Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG Erklärung

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für ausländische Spezial-Investmentfonds abgeben

    Ausländische Spezial-Investmentfonds müssen eine Erklärung ihrer Umsätze und Ausschüttungen abgeben, damit ihre Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden können.

    Beschreibung

    Seit dem 01.01.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren

    • inländischen Beteiligungseinnahmen,
    • inländischen Immobilienerträgen sowie
    • sonstigen inländischen Einkünften

    der Körperschaftsteuer.

    Die Besteuerungsgrundlagen gegenüber Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern sind gesondert und einheitlich festzustellen. Hierzu ist bei einem ausländischen Spezial-Investmentfonds die Verwaltungsgesellschaft oder der inländische Anleger verpflichtet nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung anzufertigen. Diese ist bei der für die Besteuerung des Spezial-Investmentfonds zuständigen Finanzbehörde abzugeben.

    Hinweis:
    Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters des Investmentfonds im Ausland und erzielt der Investmentfonds nur solche inländischen Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen (inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug), ist das BZSt zuständig.

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Finanzamt Saarbrücken I - Außenstelle Völklingen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 10 09 52

    66009 Saarbrücken

    Hausanschrift

    Marktstraße 5

    66333 Völklingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06898 203-01

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Investmentsteuer

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53111 Bonn

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 4063550

    Fax: +49 228 4062661

    E-Mail: egfest.ausl.spez-fonds@bzst.bund.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Bei der Erklärung zum Feststellungsverfahren müssen Sie einreichen:

    • Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der Lagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr
    • im Falle einer Ausschüttung: ein verbindlicher Beschluss der Verwaltungsgesellschaft über die Verwendung der Erträge
    • Verkaufsprospekt (sofern ein Verkaufsprospekt erstellt wurde)
    • Anteilsregister
    • Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie die Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder investmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt wurden
    • Summen- und Saldenlisten, aus denen sich die Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds ergibt
    • Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Anleger

    Formulare

    • Formulare: ja 
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform nötig: ja
    • persönliches Erscheinen: nein

    Formular "034269 InvSt 1 - Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG (ID: 034269)"

    Bei Bedarf die Formulare:

    • "034270 Anlage FB-InvSt (ID: 034270)"
    • "034271 Anlage FB-InvSt-Ausschüttung (ID: 034271)"
    • "034272 Anlage FB-InvSt-EK (ID: 034272)"
    • "034273 Anlage FB-InvSt-Thesaurierung (ID: 034273)"
    • "034274 Anlage FB-InvSt-VG (ID: 034274)"
    • "034275 Anlage FI-EK (ID: 034275)"
    • "034276 Anlage FI-Ausschüttung (ID: 034276)"
    • "034277 Anlage FI-Thesaurierung (ID: 034278)"
    • "034278 Anlage FI-SoBest/FB-InvSt-SoBest (ID: 034278)"
    • "034279 Anlage FI-STK/FB-InvSt-STK (ID: 034279)"

    Voraussetzungen

    Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von ausländischen Spezial-Investmentfonds müssen abgeben:

    • die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder
    • der inländische Anleger

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.

    • Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Formular herunter und füllen Sie es aus.
    • Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von
      • einem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds oder
      • dessen Bevollmächtigten

    unterschrieben werden.

    • Schicken Sie das unterschriebene Formular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
    • Das BZSt prüft Ihre Erklärung. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
    • Die eingereichte Erklärung gilt als Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Bei Abweichungen erstellt das BZSt einen Änderungsbescheid und teilt Ihnen diesen Bescheid per Post mit.

    Fristen

    Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung: innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres

    Wichtiger Hinweis:
    Wenn innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst wird, muss die Erklärung erst innerhalb von 4 Monaten nach dem Tag des Beschlusses abgegeben werden.

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Saarland

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Finanzen (BMF) und Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 11.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 27.05.2024

    Stichwörter

    inländischen Beteiligungseinnahmen, Besteuerungsgrundlagen, Spezial-Investmentfonds, Feststellung, Anleger, Kapitalverwaltungsgesellschaft, Feststellungsverfahren, inländischen Immobilienerträgen, inländische Verwahrstelle, inländische Betriebsstätte, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, ausländischen Verwaltungsgesellschaft, Besteuerung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English