Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für ausländische Spezial-Investmentfonds abgeben
Ausländische Spezial-Investmentfonds müssen eine Erklärung ihrer Umsätze und Ausschüttungen abgeben, damit ihre Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden können.
Beschreibung
Seit dem 01.01.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren
- inländischen Beteiligungseinnahmen,
- inländischen Immobilienerträgen sowie
- sonstigen inländischen Einkünften
der Körperschaftsteuer.
Die Besteuerungsgrundlagen gegenüber Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern sind gesondert und einheitlich festzustellen. Hierzu ist bei einem ausländischen Spezial-Investmentfonds die Verwaltungsgesellschaft oder der inländische Anleger verpflichtet nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung anzufertigen. Diese ist bei der für die Besteuerung des Spezial-Investmentfonds zuständigen Finanzbehörde abzugeben.
Hinweis:
Befindet sich die Geschäftsleitung des gesetzlichen Vertreters des Investmentfonds im Ausland und erzielt der Investmentfonds nur solche inländischen Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen (inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug), ist das BZSt zuständig.
Zuständigkeit
Ansprechpartner
Finanzamt Saarbrücken I - Außenstelle Völklingen
Adresse
Postfachadresse
Postfach 10 09 52
66009 Saarbrücken
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 06898 203-01
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Investmentsteuer
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Bei der Erklärung zum Feststellungsverfahren müssen Sie einreichen:
- Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der Lagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr
- im Falle einer Ausschüttung: ein verbindlicher Beschluss der Verwaltungsgesellschaft über die Verwendung der Erträge
- Verkaufsprospekt (sofern ein Verkaufsprospekt erstellt wurde)
- Anteilsregister
- Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie die Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder investmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt wurden
- Summen- und Saldenlisten, aus denen sich die Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds ergibt
- Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Anleger
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform nötig: ja
- persönliches Erscheinen: nein
Formular "034269 InvSt 1 - Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG (ID: 034269)"
Bei Bedarf die Formulare:
- "034270 Anlage FB-InvSt (ID: 034270)"
- "034271 Anlage FB-InvSt-Ausschüttung (ID: 034271)"
- "034272 Anlage FB-InvSt-EK (ID: 034272)"
- "034273 Anlage FB-InvSt-Thesaurierung (ID: 034273)"
- "034274 Anlage FB-InvSt-VG (ID: 034274)"
- "034275 Anlage FI-EK (ID: 034275)"
- "034276 Anlage FI-Ausschüttung (ID: 034276)"
- "034277 Anlage FI-Thesaurierung (ID: 034278)"
- "034278 Anlage FI-SoBest/FB-InvSt-SoBest (ID: 034278)"
- "034279 Anlage FI-STK/FB-InvSt-STK (ID: 034279)"
Voraussetzungen
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von ausländischen Spezial-Investmentfonds müssen abgeben:
- die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder
- der inländische Anleger
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.
- Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Formular herunter und füllen Sie es aus.
- Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von
- einem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds oder
- dessen Bevollmächtigten
unterschrieben werden.
- Schicken Sie das unterschriebene Formular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
- Das BZSt prüft Ihre Erklärung. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
- Die eingereichte Erklärung gilt als Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Bei Abweichungen erstellt das BZSt einen Änderungsbescheid und teilt Ihnen diesen Bescheid per Post mit.
Fristen
Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung: innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres
Wichtiger Hinweis:
Wenn innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst wird, muss die Erklärung erst innerhalb von 4 Monaten nach dem Tag des Beschlusses abgegeben werden.
Kosten
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Saarland
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Finanzen (BMF) und Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2 am 11.12.2023
Stichwörter
inländischen Beteiligungseinnahmen, Besteuerungsgrundlagen, Spezial-Investmentfonds, Feststellung, Anleger, Kapitalverwaltungsgesellschaft, Feststellungsverfahren, inländischen Immobilienerträgen, inländische Verwahrstelle, inländische Betriebsstätte, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, ausländischen Verwaltungsgesellschaft, Besteuerung