Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)

    Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)

    Ermessenseinbürgerung

    Beschreibung

    Ein Ausländer, der rechtmäßig seine gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, aber nicht alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung erfüllt, kann auf seinen Antrag hin im Ermessenswege eingebürgert werden. Wenn er handlungsfähig ist, nicht vorbestraft ist und sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln ernähren kann, prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde, ob an der Einbürgerung ein öffentliches (staatliches) Interesse besteht oder zur Vermeidung einer besonderen Härte eine Einbürgerung erfolgen kann.

    zuständige Stelle

    Zuständig für die Beratung und Antragsentgegennahme sowie ggfs. die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist Ihr Wohnort-Landkreis.

    Zuständig für die Bearbeitung und Entscheidung über die Anträge ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als Einbürgerungsbehörde des Saarlandes.

    Ansprechpartner

    Saarpfalz-Kreis - Kreispolizeibehörde, Untere Bauaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Forum 1

    66424 Homburg

    Öffnungszeiten

    Mo. 07.15 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr Di. 07.15 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr Mi. 07.15 - 12.00 Uhr Do. 07.15 - 12.00 Uhr, 13.30 - 16.30 Uhr Fr. 07.15 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6841 104-7166

    Fax: +49 6841 104-7239

    E-Mail: K110@saarpfalz.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Die einzureichenden Unterlagen entsprechen grundsätzlich denen der Anspruchseinbürgerung.

    Meldebescheinigungen

    Bei unter 14-jährigen Kindern nicht verheirateter Eltern: Sorgerechtsnachweis;

    bei gemeinsamer elterlicher Sorge ggfs. Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils;

    ggfs. Betreuungsvollmacht;

    Gültiger Nationalpass, (insbesondere bei EU-Staatlern) gültiger Personalausweis oder im Einzelfall andere amtliche Identitätsdokumente (insbesondere solche mit Lichtbild),

    Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten) - gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille,

    Gültiger Aufenthaltstitel (sofern keine Freizügigkeitsberechtigung),

    Nachweise der Deutsch- und staatsbürgerlichen Kenntnisse, etwa Zertifikat Deutsch auf dem Niveau B1 oder höher,

    sog. Einbürgerungstest oder Zertifikat "Leben in Deutschland/Einbürgerungstest", ggfs. Zeugnisse von im Inland erworbenem Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschluss;

    ggfs. aktuelle Schulbescheinigung und Schulzeugnisse, bzw. aktuelle Studienbescheinigung;

    Nachweise zur Unterhaltsfähigkeit: Nachweise über das eigene und ggfs. das Familieneinkommen (Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise), bei Selbstständigen Finanzamtsbescheide, ggfs. Gewerbeanmeldung, Nachweis über den erzielten Gewinn (beispielsweise formlose Bescheinigung des Steuerberaters oder der Steuerberaterin über die Nettoeinkünfte oder betriebswirtschaftliche Auswertung),

    ggfs. Nachweise über den Bezug von öffentlichen Leistungen, Rentenbescheid;

    Nachweise über den eigenen Krankenversicherungsschutz, die Altersvorsorge (Rentenversicherungsverlauf und Renteninformation, ggfs. Nachweis private Altersvorsorge) und Nachweis über die Absicherung für den Pflegefall und ggfs. entsprechende Nachweis der Familienangehörigen.

    Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen und ggfs. auch von der Einbürgerungsbehörde nachgefordert werden.

    Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

    Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder einer zugelassenen Übersetzerin vorgelegt werden. Zugelassene Übersetzer oder Übersetzerin sind zu finden über  www.justiz-dolmetscher.de/Recherche,

    Übersetzungen müssen mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein;

    ob ausländische Urkunden legalisiert vorzulegen sind, hängt vom konkreten Einzelfall/Herkunftsland ab; weitergehende Informationen sind auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff "Internationaler Urkundenverkehr" zu finden.

    Formulare

    Ein gesondertes Formular für eine Ermessenseinbürgerung gibt es nicht. Es ist das (allgemeine) Antragsformular zu verwenden.

    Voraussetzungen

    Auch bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG müssen grundsätzlich die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung erfüllt sein. Jedoch kann im öffentlichen Interesse an der (privilegierten) Einbürgerung oder zur Vermeidung einer besonderen Härte bei Versagung der Einbürgerung insbesondere von der eigenständigen Unterhaltsfähigkeit (bei einem nicht zu vertretenden (ergänzenden) Leistungsbezug oder der strafrechtlichen Unbescholtenheit abgesehen werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Ablehnung eines Einbürgerungsantrags kann vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben werden. Nähere Angaben dazu enthält die Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Ablehnungsbescheid beigefügt ist.

    Verfahrensablauf

    Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich:

    In jedem Fall - auch bei einer online-Antragstellung -  ist ein Vorsprachetermin bei der für Ihren Wohnort zuständigen antragsentgegennehmenden Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich, unter anderem um das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzugeben, zur Identitätsüberprüfung sowie zur Inaugenscheinnahme der Original-Urkunden.

    Danach prüft die Einbürgerungsbehörde beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, ob bei Ihnen alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung gegeben sind, fordert gegebenenfalls weitere für die Entscheidung erforderliche Unterlagen nach und entscheidet über Ihren Antrag.

    Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen von der antragsentgegennehmenden Stelle die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt und Sie werden damit deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige.

    Nach deutschem Recht können Sie ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) beibehalten. Ob das Recht des Heimatstaates ebenfalls eine doppelte Staatsangehörigkeit erlaubt oder Sie mit Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit automatisch ihre Heimatstaatsangehörigkeit verlieren (würden), erfragen Sie bitte bei den jeweiligen Ländervertretungen. Deutsche Behörden haben hierauf keinen Einfluss.

    Fristen

    Es wird darum gebeten, Einbürgerungsanträge erst zu stellen, wenn Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.

    Bearbeitungsdauer

    Aktuell ist wegen des stark gestiegenen Interesses an einer Einbürgerung mit erheblichen Wartezeiten bereits bei der Antragstellung und auch bei der Bearbeitung ihres Antrages zu rechnen.

    Kosten

    Die reguläre Gebühr beträgt EUR 255,00. Bei minderjährigen Kindern ohne eigenes Einkommen, die mit einem Elternteil zusammen eingebürgert werden (Miteinbürgerung), beträgt die Gebühr EUR 51,00.

    Zusätzliche Kosten können entstehen

    • für die Vorlage von Personenstandsurkunden,
    • für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen,
    • für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungs-/Legalisationsgebühren

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bauen und Sport am 10.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 16.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de