einmalige Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler Gewährung

    einmalige Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler Gewährung

    Die gestiegenen Kosten für Heizung, Strom und Lebensmittel sind häufig eine besondere Belastung für junge Menschen in Ausbildung. Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler können eine Energiepreispauschale als Einmalzahlung beantragen.

    Beschreibung

    Die Einmalzahlung in Höhe von 200 EUR für Studierende, (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG) wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf den Weg gebracht. Das Gesetz ist zum 21. Dezember 2022 in Kraft getreten. Die Einmalzahlung soll angesichts der höheren Belastungen durch gestiegene Kosten für Heizung, Strom und Lebensmittel junge Menschen unterstützen.

    Alle Studierenden, die zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren und die sonstigen Voraussetzungen des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG) erfüllen, können die Einmalzahlung (Energiepreispauschale) in Höhe von 200,00 EUR beantragen. Das gilt auch für Promotionsstudierende. Gasthörerinnen und Gasthörer sind hingegen nicht antragsberechtigt. Anspruchsberechtigt sind auch Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn sie zum Stichtag an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet waren. Die Einmalzahlung wird nicht automatisch ausgezahlt. Auch BAföG-Empfänger müssen sie beantragen.

    Ausländische Studierende können die Einmalzahlung beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum 1. Dezember 2022 in Deutschland hatten und zu diesem Zeitpunkt an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert waren. Ausreichend für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist die für einen einsemestrigen Studien- oder Schulaufenthalt übliche Aufenthaltsdauer.  Die Einmalzahlung in Höhe von 200,00 EUR dürfen Sie auch beantragen, wenn Sie einen auf maximal zwei Semester begrenzten Studienaufenthalt / Praktikumsaufenthalt im Ausland durchführen und parallel noch bei der Ausbildungsstätte im Inland immatrikuliert / angemeldet sind, weil davon auszugehen ist, dass Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht aufgegeben haben. Auch wenn Sie an Ihrer Ausbildungsstätte im Inland beurlaubt sind, steht das der Einmalzahlung nicht entgegen.

    Anders ist es, wenn Sie an einer deutschen Ausbildungsstätte immatrikuliert / angemeldet sind, aber im Ausland wohnen und Ihre Ausbildung als Grenzgänger durchführen. Dann sind Sie nicht antragsberechtigt, da Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland liegt. Ausnahme: Sie übernachten regelmäßig am Ausbildungsort im Inland und fahren nur am Wochenende bzw. an Feiertagen und in den Semesterferien/Schulferien zu Ihrer Wohnung im Ausland, dann gilt der inländische Ausbildungsort als ein gewöhnlicher Aufenthalt. Wenn Sie gerade ein Semester oder ein Praktikum im Ausland absolvieren und weiterhin an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet oder immatrikuliert sind (zum Beispiel im Urlaubssemester), steht dies dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht entgegen. Auch wenn Sie einen auf maximal zwei Semester begrenzten Studienaufenthalt / Praktikumsaufenthalt im Ausland durchführen und parallel noch bei Ihrer Ausbildungsstätte im Inland immatrikuliert / angemeldet sind, besteht ein Anspruch auf die Einmalzahlung in Höhe von 200,00 EUR, da davon auszugehen ist, dass Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt weiter in Deutschland besteht. Auch eine Beurlaubung an Ihrer Ausbildungsstätte im Inland bedeutet, dass Sie eine Einmalzahlung beantragen können.

    Die Einmalzahlung unterliegt nicht der Einkommensteuer. Sie findet keine Berücksichtigung bei einkommensabhängigen Leistungen, Sozialleistungen, Sozialversicherungsbeiträgen und der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe. Darüber hinaus ist die Einmalzahlung unpfändbar.

    zuständige Stelle

    Ministerium für Bildung und Kultur

    Landesamt für zentrale Dienste - Statistisches Landesamt

    Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

    Zuständigkeit

    Info-Hotline "Einmalzahlung200"

    Info-Hotline +49 800 2623 003, kostenfrei

    Sie erreichen die Hotline dienstags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und am Freitag von 8 bis 12 Uhr

    Oder über das Kontaktformular unter dem folgenden Link

    Ansprechpartner

    Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Mecklenburgring 23

    66121 Saarbrücken

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 10 09 41

    66009 Saarbrücken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 681 501-00

    Fax: +49 681 501-1590

    E-Mail: poststelle@finanzen.saarland.de

    Internet

    Stichwörter

    Finanzministerium Wissenschaftsministerium

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2022 (von: system)

