jahren 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig sind oder
wenn Sie als Ehegatte/Lebensparten mit einer solchen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben.
Sie sind nicht wegen einer die Einbürgerung ausschließenden Straftaten verurteilt. Das bedeutet, dass Sie weder zu einer Strafe verurteilt worden sind noch gegen Sie wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.
Nicht berücksichtigt werden
Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz,
Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen,
Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Sind solche Beweggründe festgestellt, ist eine Einbürgerung ausgeschlossen.
Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.
Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1).
Bei Kindern unter 16 Jahren reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung.
Wenn Sie als Gastarbeiter*in bis zum 30.06.1974 bzw. als Vertragsarbeitnehmer*in der früheren DDR bis zum 13.06.1990 in Deutschland eingereist sind oder im zeitlichen Zusammenhang nachgezogener Ehegatte sind, genügt es, wenn Sie sich im Alltagsleben mündlich ohne nennenswerte Probleme auf Deutsch verständigen können.
Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann es im Einzelfall genügen, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltag verständigen können und Ihnen das Erlernen der Sprache trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen in der Vergangenheit nicht mehr möglich oder dauerhaft erschwert ist.
Bei nachweislichem krankheits-, gesundheits- oder altersbedingtem Unvermögen wird zudem vom Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse abgesehen.
Sie verfügen über staatsbürgerliche Kenntnisse, die etwa durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen werden können. Kinder unter 16 Jahren müssen diese Kenntnisse nicht nachweisen. Hinsichtlich der Ausnahmemöglichkeiten gelten die Ausführungen zu den Deutschkenntnissen entsprechend.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung eines Einbürgerungsantrags kann vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben werden. Nähere Angaben dazu enthält die Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Ablehnungsbescheid beigefügt ist.
Verfahrensablauf
Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich:
In jedem Fall - auch bei einer online-Antragstellung - ist ein Vorsprachetermin bei der für Ihren Wohnort zuständigen antragsentgegennehmenden Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich, unter anderem um das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzugeben, zur Identitätsüberprüfung sowie zur Inaugenscheinnahme der Original-Urkunden.
Danach prüft die Einbürgerungsbehörde beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, ob bei Ihnen alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung gegeben sind, fordert gegebenenfalls weitere für die Entscheidung erforderliche Unterlagen nach und entscheidet über Ihren Antrag.
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen von der antragsentgegennehmenden Stelle die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt und Sie werden damit deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige.
Nach deutschem Recht können Sie ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) beibehalten. Ob das Recht des Heimatstaates ebenfalls eine doppelte Staatsangehörigkeit erlaubt oder Sie mit Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit automatisch ihre Heimatstaatsangehörigkeit verlieren (würden), erfragen Sie bitte bei den jeweiligen Ländervertretungen. Deutsche Behörden haben hierauf keinen Einfluss.
Fristen
Es wird darum gebeten, Einbürgerungsanträge erst zu stellen, wenn Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.
Bearbeitungsdauer
Aktuell ist wegen des stark gestiegenen Interesses an einer Einbürgerung mit erheblichen Wartezeiten bereits bei der Antragstellung und auch bei der Bearbeitung ihres Antrages zu rechnen.
Kosten
Die reguläre Gebühr beträgt EUR 255,00. Bei minderjährigen Kindern ohne eigenes Einkommen, die mit einem Elternteil zusammen eingebürgert werden (Miteinbürgerung), beträgt die Gebühr EUR 51,00.
Zusätzliche Kosten können entstehen
- für die Vorlage von Personenstandsurkunden,
- für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen,
- für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungs-/Legalisationsgebühren
Hinweise (Besonderheiten)
Die zeitlich privilegierte Einbürgerung als Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Deutscher ist entsprechend obigen Angaben auch möglich, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners oder nach Rechtskraft des die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bauen und Sport am 10.10.2024