    Technisch geändert am 12.03.2024 (von: Rammo, Egon)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: system)

    Technisch geändert am 11.12.2020 (von: system)

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

    Technisch geändert am 05.03.2024 (von: Schröder, Konstanze)

    Statistisches Landesamt des Saarlandes (LZD Abteilungen A und B)

    Adresse

    Hausanschrift

    Virchowstraße 7

    66119 Saarbrücken

    Postanschrift

    Postfach 10 30 44

    66030 Saarbrücken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0681 501-5927

    Fax: 0681 501-5921

    E-Mail: poststelle@lzd.saarland.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Das Statistische Amt ist im Saarland für die Durchführung von Bundes- und Landesstatistiken sowie für statistische Erhebungen aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuständig.

    Auf dem Server des Statistischen Amtes finden Sie vielfältige und aktuelle Zahlen und Informationen, unter anderem aus folgenden Bereichen:

    • Pressemitteilungen
    • Wirtschaftszahlen
    • Zeitschriftenaufsätze
    • Verzeichnisse
    • Statistische Grundzahlen
    • SAPLIS - Informationssystem
    • Bibliothek
    • Archiv
    • Statistische Kurzinformationen
    • Statistik-Journal (Monatsheft)

    Stichwörter

    Amt für Statistik StaLa

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    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

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    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen einen Zugangscode, den Sie von Ihrer Ausbildungsstätte erhalten. Zur Anmeldung benötigen Sie ein BundID-Konto. Um mit dem BundID-Konto Ihre Identität nachzuweisen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

    • den Online-Ausweis in Ihrem Personalausweis, elektronischen Aufenthaltstitel, Ihrer EU-Identität oder Unionsbürgerkarte,

    • oder Ihr persönliches ELSTER-Zertifikat

    Zum Online-Ausweisen benötigen Sie:

    • ein aktuelles Smartphone und

    • eine Identifizierungs-App, zum Beispiel die AusweisApp2. Wenn Sie weder Online-Ausweis noch ELSTER nutzen können, erhalten Sie von Ihrer Ausbildungsstätte eine PIN zum Zugangscode, die Sie im Antrag eingeben.

    Für die Variante mit PIN wird ebenfalls ein BundID-Konto benötigt, dabei genügt die sogenannte Basisregistrierung für das BundID-Konto mit Benutzername und Passwort. Im Antrag müssen Sie eine Kontoverbindung angeben.

    Weitere Informationen finden Sie in den FAQs auf der Webeseite einmalzahlung200.de

    Formulare

    Es steht Ihnen der Online-Dienst "einmalzahlung200.de" zur Verfügung.

    Voraussetzungen

    Nur wer zum Stichtag 01.12.2022 immatrikuliert oder an einer Ausbildungsstätte angemeldet war, kann die Einmalzahlung erhalten.

    Anspruchsberechtigt sind auch Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn sie zum Stichtag an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet sind.

    Sofern Sie an einer deutschen Ausbildungsstätte immatrikuliert oder angemeldet sind, aber im Ausland wohnen und Ihre Ausbildung als Grenzgänger durchführen, sind Sie nicht berechtig die Einmalzahlung zu beantragen, da Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland liegt. Es sei denn, Sie übernachten regelmäßig am Ort der Ausbildung im Inland und fahren nur am Wochenende, an Feiertagen und in den Schulferien/ Semesterferien zu Ihrer Wohnung im Ausland, dann haben Sie am inländischen Ausbildungsort einen gewöhnlichen Aufenthalt.

    Weitere Informationen finden Sie in den FAQs auf der Webseite einmalzahlung200.de.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Auszahlung können Sie über den Online-Dienst „einmalzahlung200.de“ beantragen

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Ministerium für Bildung und Kultur Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit am 25.05.2023

    Version

    Technisch erstellt am 23.05.2023 (von: Rammo, Egon)

    Technisch geändert am 27.05.2024 (von: Rammo, Egon)

    Stichwörter

    Unterstützung für Berufsfachschüler, EPPSG, Berufsfachschülerinnen, Fachschüler, Energiepreispauschale, EPP, Hilfe für Studierende, Unterstützung für Fachschüler, Unterstützung für Studierende, Studierenden-Energiepreispauschalengesetz, Einmalzahlung200, Unterstützung für Fachschülerinnen, Berufsfachschüler, Einmalzahlung, Fachschülerinnen, EPP200, Unterstützung für Berufsfachschülerinnen, Studierende

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch erstellt am 29.03.2023 (von: Schröder, Konstanze)

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